Deutsches Recht zu ADHS
ADHS berührt im deutschen Recht das Betäubungsmittelrecht wegen der Stimulanzien, die Fahrerlaubnis, das Arbeitsrecht, Berufe mit besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die Verbeamtung, Schule, Ausbildung und Prüfungen, das Schwerbehinderten-, Sozial- und Steuerrecht, das Strafrecht, das Versicherungsrecht und den Sport. Kaum ein Gesetz nennt ADHS ausdrücklich. In den meisten Fällen gelten allgemeine Vorschriften zu Krankheit, psychischen Störungen, Behinderung oder Medikamenten. ADHS wird beispielsweise ausdrücklich in der Verordnung über die medizinische Versorgung (Grad der Behinderung), der Verordnung über maritime medizinische Anforderungen (Seediensttauglichkeit), der Bundesbeihilfeverordnung, den Vorschriften der Bundeswehr zur Wehrtauglichkeit sowie in Richtlinien einzelner Bundesländer zum Ausgleich von Benachteiligungen in der Schule erwähnt.
Eine ADHS-Diagnose allein schließt in Deutschland fast nie etwas aus. Gerichte verlangen in der Regel eine Prüfung im Einzelfall, ob und wie stark sich die ADHS konkret auswirkt. Eine gut behandelte ADHS ohne aktuelle Einschränkungen wird meist anders bewertet als eine unbehandelte ADHS mit Auffälligkeiten. Umgekehrt führt ADHS nicht automatisch zu Erleichterungen. So lehnen Gerichte eine Verlängerung der Prüfungszeit wegen ADHS bislang regelmäßig ab.
Stimulanzien (Methylphenidat, Lisdexamfetamin, Dexamfetamin) sind in Deutschland Betäubungsmittel. Wer sie verschrieben bekommt, darf sie besitzen und einnehmen. Die Weitergabe an andere stellt eine Straftat dar. Eine Weitergabe an andere ist strafbar. Am Steuer ist die bestimmungsgemäße Einnahme verschriebener Medikamente erlaubt, solange sicheres Fahren möglich ist. Nicht verordnete Einnahme kann dagegen schon beim ersten Nachweis zum Verlust der Fahrerlaubnis führen.
Wichtig sind Wahrheitspflichten. Bei Bewerbungen dürfen Arbeitgeber nur eingeschränkt nach Krankheiten fragen. Bei der amtsärztlichen Untersuchung zur Verbeamtung, bei der Polizei, bei Versicherungsanträgen und bei Untersuchungen für Lkw-, Bus- und Taxiführerscheine wird dagegen ausdrücklich nach psychischen Erkrankungen und Medikamenten gefragt. Falsche Angaben können dort noch nach Jahren zum Verlust der Stellung oder des Versicherungsschutzes führen.
Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Sie gibt den Stand Oktober 2026 wieder. Regeln und Rechtsprechung ändern sich. Für Reisen mit Stimulanzien ins Ausland siehe unter Auslandsmitnahme von Stimulanzien. Verordnung, Kostenübernahme, Regress und Betäubungsmittelrezeptfragen finden sich auf der Seite Einschränkungen der Behandlungs- und Medikamentenwahl in Deutschland. Die Zulassung von Medikamenten behandelt die Seite Zulassungsstatus von ADHS-Medikamenten, das Thema medizinisches Cannabis die Seite Medizinisches Cannabis bei ADHS.
1. Stimulanzien als Betäubungsmittel
Bedeutung für Betroffene
Methylphenidat, Dexmethylphenidat, Amfetamin, Dexamfetamin und Lisdexamfetamin sind in Deutschland Betäubungsmittel, die verschrieben werden dürfen. Atomoxetin und Guanfacin sind keine Betäubungsmittel. Wer ein Stimulans ärztlich verschrieben bekommt, darf es ohne weitere Erlaubnis erwerben, besitzen und einnehmen. Das gilt nicht, wenn die Verschreibung durch falsche Angaben erlangt wurde. Ein junger Mann, der seine Ritalin-Kapseln über Jahre gesammelt statt eingenommen und die Verordnungen erschlichen hatte, machte sich deshalb wegen unerlaubten Besitzes strafbar.
Strafbar ist jede Abgabe an andere, auch wenn sie unentgeltlich ist und nur einmal geschieht, etwa an Mitschüler, Kommilitonen, Partner oder Kollegen. Das Gesetz sieht dafür Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Wer als Erwachsener über 21 Jahren Betäubungsmittel an eine Person unter 18 Jahren abgibt, begeht ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Als Grenze zur nicht geringen Menge legte das Bayerische Oberste Landesgericht 15 g Methylphenidat-Wirkstoff zugrunde. Bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch kann von Strafe abgesehen oder das Verfahren eingestellt werden.
Ärzte dürfen Stimulanzien nur verschreiben, wenn die Anwendung begründet ist. Eine Verschreibung ohne Indikation ist strafbar. Für die Verschreibung selbst gelten besondere Formvorschriften (Betäubungsmittelrezept). Sie sind auf der Seite Einschränkungen der Behandlungs- und Medikamentenwahl in Deutschland dargestellt. Für Auslandsreisen und Grenzübertritte gelten die Regeln auf der Seite Auslandsmitnahme von Stimulanzien.
Wer die verschriebenen Medikamente eigenmächtig absetzt und stattdessen illegale Drogen zur Selbstbehandlung nimmt, verliert den Schutz der ärztlichen Verschreibung. Im Straf- und Fahrerlaubnisrecht wird ein solcher Konsum wie jeder andere Drogenkonsum behandelt (siehe Abschnitte 2 und 8).
Methylphenidat, Dexmethylphenidat, Amfetamin, Dexamfetamin und Lisdexamfetamin stehen in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel). Atomoxetin und Guanfacin sind in Anlage III nicht aufgeführt. (Rechtsnorm.)1 Atomoxetin und Guanfacin stehen auch nicht in den Anlagen I und II. (Einschätzung ADxS.) Betäubungsmittel der Anlage III dürfen nur verschrieben werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen Körper begründet ist. (Rechtsnorm.)2
Keiner Erlaubnis bedarf, wer Betäubungsmittel der Anlage III „auf Grund ärztlicher … Verschreibung … erwirbt“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 a BtMG). (Rechtsnorm.)3 Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe droht nach § 29 Abs. 1 BtMG unter anderem, wer: (Rechtsnorm.)4
- Betäubungsmittel unerlaubt „veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft“ (Nr. 1)
- Betäubungsmittel besitzt, „ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein“ (Nr. 3)
- „unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen … die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen“ (Nr. 9)
Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn der Täter Betäubungsmittel „lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge“ erwirbt oder besitzt (§ 29 Abs. 5 BtMG). (Rechtsnorm.)4 Die Staatsanwaltschaft kann unter entsprechenden Voraussetzungen von der Verfolgung absehen (§ 31a BtMG). (Rechtsnorm.)5 Eine Person über 21 Jahre, die Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG). (Rechtsnorm.)6 Eine veröffentlichte Entscheidung eines Bundesgerichts oder Oberlandesgerichts zur Weitergabe verschriebener ADHS-Medikamente wurde nicht gefunden (Stand 08.10.2026). Für das verwandte Ethylphenidat setzte der BGH 15 g Methylphenidat wirkungsgleich mit 10 g Amfetamin an. (Gerichtsentscheidung.)7 Das BayObLG legte unter Berufung auf diese Entscheidung für Methylphenidat einen Grenzwert der nicht geringen Menge von 15 g Wirkstoff zugrunde (Rn. 20). (Gerichtsentscheidung.)8
Ein junger Mann mit ADHS hatte 502 Ritalin-Kapseln mit 10,66 g Methylphenidat gehortet, statt sie einzunehmen. Weil er die Verordnungen durch unrichtige Angaben erlangt hatte, galten sie nicht als Erlaubnis, und der Besitz war nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar (Rn. 8 und 10). (Gerichtsentscheidung.)8
Das LG Bochum stellte fest, dass ein Angeklagter unter Methylphenidat eine psychische Abhängigkeit entwickelt und sich mit falschen Angaben zusätzliche Rezepte verschafft hatte (Rn. 4). (Gerichtsentscheidung.)9
Ärzte dürfen Betäubungsmittel der Anlage III wie Methylphenidat oder Lisdexamfetamin nur verschreiben, wenn ihre Anwendung begründet ist (§ 13 Abs. 1 BtMG). (Rechtsnorm.)2 Eine Verschreibung ohne Indikation ist nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG strafbar, wie der BGH für einen Substitutionsarzt entschied (Rn. 14). (Gerichtsentscheidung.)10 Eine veröffentlichte Entscheidung zu Ärzten, die Stimulanzien ohne Indikation verschrieben, wurde nicht gefunden. Die BGH-Entscheidung hat keinen ADHS-Bezug.
Ausgelöst durch ein Methylphenidat-Rezept, das ein Arzt für seinen Sohn ausgestellt hatte, entschied das BVerwG, dass die Überwachungsbehörden Betäubungsmittelrezepte, nicht aber ärztliche Patientenakten einsehen dürfen (Leitsatz, Rn. 2, 10). (Gerichtsentscheidung.)11
Bei der Bestimmung der nicht geringen Menge anderer Stimulanzien zogen Gerichte die therapeutischen Dosen der ADHS-Behandlung als Vergleichsmaßstab heran:
- Der BGH berücksichtigte beim Grenzwert für Methamphetamin den therapeutischen Einsatz von Amphetamin und Methamphetamin bei ADHS in den USA (Rn. 14, 17). (Gerichtsentscheidung.)12
- Das LG Kleve orientierte sich beim Designer-Stimulans 4-Fluoramfetamin an den therapeutischen Dosierungen von Dexamfetamin (Rn. 123 f.). (Gerichtsentscheidung.)13
- Das LG Kleve zog bei MDPV die therapeutischen Tagesdosen von Methylphenidat heran (Rn. 99). (Gerichtsentscheidung.)14
Das VG Köln hielt die Voraussetzungen einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Eigenanbau von Cannabis für einen Erwachsenen mit schwerer ADHS grundsätzlich für erfüllt, weil Methylphenidat nicht geholfen hatte und es auf eine subjektiv-individuelle Betrachtung statt auf kontrollierte Studien ankomme (Rn. 49, 66). Die Klage scheiterte allein an fehlenden Sicherungsvorkehrungen für den Anbauraum. Die Entscheidung erging vor dem Cannabisgesetz 2017 und dem Konsumcannabisgesetz 2024. (Gerichtsentscheidung.)15
2. Straßenverkehr und Fahrerlaubnis
Bedeutung für Betroffene
ADHS steht weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung noch in der Liste der Erkrankungen, die die Fahreignung einschränken können (Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung). Auch die amtlichen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung haben kein eigenes Kapitel zu ADHS. Wer einen Pkw-Führerschein beantragt, muss nach der Fahrerlaubnis-Verordnung nur einen Sehtest und einen Erste-Hilfe-Kurs nachweisen. Angaben zu Krankheiten verlangt die Verordnung dabei nicht. Für Lkw, Bus und Taxi ist dagegen eine ärztliche Untersuchung Pflicht, deren amtliches Formular nach psychischen Erkrankungen und Arzneimittelsucht fragt. Für Bus und Taxi kommen Leistungstests hinzu, unter anderem zur Aufmerksamkeit.
Die Fahrerlaubnisbehörde darf ein Gutachten verlangen, wenn Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen. Nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof reicht eine ADHS-Diagnose dafür in der Regel nicht aus. Erst wenn Verkehrsverstöße oder fahreignungsrelevante Ausfallerscheinungen hinzukommen, darf ein Gutachten angeordnet werden. Einige Verwaltungsgerichte sahen das strenger.
Stimulanzien sind Betäubungsmittel. Wer sie ohne Verschreibung nimmt, gilt nach der Rechtsprechung schon nach einmaligem Nachweis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es auf eine Fahrt unter Einfluss ankommt. Wer sie bestimmungsgemäß nach Verschreibung nimmt, wird anders behandelt. Die Fahreignung entfällt dann nur, wenn die Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß sinkt. Seit August 2026 sagen das die Begutachtungsleitlinien ausdrücklich. Gerichte prüfen aber genau, ob die Einnahme wirklich verordnet war. Ein ärztlicher Nachweis sollte Diagnose, Medikament, Dosis und Verordnungszeitraum nennen und den Zeitpunkt einer Kontrolle abdecken. Rezepte, die erst nach einer Kontrolle ausgestellt werden, helfen nicht. Labore können unterscheiden, ob Amfetamin im Blut aus Lisdexamfetamin (Elvanse) oder aus Straßenamfetamin stammt. Methylphenidat kann in einfachen Schnelltests falsch positiv auf Amfetamine anschlagen, führt in der Bestätigungsanalyse aber nicht zu einem Amfetaminbefund.
Ärztlich verordnetes Cannabis bei ADHS beurteilten Gerichte unterschiedlich. Ein Verwaltungsgericht wertete die tägliche Einnahme vor 2024 als eignungsausschließend, in Bußgeldverfahren ließen Oberlandesgerichte dagegen eine ärztliche Verschreibung genügen. Wer trotz Medikation drogentypische Ausfallerscheinungen zeigt, gilt nach der Rechtsprechung als ungeeignet. Strafbar ist das Fahren in jedem Fall, wenn ein sicheres Führen des Fahrzeugs nicht möglich ist. Die Fachinformationen der Stimulanzien nennen einen mäßigen Einfluss auf die Verkehrstüchtigkeit und verlangen, Patienten darüber aufzuklären. Was eine neue ADHS-Diagnose für angestellte Busfahrer bedeutet, beschreibt Abschnitt 4. Zur Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG und zum Fahren im Ausland siehe die Seite Auslandsmitnahme von Stimulanzien.
2.1. Fahreignung bei ADHS
Bedeutung für Betroffene
ADHS ist im Fahrerlaubnisrecht keine Erkrankung mit eigenen Regeln. Weder die Liste der fahreignungsrelevanten Erkrankungen in Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung noch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung enthalten ein ADHS-Kapitel. Geprüft wird stattdessen unabhängig von der Diagnose die psychische Leistungsfähigkeit, also Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktion, Orientierung und Belastbarkeit. Für Pkw und Motorrad muss in allen Leistungstests mindestens Prozentrang 16 erreicht werden, also ein Ergebnis, bei dem höchstens 84 % der Vergleichsgruppe besser abschneiden. Für Lkw, Bus und Taxi gelten strengere Werte.
Medikamente können Leistungsmängel ausgleichen. Dann kommt es darauf an, ob sie zuverlässig eingenommen werden und ob bei Beeinträchtigung auf das Fahren verzichtet wird. In der Anfangszeit einer Medikation ist eine besonders sorgfältige ärztliche Überwachung vorgesehen. Medikamente mit erheblichen Nebenwirkungen wie Verlangsamung oder Konzentrationsstörungen schließen die Eignung aus.
Ob eine ADHS-Diagnose allein ein Gutachten rechtfertigt, entschieden Gerichte unterschiedlich. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verneinte das in der Regel und verlangte zusätzlich Verkehrsverstöße oder Ausfallerscheinungen. Nervosität bei einer Polizeikontrolle genügte nicht. Die strengere Auffassung eines Verwaltungsgerichts, schon eine behandlungsbedürftige ADHS begründe Zweifel, wurde aufgehoben. Studien fanden bei Erwachsenen mit ADHS mehr Verkehrsauffälligkeiten und Unfälle. Unter Medikation verbesserten sich verkehrsrelevante Testleistungen, und weniger Behandelte als Unbehandelte verfehlten die Kriterien der Begutachtungsleitlinien.
Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, „wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt“. Bei nur bedingter Eignung wird die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder Auflagen erteilt (§ 2 Abs. 4 StVG). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, kann die Behörde ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen (§ 2 Abs. 8 StVG). Die Polizei hat Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Eignungsmängel schließen lassen, an die Fahrerlaubnisbehörde zu übermitteln (§ 2 Abs. 12 StVG). (Rechtsnorm.)16 Wer ungeeignet ist, dem ist die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 StVG). (Rechtsnorm.)17 Bei bedingter Eignung schränkt die Behörde die Fahrerlaubnis ein oder ordnet Auflagen an (§ 46 Abs. 2 FeV). (Rechtsnorm.)18 Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf nur teilnehmen, „wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet“ (§ 2 Abs. 1 FeV). (Rechtsnorm.)19
Bedenken gegen die Eignung bestehen „insbesondere“, wenn Tatsachen auf eine Erkrankung nach Anlage 4 oder 5 FeV hinweisen. Der begutachtende Facharzt soll nicht zugleich der behandelnde Arzt sein. Wer ein angeordnetes Gutachten nicht fristgerecht beibringt, bei dem darf die Behörde auf Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 2, 8 FeV). (Rechtsnorm.)20 Anlage 4 FeV nennt nur „häufiger vorkommende Erkrankungen“. Ihre Bewertungen gelten „für den Regelfall“. Kompensationen „durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich“. Unter Nr. 7 (psychische Störungen) führt sie organische Psychosen, Demenz, Intelligenzstörungen sowie affektive und schizophrene Psychosen auf, ADHS nicht. (Rechtsnorm.)21 Grundlage der Begutachtung sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Anlage 4a FeV). (Rechtsnorm.)22 Sie haben nach der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen „normativen Charakter“. (Behördeninformation.)23 In der seit 19.08.2026 geltenden Fassung enthalten sie kein Kapitel zu ADHS. ADHS wird dort nur zweimal als häufige Begleiterkrankung bei Alkohol- und Cannabisabhängigkeit erwähnt (Kapitel 3.13.1.1 und 3.13.2.1). (Behördeninformation.)24
Für die psychische Leistungsfähigkeit gelten diagnoseunabhängige Maßstäbe der Begutachtungsleitlinien (Kapitel 2.5). Zweifel können sich ergeben „wegen einer Minderung der optischen Orientierung, der Konzentrationsfähigkeit, der Aufmerksamkeit, der Reaktionsfähigkeit und der Belastbarkeit“. Die Feststellung der Leistungsfähigkeit ist „diagnose-unabhängig“. Verlangt wird in Leistungstests: (Behördeninformation.)24
- für Pkw und Motorrad (Gruppe 1) in allen Tests mindestens Prozentrang 16 (altersunabhängige Normen)
- für Lkw, Bus und Fahrgastbeförderung (Gruppe 2) in der Mehrzahl der Tests mindestens Prozentrang 33 und in allen relevanten Tests mindestens Prozentrang 16
- in Zweifelsfällen eine Fahrverhaltensprobe
Chronische Eignungsmängel können nach den Begutachtungsleitlinien „durch Arzneimittelbehandlung von Krankheiten“ ausgeglichen werden (Kapitel 2.6). Bedürfen sie „einer ständigen Kompensation“, kann die Eignung nur noch bedingt gegeben sein. Zu prüfen ist, ob „Selbstbeobachtung, Selbstkontrolle und Zuverlässigkeit (compliance)“ ausreichen, um die Behandlung vor dem Fahren zu beachten oder das Fahren zu unterlassen. (Behördeninformation.)24 Eine ganze Reihe von Erkrankungen wird nach Kapitel 3.14.2 erst durch Arzneimittelbehandlung so gebessert, „dass erst durch die Behandlung die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder erreicht werden können“. Medikamentöse Behandlungen mit erheblichen unerwünschten Wirkungen „wie Verlangsamung und Konzentrationsstörungen“ schließen die Eignung aus. In der Initialphase ist „eine besonders sorgfältige ärztliche Überwachung notwendig“. Stimulanzien nennt das Kapitel nicht ausdrücklich. (Behördeninformation.)24
Ob eine ADHS-Diagnose für sich Zweifel an der Fahreignung begründet, beurteilten Gerichte unterschiedlich:
- nein, in der Regel erst bei bekannt gewordenen Verkehrsverstößen oder fahreignungsrelevanten Ausfallerscheinungen. ADHS kann zwar die Fahreignung beeinflussen, „trotz des statistisch deutlich erhöhten Risikos“ ist ein genereller Zweifel aber nicht berechtigt, weil „Zusammensetzung und Schweregrad der Symptome individuell sehr unterschiedlich sind“. Die Behörde muss ihr Ermessen nachvollziehbar darlegen. Nervosität bei einer Polizeikontrolle reicht nicht aus (BayVGH, Rn. 14 bis 17) (Gerichtsentscheidung.)25
- nein, meist nicht für sich allein, wohl aber zusammen mit weiteren fahreignungsrelevanten Umständen (hier Schmerzen, Bluthochdruck, Medizinalcannabis). ADHS sei „von der Anlage 4 zur FeV nicht umfasst“ (VG München, Rn. 44) (Gerichtsentscheidung.)26
- nein, ein „genereller Zweifel an der Fahreignung“ sei nicht begründbar. Augenfällige und gehäufte Verkehrsverstöße sollten aber abgeklärt werden (VG Würzburg) (Gerichtsentscheidung, Sekundärzitat über verkehrslexikon.de.)27
- ja, eine behandlungsbedürftige ADHS gebe „als solche bereits Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung“ (VG München, Rn. 41, durch den BayVGH aufgehoben) (Gerichtsentscheidung.)28
Ein Kommentar zur Fahreignungsbegutachtung nennt ADHS beispielhaft als mögliche Ursache aktenkundiger Verhaltensauffälligkeiten im Verkehr. (Fachinformation.)29
Wissenschaftlich: Studien zu ADHS, Fahrverhalten und den Kriterien der Begutachtungsleitlinien
Erwachsene mit ADHS fielen in einer Mannheimer Fall-Kontroll-Studie gegenüber gematchten Kontrollen häufiger bei Verkehrsbehörden auf, erhielten häufiger Bußgelder und hatten mehr Unfälle. Nach mindestens sechs Wochen Methylphenidat verbesserten sich in der verkehrsbezogenen Testbatterie ART 2020 unter anderem visuomotorische Koordination unter Stress, visuelle Orientierung und Daueraufmerksamkeit (19 Personen mit ADHS getestet, davon 9 mit Methylphenidat). (Fall-Kontroll-Studie, n = 27 mit ADHS, Kontrollen n = 27, Volltext für uns nicht einsehbar, E 3.)30
Die Kriterien der deutschen Begutachtungsleitlinien (Prozentrang 16 oder weniger in mindestens einem Untertest des ART 2020) verfehlten nach 12 Wochen: (RCT, Wartelisten-kontrolliert, N = 64, n = 43, 12 Wochen, Volltext für uns nicht einsehbar, E 1b.)31
- 47,6 % der unbehandelten Wartelistengruppe
- 18,2 % der Gruppe mit Atomoxetin
In einer Frankfurter Unfallchirurgie erfüllten 6,18 % von 905 Unfallopfern im Selbstbericht die Kriterien einer ADHS. Die meisten waren vorher nicht diagnostiziert. Unfälle allgemein, nicht nur im Straßenverkehr, wurden erfasst. (Querschnittstudie, n = 905, E 3.)32 Die S3-Leitlinie ADHS enthält keine Aussage zur Fahreignung. Sie nennt ein erhöhtes Unfallrisiko und beschreibt, dass Stimulanzien „das andernfalls erhöhte Unfallrisiko“ reduzieren. (Leitlinie, E 4.)33 (E 4): Einzelfallberichte beschrieben bei Erwachsenen mit ADHS (und Tourette-Syndrom) unter Cannabis Testergebnisse, die die Kriterien der Begutachtungsleitlinien erfüllten. (Fallbericht, n = 1, Volltext für uns nicht einsehbar, E 4.)34 (Fallbericht, n = 1, E 4.)35
Das OVG Niedersachsen berücksichtigte bei der Fahreignung nach einer substanzinduzierten Psychose auch eine früher medikamentös behandelte ADHS als mögliche Komorbidität und verwies darauf, dass ADHS-Symptome häufig bis ins Erwachsenenalter fortbestehen. (Gerichtsentscheidung.)36
2.2. Mitteilungspflichten, Untersuchung und ärztliche Schweigepflicht
Dem Antrag auf eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T sind eine Sehtestbescheinigung und ein Nachweis über Erste Hilfe beizufügen, dem Antrag auf die Klassen C und D ein ärztliches Zeugnis nach Anlage 5 (§ 21 Abs. 3 FeV). Eine Erklärung über Erkrankungen sieht § 21 FeV nicht vor. (Rechtsnorm.)37 Ob Landesbehörden auf ihren Antragsformularen dennoch Gesundheitsfragen stellen, wurde nicht geprüft. Nach einer Patientenorganisation muss die Einnahme ärztlich verordneten Methylphenidats beim Erwerb der Fahrerlaubnis nicht angegeben werden, weil ADHS nicht in Anlage 4 aufgeführt ist. (Fachinformation.)38
Bewerber um Lkw- und Busklassen müssen sich untersuchen lassen, „ob Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen können“. Bewerber um Busklassen und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Taxi, Mietwagen, Krankentransport) müssen zusätzlich Anforderungen an „Belastbarkeit, … Orientierungsleistung, … Konzentrationsleistung, … Aufmerksamkeitsleistung, … Reaktionsfähigkeit“ erfüllen. Das amtliche Muster der ärztlichen Bescheinigung fragt nach „Psychische Erkrankungen/Sucht (Alkohol, Drogen, Arzneimittel)“. (Rechtsnorm.)39 Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für höchstens fünf Jahre erteilt, bei Zweifeln an der Eignung gelten die §§ 11 bis 14 FeV (§ 48 FeV). (Rechtsnorm.)40
Ärzte machen sich strafbar, wenn sie ein ihnen anvertrautes Geheimnis unbefugt offenbaren (§ 203 StGB). (Rechtsnorm.)41 Eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde kann im Einzelfall nach § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) gerechtfertigt sein, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. (Rechtsnorm.)42 Nach einer Darstellung im Deutschen Ärzteblatt besteht keine allgemeine Pflicht zur Mitteilung an Dritte. Der Arzt kann nach Abwägung eine Meldung vornehmen. „Allein die Feststellung der Suchterkrankung“ rechtfertige regelmäßig noch keine Mitteilung, und eine „komplette Darstellung der Krankengeschichte“ sei unzulässig. Die zugrunde liegende Rechtsprechung (u. a. BGH, Urteil vom 08.10.1968, VI ZR 168/67) wurde nicht im Original gelesen. (Fachinformation, Sekundärzitat.)43 Der Deutsche Verkehrsgerichtstag 2023 lehnte eine ärztliche Meldepflicht fahrungeeigneter Personen ab. Bei begründetem Verdacht und nach Ausschöpfung therapeutischer und beratender Optionen soll eine Mitteilung zulässig sein. (Expertenempfehlung.)44
2.3. Stimulanzien und Fahrerlaubnisrecht
Bedeutung für Betroffene
Stimulanzien sind Betäubungsmittel. Wer sie ohne ärztliche Verordnung nimmt, gilt nach der Rechtsprechung schon nach einmaliger Einnahme als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das galt auch für Methylphenidat, das ohne Rezept eingenommen wurde. Bei verordneter Dauerbehandlung entfällt die Fahreignung dagegen nur, wenn die Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß sinkt. Geprüft wird dann, ob die Medikation ärztlich angezeigt und verordnet ist, ob sie zuverlässig eingenommen wird und ob bei Beeinträchtigung auf das Fahren verzichtet wird. Bei amfetaminhaltigen Präparaten wie Lisdexamfetamin legten Gerichte strengere Maßstäbe an. Seit August 2026 stellen die Begutachtungsleitlinien klar, dass die bestimmungsgemäße Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels nicht wie Drogenkonsum zu bewerten ist. Rechtsprechung dazu wurde bis Oktober 2026 nicht gefunden.
In der Praxis entscheidet oft der Nachweis. Nicht anerkannt wurden ärztliche Bescheinigungen ohne Diagnose und Verordnungszeitraum, nachträglich ausgestellte Rezepte und der Hinweis auf ein Medikament, das kein Amfetamin enthält. Labore können Amfetamin aus Lisdexamfetamin von Straßenamfetamin unterscheiden. Methylphenidat kann in einfachen Schnelltests falsch positiv auf Amfetamine anschlagen, in der Bestätigungsanalyse aber nicht. Wer neben Methylphenidat Amfetamin im Blut hat, hat dieses nach der Rechtsprechung zusätzlich eingenommen.
Ärztlich verordnetes Cannabis bei ADHS wurde unterschiedlich beurteilt. Ein Verwaltungsgericht wertete die tägliche Einnahme vor 2024 als eignungsausschließend, weil andere Therapien nicht versucht worden waren. In Bußgeldverfahren ließen Oberlandesgerichte dagegen eine ärztliche Verschreibung genügen, auch bei Mängeln der Verschreibung oder bei rein telemedizinischer Verordnung.
Nach Anlage 4 FeV schließen aus: (Rechtsnorm.)21
- die „Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes“ (Nr. 9.1)
- die „missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln“ (Nr. 9.4)
- bei Dauerbehandlung mit Arzneimitteln eine „Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß“ (Nr. 9.6.2)
Bei Tatsachen, die auf die Einnahme von Betäubungsmitteln oder die missbräuchliche Einnahme psychoaktiver Arzneimittel hinweisen, ordnet die Behörde ein ärztliches Gutachten an (§ 14 FeV). (Rechtsnorm.)45 Die Begutachtungsleitlinien enthalten seit 19.08.2026 in Kapitel 3.14.1 den Satz: „Dies gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“ In Anlage 4 Nr. 9.1 FeV steht dieser Satz nicht. (Behördeninformation.)24 Rechtsprechung zu dieser Neufassung wurde noch nicht gefunden (Stand 08.10.2026).
Schon die einmalige Einnahme harter Drogen schließt nach Nr. 9.1 die Fahreignung aus. (Gerichtsentscheidung.)46 Das gilt auch für Amphetamin, unabhängig davon, ob unter Einfluss gefahren wurde. (Gerichtsentscheidung.)47 Ohne Verordnung genommenes Methylphenidat schließt die Fahreignung ebenso aus. Die Fahreignung fehlte bei:
- Ritalin ohne korrespondierende ärztliche Verordnung (Gerichtsentscheidung, Sekundärzitat über verkehrslexikon.de.)48
- monatelanger Einnahme von Ritalin ohne Verordnung (Gerichtsentscheidung, Sekundärzitat über juraforum.de.)49
- Ritalin „im Selbstversuch auch nur einmalig“ (Gerichtsentscheidung, Sekundärzitat über verkehrslexikon.de.)50
- nicht verordnetem Methylphenidat, das nach dem Gericht für sich genommen Nr. 9.1 erfüllte (Rn. 32) (Gerichtsentscheidung.)51
Bei bestimmungsgemäßer Dauerbehandlung richtet sich die Fahreignung nicht nach Nr. 9.1, sondern nach Nr. 9.6 Anlage 4 FeV. Sie entfällt „nur“ bei einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß, was durch ein Gutachten aufzuklären ist. (Gerichtsentscheidung.)52 (Gerichtsentscheidung.)53 Zu prüfen ist danach, ob die Einnahme indiziert und verordnet ist, ob sie zuverlässig nach Verordnung erfolgt, ob keine dauerhaften Leistungseinbußen bestehen, ob die Grunderkrankung keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung hat und ob der Betroffene bei Beeinträchtigung nicht fährt. Bei amfetaminhaltigen Arzneimitteln seien diese Voraussetzungen „noch enger zu fassen“. Zeigt ein Patient trotz Verordnung drogentypische Ausfallerscheinungen, ist er ungeeignet. (Gerichtsentscheidung.)54 Ebenso seien die Grundsätze bei Amfetaminpräparaten „besonders strikt zu handhaben“. (Gerichtsentscheidung.)55
Als Nachweis einer bestimmungsgemäßen Einnahme genügten nicht:
- eine ärztliche Bescheinigung über Elvanse, die weder die Erkrankung noch Verordnungszeitpunkt und Verordnungszeitraum nannte (Gerichtsentscheidung.)54
- Lisdexamfetamin-Rezepte, die erst nach dem Vorfall ausgestellt wurden (VG Aachen, Rn. 30) (Gerichtsentscheidung.)55
- der Hinweis auf Atomoxetin, das kein Amfetamin enthält (VG Aachen, Rn. 33) (Gerichtsentscheidung.)55
- die Behauptung einer Elvanse-Einnahme, wenn die rechtsmedizinische Enantiomerenanalyse neben S-Amfetamin auch R-Amfetamin (Straßenamfetamin) zeigte und der Betroffene keine Verordnungsnachweise vorlegte (BayVGH, Rn. 8, 16) (Gerichtsentscheidung.)53
- der Hinweis auf Elvanse, wenn die Betroffene nicht nachweisen konnte, dass ihr Amphetaminbefund auf ein zum Konsumzeitpunkt ärztlich verordnetes Präparat zurückging. Das Gericht bestätigte die Fahrerlaubnisentziehung (VG Gelsenkirchen, Rn. 28 bis 31) (Gerichtsentscheidung.)51
Methylphenidat (Medikinet, Ritalin) kann in der gaschromatographischen Untersuchung nicht zu einem Amfetaminnachweis führen. Wer neben Methylphenidat Amfetamin im Blut hat, hat dieses zusätzlich eingenommen (VG Düsseldorf, Rn. 7 f.). (Gerichtsentscheidung.)56 (Gerichtsentscheidung.)52 Ohne gaschromatographische Untersuchung steht dagegen nicht hinreichend sicher fest, ob Amfetamin im Blut aus Elvanse oder aus sonstigem Konsum stammt (VG Düsseldorf, Leitsatz). (Gerichtsentscheidung.)52 Nach einem vom VG Köln eingeholten Gutachten können dagegen immunchemische Schnelltests bei Methylphenidat falsch positiv auf Amfetamine anschlagen. Eine Bestätigungsanalyse mit Gaschromatographie und Massenspektrometrie unterscheidet beide Wirkstoffe aber sicher. Ein bestätigter Amfetaminbefund im Blut ließ sich daher nicht mit der Einnahme von Ritalin erklären (Rn. 38, 39). (Gerichtsentscheidung.)57
Verordnetes Medikinet zusammen mit gelegentlichem Cannabiskonsum wertete ein Gericht 2018 als eignungsausschließenden Mischkonsum. (Gerichtsentscheidung.)58 Die damalige Regel zum Mischkonsum (Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV a. F.) ist in der geltenden Anlage 4 so nicht mehr enthalten. (Rechtsnorm.)21
Vor Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes wertete das VG Gelsenkirchen die tägliche Einnahme von Medizinalcannabis bei behaupteter ADHS als regelmäßigen Konsum, der die Fahreignung ausschließt, weil eine Cannabistherapie ohne vorherige andere Therapieversuche der S3-Leitlinie ADHS widerspreche (Rn. 74 f.). (Gerichtsentscheidung.)59
Für die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG bei ärztlich verordnetem Cannabis gilt nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte:
- Das OLG Oldenburg hob eine Verurteilung wegen einer THC-Fahrt auf, weil dem Betroffenen Cannabis ärztlich für ADHS verschrieben worden war. Mängel der Verschreibung wie Folgerezepte per Telefon oder eine fehlende Dosierangabe lasteten nicht ihm an, die Letztverantwortung trage der Arzt. (Gerichtsentscheidung.)60
- Das OLG Brandenburg ließ bei einem Fahrer mit ADHS eine rein telemedizinische Cannabisverordnung genügen, weil eine persönliche Konsultation gesetzlich noch nicht vorgeschrieben und der Arzt für die Befunderhebung verantwortlich sei. (Gerichtsentscheidung.)61
2.4. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Wer ein Fahrzeug führt, obwohl er „infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen“, wird bestraft, auch bei Fahrlässigkeit (§ 316 StGB). (Rechtsnorm.)62 Wer dadurch oder „infolge geistiger oder körperlicher Mängel“ andere gefährdet, macht sich nach § 315c StGB strafbar. (Rechtsnorm.)63 Die Ausnahme für die bestimmungsgemäße Einnahme verschriebener Arzneimittel in § 24a Abs. 4 StVG betrifft nur die Ordnungswidrigkeit. (Rechtsnorm.)64 Sie „sperrt die Verfolgung der Tat als Straftat (§ 316 StGB) nicht“ und ist „restriktiv auszulegen“ (OLG Hamm, Leitsätze, zu Medizinalcannabis). (Gerichtsentscheidung.)65 Methylphenidat steht nicht in der Anlage zu § 24a StVG. Einzelheiten stehen auf der Seite Auslandsmitnahme von Stimulanzien (Abschnitt Deutschland).
Die Fachinformationen beschreiben den Einfluss auf die Verkehrstüchtigkeit (Abschnitt 4.7) als:
- „mäßigen bis großen Einfluss“ bei Guanfacin (Intuniv) (Fachinformation.)66
- „mäßigen Einfluss“ bei Medikinet adult (Fachinformation.)67
- „mäßigen Einfluss“ bei Medikinet Tabletten (Fachinformation.)68
- „mäßigen Einfluss“ bei Ritalin Adult (Fachinformation.)69
- „mäßigen Einfluss“ bei Elvanse, wegen möglichen Schwindels, Schläfrigkeit und Sehstörungen (Fachinformation.)70
- Einfluss möglich bei Attentin, beim Fahren sei „Vorsicht walten zu lassen“ (Fachinformation.)71
Patienten „sollten vor diesen möglichen Effekten gewarnt werden“ (Medikinet adult, Ritalin Adult, Elvanse). (Fachinformation.)67 Nach der Gebrauchsinformation kann Elvanse bei Drogentests und Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen. (Fachinformation.)72
3. Arbeitsrecht und Berufsausübung
Bedeutung für Betroffene
Im Arbeitsrecht wird ADHS nirgends ausdrücklich genannt. Es gelten die allgemeinen Regeln zu Krankheit, Behinderung, Gesundheitsdaten und Medikamenten. Eine allgemeine Pflicht, Arbeitgebern eine ADHS-Diagnose oder eine Stimulanzienbehandlung mitzuteilen, besteht nicht. Arbeitgeber dürfen bei der Einstellung nur nach Erkrankungen fragen, die für die konkrete Tätigkeit von Bedeutung sind. Auf unzulässige Fragen darf falsch geantwortet werden, ohne dass der Arbeitsvertrag später wegen Täuschung angefochten werden kann. Eine falsche Antwort auf eine zulässige Frage kann dagegen zur Anfechtung führen. Ob vor der Einstellung nach einer Schwerbehinderung gefragt werden darf, ist umstritten. Nach sechs Monaten im Arbeitsverhältnis ist diese Frage zulässig.
ADHS kann eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sein, wenn sie die Teilhabe am Berufsleben langfristig einschränken kann. Ein bestimmter Grad der Behinderung ist dafür nicht nötig. Eine gut behandelte ADHS ohne Einschränkungen ist dagegen möglicherweise keine Behinderung in diesem Sinn. Eine Gerichtsentscheidung, die ADHS ausdrücklich als Behinderung nach dem Gleichbehandlungsgesetz gewertet hat, wurde nicht gefunden. Besonderen Kündigungsschutz und einen Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes (zum Beispiel reizarmer Arbeitsplatz, angepasste Arbeitszeit) haben nur schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte. Eine Gleichstellung kann ab einem Grad der Behinderung von 30 bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Bei einem gleichgestellten Arbeitnehmer mit Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom billigte das Bundesarbeitsgericht eine verlängerte Erprobung mit Arbeitsassistenz.
Ärztliche Einstellungsuntersuchungen brauchen eine Rechtsgrundlage und die Einwilligung. Der Arbeitgeber erfährt nur, ob jemand geeignet ist, nicht die Diagnose. Betriebsärzte unterliegen der Schweigepflicht. Die Empfehlung der gesetzlichen Unfallversicherung zu Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten nennt ADHS nicht. Sie stellt auf die Auswirkungen einer Dauermedikation und auf Ausprägung und Prognose psychischer Störungen ab und ist für sich allein keine Rechtsgrundlage für eine Untersuchung. Routinemäßige Drogentests ohne konkreten Anlass sind im laufenden Arbeitsverhältnis regelmäßig unzulässig.
Medikamente dürfen am Arbeitsplatz eingenommen werden. Verboten ist nur, sich durch Medikamente in einen Zustand zu versetzen, in dem man sich oder andere gefährdet. Die Berufsgenossenschaften empfehlen, Fragen zur Einsatzfähigkeit mit dem verordnenden Arzt oder dem Betriebsarzt zu klären. Wer illegal Amfetamin nimmt und beruflich Fahrzeuge führt, riskiert die fristlose Kündigung. Im Disziplinarrecht wirkt ADHS nicht automatisch entlastend, maßgeblich sind Ausprägung und konkrete Einschränkungen.
3.1. Bewerbung, Fragerecht und Offenbarung
Wer durch arglistige Täuschung zu einer Willenserklärung bestimmt wurde, kann sie anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB). Die Anfechtung ist binnen eines Jahres ab Entdeckung möglich und nach zehn Jahren ausgeschlossen (§ 124 BGB). (Rechtsnorm.)73 (Rechtsnorm.)74 Zur Anfechtung des Arbeitsvertrags berechtigt nur die falsche Beantwortung einer „zulässigerweise gestellten Frage“, und nur, wenn die Täuschung für den Abschluss des Vertrags ursächlich war. Ob ein Arbeitgeber nach Einführung des AGG bei der Einstellung noch nach einer anerkannten Schwerbehinderung fragen darf, ließ das BAG ausdrücklich offen (Rn. 16 f.). (Gerichtsentscheidung.)75 Eine zulässige Frage setzt „ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse“ voraus. Fehlt es, ist die falsche Antwort „nicht rechtswidrig“. (Gerichtsentscheidung.)76 Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist die Frage nach einer Schwerbehinderung jedenfalls nach sechs Monaten zulässig. Wer sie falsch beantwortet, kann sich später nicht auf den Sonderkündigungsschutz berufen (Leitsatz, Rn. 52). (Gerichtsentscheidung.)77
Nach Krankheiten darf nur gefragt werden, soweit sie für die vorgesehene Tätigkeit von Bedeutung sind. Das stützen:
- die Unfallversicherungsträger: Der Umfang einer Einstellungsuntersuchung ist auf Gesundheitsdaten zu beschränken, die „gemäß dem Anforderungsprofil für die auszuübende Tätigkeit von Relevanz sind“ (unter Verweis auf BAG, Urteile vom 07.06.1984 - 2 AZR 270/83 und vom 01.08.1985 - 2 AZR 101/83, nicht im Original gelesen) (Behördeninformation.)78
- ein Arbeitgeberverband: „Eine allgemeine Auskunftspflicht über ausgeheilte oder akute Erkrankungen besteht für den Arbeitnehmer nicht.“ Mitzuteilen seien Erkrankungen, die die Arbeitsleistung dauerhaft verhindern (Fachinformation.)79
- ein Sozialrechtsportal: Eine Offenbarung im Bewerbungsverfahren sei nur nötig, „wenn und soweit ADHS die Leistungsfähigkeit oder Eignung für die geplante Tätigkeit einschränken könnte“. Es gebe „weder besonders geeignete noch besonders ungeeignete Berufsfelder“ (Fachinformation.)80
3.2. Behinderung, Diskriminierungsschutz und Schwerbehindertenrecht
Bedeutung für Betroffene
ADHS kann im Arbeitsrecht als Behinderung gelten, auch ohne festgestellten Grad der Behinderung. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung, ob eine langfristige Beeinträchtigung zusammen mit Barrieren, etwa Vorurteilen im Umfeld, die Teilhabe am Berufsleben erheblich beeinträchtigen kann. Nach dem Beispiel des gut eingestellten Diabetes kann eine gut behandelte Erkrankung ohne Teilhabeeinschränkung aber auch keine Behinderung sein. Wer behindert ist, ist durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor Benachteiligung geschützt. Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.
Weitergehende Rechte bestehen ab einem Grad der Behinderung von 50 (Schwerbehinderung) oder nach einer Gleichstellung, die ab einem Grad von 30 bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden kann. Dazu gehören ein Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitszeit, nach den ersten sechs Monaten die Zustimmung des Integrationsamts zu einer Kündigung und bei öffentlichen Arbeitgebern die Einladung zum Vorstellungsgespräch. Ob ein Arbeitgeber benachteiligt, wenn er angemessene Vorkehrungen unterlässt, beurteilten Senate des Bundesarbeitsgerichts unterschiedlich. Bei einem gleichgestellten Arbeitnehmer mit Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom billigte das Bundesarbeitsgericht eine verlängerte Erprobung mit Arbeitsassistenz.
Das AGG soll Benachteiligungen unter anderem wegen einer Behinderung verhindern. (Rechtsnorm.)81 Es verbietet unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. (Rechtsnorm.)82 Das gilt auch, wenn der Benachteiligende eine Behinderung „nur annimmt“ (§ 7 Abs. 1 AGG). (Rechtsnorm.)83 Eine unterschiedliche Behandlung ist zulässig, wenn der Grund „eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ darstellt (§ 8 Abs. 1 AGG). (Rechtsnorm.)84 Ansprüche sind innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend zu machen (§ 15 Abs. 4 AGG). (Rechtsnorm.)85 Beweist eine Partei Indizien für eine Benachteiligung, trägt die andere die Beweislast (§ 22 AGG). (Rechtsnorm.)86
ADHS wird von den Normen nicht genannt. Als Behinderung im arbeitsrechtlichen Sinn kann sie gelten nach:
- dem EuGH: Behinderung ist eine langfristige Einschränkung, die auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückgeht und in Wechselwirkung mit Barrieren die Teilhabe am Berufsleben hindern kann. Auch eine heilbare oder unheilbare Krankheit kann darunter fallen. Krankheit als solche ist kein eigener Diskriminierungsgrund (Rn. 38, 41 f.) (Gerichtsentscheidung.)87
- dem BAG: Eine Behinderung liegt vor, wenn „die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist“ und dadurch die Teilhabe „substantiell beeinträchtigt sein kann“. Auf einen bestimmten GdB kommt es nicht an. Auch chronische Krankheiten und Stigmatisierung durch die Umwelt sind erfasst. Ein „gut eingestellter“ Diabetiker kann dagegen nicht behindert sein (Rn. 57, 68, 72) (Gerichtsentscheidung.)88
- dem BAG: Der Begriff entspricht § 2 Abs. 1 SGB IX, „auf einen bestimmten Grad der Behinderung kommt es nicht an“ (Rn. 32) (Gerichtsentscheidung.)89
Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX Menschen mit „körperliche[n], seelische[n], geistige[n] oder Sinnesbeeinträchtigungen“, die sie in Wechselwirkung mit Barrieren „mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate“ an der Teilhabe hindern können. Schwerbehindert ist, wer einen GdB von wenigstens 50 hat. Bei einem GdB von 30 oder 40 ist eine Gleichstellung möglich, wenn ohne sie ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder behalten werden kann. (Rechtsnorm.)90 Die Gleichstellung erfolgt auf Antrag durch die Bundesagentur für Arbeit und wird mit dem Tag des Antragseingangs wirksam (§ 151 Abs. 2 SGB IX). (Rechtsnorm.)91 Ihr steht nach dem BSG nicht entgegen, dass der Antragsteller bereits einen geeigneten Arbeitsplatz hat, weil auch der Wechsel von Berufsfeldern diskriminierungsfrei möglich sein muss (Leitsatz, Rn. 21). (Gerichtsentscheidung.)92
Schwerbehinderte und Gleichgestellte haben Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsumfeld, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit, soweit dies zumutbar ist, und auf Teilzeit, wenn sie wegen der Behinderung notwendig ist (§ 164 Abs. 4, 5 SGB IX). (Rechtsnorm.)93 Ihre Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX). (Rechtsnorm.)94 Das gilt nicht in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses und nicht, wenn die Schwerbehinderung bei Kündigung nicht nachgewiesen ist (§ 173 SGB IX). (Rechtsnorm.)95 Öffentliche Arbeitgeber laden schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch ein (§ 165 SGB IX). (Rechtsnorm.)96 Ein betriebliches Eingliederungsmanagement steht allen Beschäftigten zu, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind (§ 167 Abs. 2 SGB IX). (Rechtsnorm.)97
Ob es eine Benachteiligung im Sinne des AGG ist, wenn ein Arbeitgeber angemessene Vorkehrungen für einen behinderten Beschäftigten unterlässt, beurteilten Senate des BAG unterschiedlich:
- „Es spricht viel dafür“ (8. Senat, Rn. 19) (Gerichtsentscheidung.)98
- „Hierfür spricht freilich nichts“. Arbeitnehmer können sich gegenüber privaten Arbeitgebern nicht unmittelbar auf die UN-Behindertenrechtskonvention berufen. Vor einer Kündigung in der Wartezeit muss kein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchgeführt werden. Die Rechte aus § 164 Abs. 4 SGB IX bestehen aber schon in der Wartezeit und im Kleinbetrieb (2. Senat, Leitsatz, Rn. 21, 25, 31) (Gerichtsentscheidung.)99
- Pflicht zum Präventionsverfahren schon in den ersten sechs Monaten (LAG Köln, durch BAG 2025 überholt) (Gerichtsentscheidung.)100
Das BAG billigte bei einem gleichgestellten Arbeitnehmer mit Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom eine zweite, auf sechs Monate befristete Erprobung mit Unterstützung durch eine Arbeitsassistenz. Seine Kompetenzen könnten erst mit leidensgerechter Hilfestellung abrufbar sein, daher sei die verlängerte Erprobung sachlich gerechtfertigt (Rn. 2, 19, 20). (Gerichtsentscheidung.)101
3.3. Einstellungsuntersuchung, Betriebsarzt und Datenschutz
Bedeutung für Betroffene
Gesundheitsdaten wie eine ADHS-Diagnose sind besonders geschützt. Arbeitgeber dürfen sie nur verarbeiten, soweit das für arbeitsrechtliche Pflichten erforderlich ist. Betriebsärzte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge erfährt der Arbeitgeber nur, dass ein Termin stattfand.
Eignungsuntersuchungen sind davon zu trennen. Sie brauchen eine eigene Rechtsgrundlage, etwa in der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Triebfahrzeugführerscheinverordnung. Bewerber können nicht zu einer Untersuchung gezwungen werden. Der untersuchende Arzt teilt dem Arbeitgeber nach den Grundsätzen der Unfallversicherungsträger nur mit, ob jemand für die Stelle geeignet ist, nicht aber Diagnosen oder Befunde. Die Empfehlung der Unfallversicherung zu Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten nennt ADHS und Stimulanzien nicht. Sie stellt auf die Auswirkungen einer Dauermedikation und auf Ausprägung und Prognose psychischer Störungen ab und sieht bei weniger ausgeprägten Störungen zunächst eine Eignung unter Auflagen vor.
Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten, deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist (Art. 9 Abs. 1 DSGVO), mit Ausnahmen für Arbeitsrecht und Arbeitsmedizin (Art. 9 Abs. 2 b, h DSGVO). (Rechtsnorm.)102 Im Beschäftigungsverhältnis dürfen Gesundheitsdaten verarbeitet werden, wenn dies zur Erfüllung arbeitsrechtlicher Pflichten erforderlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse entgegensteht. Bei der Freiwilligkeit einer Einwilligung ist die Abhängigkeit im Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen (§ 26 Abs. 2, 3 BDSG). (Rechtsnorm.)103 Betriebsärzte „sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten“ (§ 8 Abs. 1 ASiG). (Rechtsnorm.)104
Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst „nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbMedVV). (Rechtsnorm.)105 Untersuchungen dürfen „nicht gegen den Willen“ der Beschäftigten durchgeführt werden. Die Vorsorgebescheinigung enthält nur, dass, wann und aus welchem Anlass ein Termin stattfand (§ 6 ArbMedVV). (Rechtsnorm.)106 Nach den Unfallversicherungsträgern gilt für Eignungsuntersuchungen: (Behördeninformation.)78
- „Eignungsbeurteilungen bedürfen einer Rechtsgrundlage.“ Spezielle Grundlagen bestehen etwa in der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
- Bewerber „können nicht gezwungen werden, sich einer Eignungsuntersuchung zu unterziehen“
- „Dispositionen, die erst langfristig zu gesundheitlichen Einschränkungen führen könnten, dürfen grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer Einstellungsuntersuchung gemacht werden“
- Der Arzt teilt dem Arbeitgeber „ausschließlich mit, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber für die zu besetzende Stelle geeignet ist“. Diagnosen oder Befunde dürfen „keinesfalls“ mitgeteilt werden
Die frühere arbeitsmedizinische Untersuchung G 25 heißt heute DGUV-Empfehlung „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ (E FSÜ) und ist als Eignungsbeurteilung gekennzeichnet. (Behördeninformation.)107 Eine staatliche Auskunftsstelle wies zu Antidepressiva darauf hin, die Einnahme sei „an sich noch kein Ausschlusskriterium“, es müsse der Einzelfall geprüft werden. Zu Stimulanzien äußerte sie sich nicht. (Behördeninformation.)108
Nach den DGUV-Empfehlungen sind arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung strikt zu trennen. Unfallverhütungsvorschriften, die geeignete Versicherte fordern, bilden „für sich allein keine Rechtsgrundlage für Eignungsbeurteilungen, ebenso wenig wie das bloße Vorhandensein von DGUV Empfehlungen“ (Kapitel 1.2.4). Die Empfehlung „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ nennt als relevant unter anderem „erhebliche Auswirkungen einer Dauerbehandlung mit Medikamenten“ und psychische Störungen mit Rückfallrisiko oder „mit schwerer ausgeprägter Symptomatik und ungünstiger Prognose“. Weniger ausgeprägte Störungen sollen zunächst zu einer Eignung unter Auflagen führen, etwa mit begrenzter Tätigkeitsdauer (Abschnitte 7.4 bis 7.4.4). ADHS und Stimulanzien nennen die Empfehlungen nicht. Einzelheiten stehen im Abschnitt zu Busfahrern. (Expertenempfehlung.)109
3.4. Medikamente und Drogen am Arbeitsplatz
Versicherte dürfen sich „durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können“. Dies „gilt auch für die Einnahme von Medikamenten“ (§ 15 Abs. 2, 3 DGUV Vorschrift 1). (Rechtsnorm.)110 Der Unternehmer darf Versicherte, die „erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen“, damit nicht beschäftigen (§ 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1). (Rechtsnorm.)111 Nach der DGUV Regel 100-001 können Gefahren „insbesondere“ bei Schlaf- und Beruhigungsmitteln, Antidepressiva, Antiepileptika, Neuroleptika und bestimmten Schmerzmitteln auftreten. Stimulanzien nennt sie nicht. Bei therapeutisch notwendigen Medikamenten sollten Versicherte zur Einsatzfähigkeit den verordnenden Arzt oder den Betriebsarzt hören. Mit Einwilligung kann eine Absprache zwischen beiden sinnvoll sein. (Behördeninformation.)112
Arbeitsgerichte entschieden zu Drogen und Medikamenten:
- Ein Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, routinemäßigen Blutuntersuchungen auf Alkohol- oder Drogenabhängigkeit zuzustimmen. Zulässig ist eine Begutachtung nur bei „ernsthafte[r] Besorgnis“ aufgrund konkreter Umstände (Gerichtsentscheidung.)113
- Die Einnahme von Amfetamin und Methamphetamin kann die fristlose Kündigung eines Berufskraftfahrers rechtfertigen, auch ohne Nachweis einer konkreten Fahruntüchtigkeit. Es ging um illegalen Konsum, nicht um verordnete Medikamente (Leitsatz, Rn. 18) (Gerichtsentscheidung.)114
- Ist ein Pflichtverstoß krankheits- oder suchtbedingt nicht steuerbar, fehlt der Schuldvorwurf, sodass nur eine personenbedingte Kündigung in Betracht kommt (Rn. 16, Alkoholabhängigkeit) (Gerichtsentscheidung.)115
Verbotswidriges Handeln schließt einen Arbeitsunfall nicht aus (§ 7 Abs. 2 SGB VII). (Rechtsnorm.)116 War eine durch Psychopharmaka (Benzodiazepine) bedingte Fahruntüchtigkeit die allein wesentliche Unfallursache, bestand nach dem BSG kein Versicherungsschutz, auch bei ärztlich gebotener Einnahme. Ob das auch für Medikamente ohne berauschende Wirkung gilt, ließ das Gericht offen. (Gerichtsentscheidung.)117 Unversicherte Ursachen schließen die Zurechnung aus, wenn sie die versicherte Ursache verdrängen (Rn. 42, Alkohol). (Gerichtsentscheidung.)118 Eine Entscheidung zu verordneten Stimulanzien und Unfallversicherung oder Drogenscreening wurde nicht gefunden.
3.5. Disziplinarrecht und berufliche Rehabilitation
Bedeutung für Betroffene
Im Disziplinarrecht wirkt ADHS nicht automatisch entlastend. Das Bundesverwaltungsgericht stellte auf Ausprägung und konkrete Einschränkungen im beruflichen und sozialen Leben ab, die beim betroffenen Soldaten nicht vorlagen. In einem anderen Verfahren führte eine Depression zusammen mit fortbestehender ADHS zu erheblich verminderter Schuldfähigkeit und damit zu einer milderen Maßnahme. Einem Ruhestandsbeamten wurde trotz ADS das Ruhegehalt aberkannt. Studien fanden bei Erwachsenen mit ADHS ein erhöhtes Risiko für Arbeitsunfälle und in der Bevölkerung Vorbehalte, etwa bei der Empfehlung für eine Stelle.
Im Disziplinarrecht ließ das BVerwG offen, ob ADHS ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB begründen kann. Maßgeblich seien Ausprägung und Einschränkungen im beruflichen und sozialen Handlungsvermögen, die beim betroffenen Soldaten nicht vorlagen (Rn. 32, 36). (Gerichtsentscheidung.)119 In einem anderen Disziplinarverfahren hatte das OVG einem Beamten wegen einer rezidivierenden depressiven Störung in Verbindung mit fortbestehender ADHS erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt (Zurückstufung statt Entfernung). Das BVerwG wies die Beschwerde zurück. (Gerichtsentscheidung.)120 In einem Verfahren zur Förderung der beruflichen Teilhabe hatte das LSG den Vortrag einer „ADHS-spezifische[n] Fähigkeit des Hyperfokussierens“ als „aus der Luft gegriffen“ übergangen. Das BSG hielt die Rüge des übergangenen Beweisantrags für schlüssig. (Gerichtsentscheidung.)121
Wissenschaftlich: Studien zu Stigma und Arbeitssicherheit
Etwa ein Viertel der deutschen Bevölkerung lehnte es in einer repräsentativen Vignettenbefragung ab, einem Erwachsenen mit ADHS ein Zimmer zu vermieten oder ihn für eine Stelle zu empfehlen. Als Arbeitskollege wurde ein Erwachsener mit ADHS am häufigsten akzeptiert. (Repräsentative Querschnittsbefragung, n = 1.008, Volltext für uns nicht einsehbar, E 3.)122 Stigmatisierung kann nach BAG 6 AZR 190/12 als Barriere für den Behinderungsbegriff zählen. (Einschätzung ADxS.)
(E 3): Ein erhöhtes Risiko für Arbeitsunfälle bei Erwachsenen mit ADHS fand sich nach:
- einem systematischen Review mit 1,8- bis 2,3-fachem Risiko gegenüber Personen ohne ADHS (Systematischer Review, k = 29, Volltext für uns nicht einsehbar, E 3.)123
- einem narrativen Review aus der deutschen Arbeitsmedizin, zusammen mit häufigerer Arbeitslosigkeit (Narrativer Review, Volltext für uns nicht einsehbar, E 4.)124
Das OVG Niedersachsen erkannte einem Ruhestandsbeamten trotz diagnostizierter ADS das Ruhegehalt ab. Die Erkrankung habe die Überschuldung zwar mitverursacht, eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit oder einen Milderungsgrund begründe diese Ursachenkette aber nicht. (Gerichtsentscheidung.)125
4. Berufe mit besonderen gesundheitlichen Anforderungen
Bedeutung für Betroffene
Für die meisten Berufe gibt es keine gesundheitlichen Zugangsvoraussetzungen. Besondere Anforderungen bestehen vor allem bei Polizei, Bundeswehr, Luftfahrt, Eisenbahn, Seefahrt, beim Waffenbesitz, bei Lkw-, Bus- und Taxifahrern und bei Heilberufen. ADHS wird dabei unterschiedlich behandelt.
Bei der Bundeswehr ist ADHS kein Ausschlussgrund. Eine ADHS mit guter psychosozialer Integration, auch wenn sie behandelt wird, gilt nach der Vorschrift von 2021 als wehrdienstfähig. Für Offiziersbewerber ist dann keine Verwendung ausgeschlossen, bei Mannschaften und Unteroffizieren nur einzelne Verwendungen, etwa als Kraftfahrer bestimmter Fahrzeuge oder in der Luftfahrzeugtechnik. Der Fragebogen nach dem neuen Wehrdienstgesetz fragt nicht nach psychischen Erkrankungen.
Bei der Polizei ist die Lage strenger. Die nicht öffentliche Polizeidienstvorschrift 300 nennt in einer Fassung „hyperkinetische Syndrome“, in einer Überarbeitungsfassung „ADS/ADHS“ als Merkmal, das die Polizeidiensttauglichkeit ausschließt. Die Bundespolizei fragt ausdrücklich nach ADS/ADHS, auch in früheren Jahren. Gerichte verlangen trotzdem eine Prüfung im Einzelfall. Ein Berliner Verwaltungsgericht entschied, dass eine ADHS in Kindheit und Jugend ohne Symptome im Erwachsenenalter der Einstellung nicht entgegensteht. Bei einem Polizeianwärter mit ADHS im Erwachsenenalter bestätigte dagegen ein Oberverwaltungsgericht die Entlassung. Wer eine frühere ADS im polizeiärztlichen Fragebogen verschweigt, riskiert die Ablehnung wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung.
Bei Piloten, Fluglotsen und Kabinenpersonal löst eine psychische Störung, zu denen ADHS zählt, eine psychiatrische Begutachtung aus. Unter stabiler Dauermedikation ist eine Tauglichkeit mit Auflagen möglich. Für Luftfahrzeugmechaniker gibt es keine medizinischen Anforderungen. In der Seefahrt nennt die Verordnung ADHS ausdrücklich. Ohne zu erwartende negative Auswirkungen auf See ist Seediensttauglichkeit möglich. Bei Triebfahrzeugführern sind Störungen und Medikamente ausgeschlossen, die Aufmerksamkeit oder Konzentration vermindern können.
Für Waffenbesitz, Jagdschein und Heilberufe gelten allgemeine Eignungsregeln ohne Nennung von ADHS. Bei einem amphetaminabhängigen Arzt mit ADHS ruhte die Approbation wegen der Abhängigkeit, nicht wegen der ADHS. Für den Feuerwehrdienst entschied ein Gericht, dass eine ADHS-Diagnose nicht zwingend zur Ungeeignetheit führt. Im Bewachungsgewerbe gibt es keine gesundheitlichen Voraussetzungen.
Bei angestellten Busfahrern führt eine neue ADHS-Diagnose nicht automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis, und eine Pflicht, sie der Fahrerlaubnisbehörde zu melden, besteht nicht. Gegenüber dem Busunternehmen besteht dagegen eine Anzeigepflicht für Krankheiten, die die sichere Führung des Busses beeinträchtigen. Einzelheiten zu Untersuchungen durch den Arbeitgeber, zur Einstellungsphase einer Medikation und zum Kündigungsschutz stehen im Unterabschnitt zu Busfahrern.
4.1. Polizei
Bedeutung für Betroffene
Bei der Polizei wird ADHS strenger betrachtet als in den meisten anderen Berufen. Die nicht öffentliche Polizeidienstvorschrift 300 nennt hyperkinetische Störungen nach einem Gerichtsverfahren und einer veröffentlichten Überarbeitungsfassung als Merkmal, das die Polizeidiensttauglichkeit ausschließt. Die Bundespolizei fragt ausdrücklich nach ADS/ADHS auch in früheren Jahren und nach Dauermedikation. Der hessische Bewerbungsbogen nennt ADHS und frühere Medikation als Ausschlussgrund. Gerichte verlangen dagegen eine Prognose im Einzelfall. Aus der bloßen Nennung einer Erkrankung in der Vorschrift darf nicht pauschal auf Untauglichkeit geschlossen werden.
Ein Bewerber mit ADHS nur in Kindheit und Jugend, ohne Symptome im Erwachsenenalter und ohne Medikation seit dem 19. Lebensjahr, wurde nach dem Verwaltungsgericht Berlin zu Unrecht abgelehnt. Bei einem Polizeianwärter mit ADHS im Erwachsenenalter bestätigte das Sächsische Oberverwaltungsgericht dagegen die Entlassung, auch weil die regelmäßige Einnahme von Ritalin im Einsatz nicht immer gewährleistet sei. Ein Bewerber, der eine früher behandelte ADS im polizeiärztlichen Fragebogen verschwieg, wurde wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung abgelehnt. Fragen nach früheren Diagnosen und Behandlungen sollten deshalb vollständig beantwortet werden.
Die Polizeidienstvorschrift 300 (PDV 300) regelt die ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit. Sie ist nicht öffentlich. ADHS bzw. hyperkinetische Störungen werden als Merkmal genannt, das die Polizeidiensttauglichkeit ausschließt, in:
- der von einem Verwaltungsgericht 2021 zitierten Fassung, deren Ziffer 11.1.2 unter anderem Psychosen, Depressionen, Angst- und Persönlichkeitsstörungen, Suizidalität und „hyperkinetische Syndrome“ aufzählt (VG Ansbach, Rn. 40) (Gerichtsentscheidung.)126
- einer über eine Informationsfreiheitsanfrage veröffentlichten Überarbeitungsfassung (Bearbeitungsstände 2016 bis 2018), deren Ziffer 11.1.2 „Neuropsychologische Defizite, z. B. ADS/ADHS“ lautet. Dort sind auch Störungen „mit Beginn in der Kindheit und Jugend“ (11.1.9) aufgeführt, und es ist „ausdrücklich nach psychiatrischen und psychotherapeutischen Vorbehandlungen, nach Arzneimittel- und Drogengebrauch“ zu fragen. Ob diese Fassung in Kraft ist, ist ungeklärt (Verwaltungsvorschrift.)127
Die PDV 300 konkretisiert als Verwaltungsvorschrift den Begriff der Polizeidiensttauglichkeit (VG Ansbach, Rn. 38). (Gerichtsentscheidung.)126 Aus der bloßen Aufführung einer Erkrankung in der PDV 300 darf aber nicht pauschal auf Untauglichkeit geschlossen werden. Erforderlich ist eine Prognose im Einzelfall. (Gerichtsentscheidung.)128 Für Polizeibewerber gilt kein strengerer Prognosemaßstab als für andere Beamte (siehe Abschnitt 5.1). (Gerichtsentscheidung.)129
Die Bundespolizei verlangt Angaben und Befunde zu psychiatrischen Erkrankungen, „auch in den Vorjahren (z.B. Depressionen, Angststörungen, Zwangsstörungen, ADS/ADHS)“, bei abgeschlossener Therapie fachärztliche Befundberichte, und fragt nach „Erkrankungen mit erforderlicher Dauermedikation“. (Behördeninformation.)130 Das Merkblatt der Polizei Berlin nennt psychische Störungen allgemein, ADHS nicht. (Behördeninformation.)131
Das VG Berlin hielt die Ablehnung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst wegen ADHS in Kindheit und Jugend für rechtswidrig. Nach einem gerichtlichen Gutachten bestanden im Erwachsenenalter keine ADHS-Symptome mehr. Neuropsychologische Tests ergaben „normgerechte oder sogar überdurchschnittliche Ergebnisse“. Die Medikation war mit 19 Jahren beendet worden. Ein erneuter Ausbruch sei unwahrscheinlich. (Gerichtsentscheidung, Sekundärzitat der Pressemitteilung über RAe Bertling.)132 (Gerichtsentscheidung, Sekundärzitat über Haufe.)133 Nach einem weiteren Bericht schätzte der Gutachter die Wahrscheinlichkeit dauernder Dienstunfähigkeit oder erheblicher Ausfallzeiten auf „unter zehn Prozent“. (Gerichtsentscheidung, Sekundärzitat über Rechtslupe.)134 Nach dem Jahresbericht des Gerichts betrafen zwei Verfahren (VG 26 K 352.14 und VG 26 K 29.15) Bewerber, denen die Eignung wegen ADHS in Kindheit und Jugend abgesprochen worden war. (Behördeninformation.)135
Das Sächsische OVG bestätigte die Entlassung eines Polizeianwärters mit ADHS im Erwachsenenalter. Der Polizeiarzt hatte Aufmerksamkeitsdefizite mit Blick auf Schusswaffengebrauch, unmittelbaren Zwang, Schichtdienst und Sonderrechtsfahrten als Ausschlussgrund bewertet. Der Senat hielt zusätzlich den Hinweis für sachgerecht, dass die regelmäßige Einnahme des betäubungsmittelpflichtigen Ritalin im Einsatz nicht immer gewährleistet sei (Rn. 8, 10). (Gerichtsentscheidung.)136
Die hessische Polizei nennt ADHS in ihrem Bewerbungsbogen ausdrücklich als Beispiel für eine psychische Instabilität, die in aller Regel die Polizeidiensttauglichkeit ausschließe, und führt auch aktuelle oder frühere Medikamenteneinnahme als Ausschlussgrund auf. Bewerber müssen schriftlich versichern, dass keine dieser Gesundheitsstörungen vorliegt. (Behördeninformation.)137 Gerichte verlangen dagegen für die gesundheitliche Eignung eine Prognose im Einzelfall (siehe Abschnitt 5.1).
Das VG München bestätigte die Ablehnung eines Polizeibewerbers, der eine bis 2020 medikamentös behandelte ADS im polizeiärztlichen Fragebogen verschwiegen hatte, obwohl dieser ausdrücklich nach AD(H)S fragt (Rn. 25, 27). Ein Bewerber müsse alle ärztlich diagnostizierten und behandelten Erkrankungen von sich aus offenlegen, und eine Richtigstellung erst auf Nachfrage beseitige die Zweifel an der charakterlichen Eignung nicht (Rn. 28 f.). Ob die frühere ADS die Polizeidiensttauglichkeit ausschloss, ließ das Gericht offen (Rn. 31). (Gerichtsentscheidung.)138
Die Polizeidienstvorschrift 300 wird laut Bundesregierung seit 2018 überarbeitet, weil die Rechtsprechung zur gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern die Beurteilungsmaßstäbe verändert hat (Antwort zu Frage 15). (Behördeninformation.)139 Das Original auf dem Bundestagsserver wurde nicht geprüft.
4.2. Bundeswehr
Bedeutung für Betroffene
Bei der Bundeswehr führt eine ADHS mit guter psychosozialer Integration nach der Begutachtungsvorschrift von 2021 nicht zur Wehrdienstunfähigkeit, auch wenn sie behandelt wird. Offiziersbewerbern steht danach jede Verwendung offen. Bei Mannschaften und Unteroffizieren sind einzelne Verwendungen ausgeschlossen, etwa im Brandschutz, in einigen Kraftfahrerverwendungen und in der Luftfahrzeugtechnik. Erst bei wesentlichen oder dauerhaft erheblichen Einschränkungen von Anpassungs-, Leistungs- oder Gemeinschaftsfähigkeit ist eine Wehrdienstunfähigkeit vorgesehen. Seit 2024 sind die Gesundheitsziffern nicht mehr öffentlich, ob sich die Einstufung geändert hat, ist offen.
Nach Auskünften der Bundeswehr ist ADHS kein Ausschlussgrund für eine Laufbahn. Der Fragebogen zum neuen Wehrdienst fragt nicht nach psychischen Erkrankungen. Bei der Musterung sind auf Verlangen aber Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Studien aus den USA und Finnland fanden bei Soldaten mit ADHS-Vorgeschichte meist ähnliche Dienstverläufe wie bei Soldaten ohne ADHS.
Die Vorschrift „Wehrmedizinische Begutachtung“ bewertet in der Fassung von Juli 2021 „ADHS (auch therapiert) mit guter psychosozialer Integration“ mit Gesundheitsziffer III 13 (3). (Verwaltungsvorschrift.)140 Danach ergeben sich:
- Wehrdienstfähigkeit (Tauglichkeitsgrad 1 oder 2), weil Gradation III keine Wehrdienstunfähigkeit begründet
- für Offiziersbewerber „Keine Verwendung ausgeschlossen“
- für Mannschaften und Unteroffiziere ein Ausschluss nur einzelner Verwendungen (Brandschutz, Signalbetrieb, einige Kraftfahrerverwendungen, Militärkraftfahrlehrer, Luftfahrzeugmechanik und Luftfahrzeugausrüstungstechnik)
- ein Ausschluss fachlicher Verwendungen im Militärischen Abschirmdienst
- bei psychischen Störungen mit derzeit wesentlicher oder dauerhaft erheblicher Einschränkung der Anpassungs-, Leistungs- oder Gemeinschaftsfähigkeit vorübergehende bzw. dauernde Wehrdienstunfähigkeit (Gradation V bzw. VI)
- in Zweifelsfällen vor Vergabe der Gradation III eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme
Seit März 2024 stehen die Gesundheitsziffern in einer gesonderten, nicht öffentlichen Unterlage. Ob die Einstufung von ADHS dort gleich geblieben ist, ist offen. Gradation IV bis VI hindern die Einstellung als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat. (Verwaltungsvorschrift.)141 Nach einer Auskunft der Bundeswehr (Stand 2019) stellt ADHS „per se keinen Ausschlussgrund für eine Karriere bzw. Laufbahn in der Bundeswehr dar“. Besondere Richtlinien für medikamentös behandelte psychische Erkrankungen gebe es nicht. (Behördeninformation.)142
Der Fragebogen nach dem Wehrpflichtgesetz fragt nach Körpergröße, Gewicht, Schwerbehinderung oder Gleichstellung, Bildung und Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit, nicht nach psychischen Erkrankungen (§ 15a WPflG). (Rechtsnorm.)143 Bei der Musterung werden Wehrpflichtige „auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit eingehend ärztlich“ untersucht und haben auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen (§ 17 WPflG). (Rechtsnorm.)144 Tauglichkeitsgrade sind wehrdienstfähig, vorübergehend nicht wehrdienstfähig und nicht wehrdienstfähig (§ 8a WPflG). (Rechtsnorm.)145 Der neue Wehrdienst sollte nach dem Bundesministerium der Verteidigung zum 01.01.2026 in Kraft treten. Der Fragebogen umfasst danach zwölf Fragen und ist für Männer Pflicht, für Frauen freiwillig. (Behördeninformation.)146
Nach Auskunft des Personalamts der Bundeswehr kann eine auch therapierte ADHS bei guter psychosozialer Integration zum Ergebnis dienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkungen führen, wenn Anpassungs-, Leistungs- und Gemeinschaftsfähigkeit nur unwesentlich beeinträchtigt sind. Ältere Aussagen auf Grundlage der ZDv 46/1 und eines BMVg-Schreibens von 2012 sind danach überholt. (Behördeninformation, veröffentlicht von ADHS Deutschland e. V.)147
4.3. Luftfahrt
Bedeutung für Betroffene
Für Piloten und Fluglotsen nennt das europäische Recht ADHS nicht ausdrücklich. Bei einer psychischen Störung in der Vorgeschichte ist vor der Tauglichkeitsfeststellung aber eine psychiatrische Begutachtung vorgesehen, und bei der Erstuntersuchung für Berufspiloten werden auch Verhaltensauffälligkeiten in der Kindheit erfasst. Psychoaktive Medikamente, die die Flugsicherheit beeinträchtigen können, führen grundsätzlich zur Untauglichkeit. Ist eine stabile Dauermedikation bestätigt, kann eine Tauglichkeit mit Auflage erwogen werden. Das Drogenscreening umfasst auch Amphetamine. Bei Beginn einer regelmäßigen Medikation ist flugmedizinischer Rat einzuholen. Für Instandhaltungspersonal ist kein medizinisches Zeugnis vorgesehen. Die australische Luftfahrtbehörde verlangte 2011 für ein Tauglichkeitszeugnis in der Regel eine Remission ohne Behandlung seit mindestens sechs Monaten.
Für Piloten nennen weder die EU-Verordnung (Part-MED) noch die Auslegungsmaterialien der EASA ADHS ausdrücklich. (Rechtsnorm.)148 Es gelten:
- psychiatrische Begutachtung vor einer Tauglichkeitsfeststellung bei Diagnose oder dokumentierter Vorgeschichte einer „mental or behavioural disorder“ (MED.B.055(d)), mit Verweisung an die Behörde
- bei der Erstuntersuchung für Klasse 1 eine umfassende psychische Beurteilung, die auch „childhood behavioural problems“ erfasst (AMC1 MED.B.055)
- grundsätzlich Untauglichkeit bei psychoaktiver Medikation, die die Flugsicherheit beeinträchtigen kann. Ist Stabilität unter Dauermedikation bestätigt, kann Tauglichkeit mit Auflage (OML) erwogen werden (AMC1 MED.B.055(e)(3))
- Drogenscreening unter anderem auf Amphetamine
- keine Ausübung der Rechte bei Medikamenten, die die sichere Ausübung beeinträchtigen können, und flugmedizinischer Rat bei Beginn regelmäßiger Medikation (MED.A.020)
Für Fluglotsen gilt eine entsprechende Regel (ATCO.MED.B.055). (Rechtsnorm.)149 Für die Lizenz des Instandhaltungspersonals (Part-66) ist kein medizinisches Zeugnis vorgesehen. Menschen mit Lernschwierigkeiten, ausdrücklich auch „attention deficit disorder, hyperactivity“, werden danach nicht benachteiligt. (Behördeninformation.)150 Ein Forschungsbericht im Auftrag der EASA stellte fest, dass die amerikanische Luftfahrtbehörde FAA eigene Entscheidungshilfen für ADHS hat, die EASA nicht. (Forschungsbericht.)151
Den Einwand, Cannabis werde zur Selbsttherapie einer ADHS konsumiert, ließ das VG Köln gegen den Widerruf einer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsfeststellung nicht durchgreifen (Rn. 48). (Gerichtsentscheidung.)152
Die australische Luftfahrtbehörde CASA bewertete ADHS 2011 bei der flugmedizinischen Zertifizierung als problematisch, auch weil Stimulanzien kurz wirken und das Erkennen von Müdigkeit beeinträchtigen können. Nach den mit der neuseeländischen Behörde entworfenen Leitlinien kam ein Tauglichkeitszeugnis in der Regel nur bei Remission ohne Behandlung in Betracht, und die medikamentöse Behandlung musste seit mindestens sechs Monaten beendet sein. Verlangt wurden unter anderem ärztliche Unterlagen seit der Diagnose, Schul- und Arbeitsunterlagen sowie Auskünfte über Verkehrsverstöße und Vorstrafen. Die Autoren waren Mitarbeiter der Behörde, der aktuelle Stand der CASA-Regeln wurde nicht geprüft. (Narrativer Review mit Leitlinienentwurf einer Behörde, E 4.)153
4.4. Eisenbahn
Ein Triebfahrzeugführer „darf nicht unter gesundheitlichen Störungen leiden oder Arzneimittel oder Stoffe nehmen“, die insbesondere eine „Verminderung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration“ auslösen können. Die Untersuchung umfasst eine „Untersuchung auf psychotrope Stoffe wie beispielsweise verbotene Drogen oder psychotrope Arzneimittel“ und einen psychologischen Test unter anderem zu „Aufmerksamkeit und Konzentration“. Der Unternehmer hat darauf hinzuwirken, dass ein Triebfahrzeugführer im Dienst nicht unter dem Einfluss von Stoffen steht, die Konzentration, Aufmerksamkeit oder Verhalten beeinträchtigen können (Anlage 4, § 12 Abs. 5 TfV). ADHS wird nicht genannt. (Rechtsnorm.)154
4.5. Seefahrt
Die Maritime-Medizin-Verordnung nennt unter „Andere Störungen“ ausdrücklich „Aufmerksamkeitsstörungen (z. B. ADHS)“ mit der Begründung „Beeinträchtigung der Leistung und Zuverlässigkeit und Auswirkungen auf das Sozialverhalten“. Daraus folgen: (Rechtsnorm.)155
- in der Regel dauerhafte Seedienstuntauglichkeit (P), „sofern die Einschätzung besteht, dass sicherheitsrelevante Konsequenzen auftreten können“
- eingeschränkte Tauglichkeit (R), „sofern eine Eignung nur für bestimmte Aufgaben besteht“
- Tauglichkeit, „sofern keine negativen Auswirkungen auf See zu erwarten sind. Keine Zwischenfälle während vergangener Seedienste“
Medikamente, die das zentrale Nervensystem beeinflussen können, beurteilt der Arzt im Einzelfall (Anlage 1 Nr. 5.2). Eine Seediensttauglichkeit mit Einschränkungen soll die Ausnahme sein (Nr. 6.1). (Rechtsnorm.)155 Der Anamnesebogen fragt nach psychischen Erkrankungen und regelmäßiger Medikamenteneinnahme. (Behördeninformation.)156
4.6. Waffen und Jagd
Die persönliche Eignung für Waffenbesitz fehlt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass jemand „abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist“ oder aufgrund in der Person liegender Umstände nicht vorsichtig und sachgemäß mit Waffen umgehen kann. Bei Bedenken ordnet die Behörde ein ärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis an. Wer unter 25 Jahre alt ist, muss für die erste Erlaubnis zu Erwerb und Besitz einer Schusswaffe stets ein Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen (§ 6 WaffG). (Rechtsnorm.)157 Gutachter darf nur sein, wer in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis mit dem Betroffenen hatte. Bei unter 25-Jährigen genügt in der Regel ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren zur Reife (§ 4 AWaffV). (Rechtsnorm.)158 Der Jagdschein setzt die persönliche Eignung nach dem Waffengesetz voraus (§ 17 BJagdG). (Rechtsnorm.)159 ADHS nennen diese Normen nicht. Eine Entscheidung zu ADHS und waffenrechtlicher Eignung wurde nicht gefunden.
Der BayVGH versteht den Begriff „psychisch krank“ in § 6 WaffG eng im Sinne einer hochgradigen Störung der Geistestätigkeit und verweist ergänzend auf die schweren psychischen Erkrankungen der Nr. 7 der Anlage 4 FeV (Rn. 21). ADHS nennen weder das Gericht noch die Anlage 4 FeV. (Gerichtsentscheidung.)160 Eine Entscheidung, die eine waffenrechtliche Erlaubnis allein wegen ADHS oder ihrer Behandlung versagte, wurde nicht gefunden.
4.7. Heilberufe, Feuerwehr, Bewachung und Personenbeförderung
Bedeutung für Betroffene
Für Ärzte, Psychotherapeuten, Pflegekräfte und Apotheker setzt die Berufserlaubnis voraus, dass keine gesundheitliche Ungeeignetheit besteht. ADHS wird in diesen Gesetzen nicht genannt. Eine ADHS-Diagnose allein macht nach der Rechtsprechung nicht ungeeignet. Das galt für einen Feuerwehrkommandanten ebenso wie für einen Arzt, dessen Approbation wegen einer Amphetaminabhängigkeit ruhte. Dort war die Abhängigkeit entscheidend, nicht die ADHS. Eine Stabilisierung durch die ADHS-Behandlung hätte durch qualifizierte ärztliche Feststellungen belegt werden müssen. Bei der Feuerwehr schließt der Einfluss von Medikamenten die Teilnahme an Atemschutzübungen aus. Für das Bewachungsgewerbe kommt es nicht auf die Gesundheit an. Für Taxi, Mietwagen und Krankentransport gelten die Regeln der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. In einer US-Datenbank standen tödliche Flugunfälle nur sehr selten mit ADHS in Zusammenhang.
Die Approbation setzt voraus, dass der Antragsteller „nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist“. Das gilt nach:
- der Bundesärzteordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) (Rechtsnorm.)161
- dem Psychotherapeutengesetz (Rechtsnorm.)162
- dem Pflegeberufegesetz (Rechtsnorm.)163
- der Bundes-Apothekerordnung (Rechtsnorm.)164
Eine ADHS-Diagnose führt „nicht zwingend und unausweichlich zu der gesundheitlichen Ungeeignetheit“ eines Feuerwehrkommandanten. ADHS sei eine Erkrankung „mit einem hochgradig unspezifischen Krankheitsbild“ mit „fließende[n] Übergänge[n] zur sog. Normalität“. Im Fall war die von der Gemeinde behauptete ADHS nicht nachgewiesen (VG Ansbach, Rn. 31, 33 f.). (Gerichtsentscheidung.)165 Für Atemschutzübungen der Feuerwehr ist der „Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten“ ein Ausschlusskriterium. (Behördeninformation.)166 Die Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) setzt Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und Sachkunde voraus, keine gesundheitliche Eignung. (Rechtsnorm.)167 Für Taxi, Mietwagen und Krankentransport gelten die Regeln der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (siehe Abschnitt 2.2). (Rechtsnorm.)40
Wissenschaftlich: Studien zu ADHS im Militär und in der Luftfahrt
(E 2b): Soldaten mit ADHS-Vorgeschichte schnitten im Militärdienst ähnlich ab wie Soldaten ohne ADHS bei:
- US-Marines mit ADHS (2,0 bis 3,2 %), deren Beförderungen, Degradierungen, Einsätze und Ausscheiden sich meist um höchstens 3 % von Marines ohne ADHS unterschieden, nicht signifikant. Behandelte schnitten besser ab als Unbehandelte (2 Kohortenstudien, N = 51.845 und N = 161.507, Volltext für uns nicht einsehbar, E 2b.)168
- 539 US-Rekruten mit ADHS-Ausnahmegenehmigung, die gleich lange im Dienst blieben wie 1.617 Kontrollen, ohne Unterschiede bei Beförderung, Komorbidität oder psychisch bedingten Entlassungen. Das US-Verteidigungsministerium ließ daraufhin Bewerber mit ADHS-Vorgeschichte zu, die für Schulabschluss oder mindestens ein Jahr Beschäftigung keine Medikation benötigt hatten (Retrospektive Kohortenstudie, n = 539, Kontrollen n = 1.617, Volltext für uns nicht einsehbar, E 2b.)169
- finnischen Wehrpflichtigen mit remittierter Kindheits-ADHS, die sich in der Tauglichkeit nicht von Kontrollen unterschieden. Wehrpflichtige mit ADHS in der Adoleszenz wurden dagegen häufiger als untauglich eingestuft und schnitten in mehreren Bereichen schlechter ab (Kohortenstudie, n = 38 und n = 67, Kontrollen n = 160, Volltext für uns nicht einsehbar, E 2b.)170
Nach einer Registerkohorte der US-Streitkräfte 2014 bis 2018 (damals Ausschluss bei mehr als 24 Monaten ADHS-Medikation nach dem 14. Lebensjahr) wurden 64,8 % der ADHS-Fälle erst nach der Musterung erkannt. Sie machten 99,1 % der behandelten Fälle aus. Die behandelte Gruppe schied häufiger aus. Die Autoren sahen ein Problem verschwiegener Diagnosen. (Registerkohorte, E 2b.)171 Ein systematischer Review beschrieb die Richtlinien des US-Verteidigungsministeriums zu Eignung und Einsatzfähigkeit bei ADHS. (Systematischer Review, E 2b.)172
In der US-Unfalldatenbank NTSB (2000 bis 2015) standen 4 von 4.894 tödlichen Luftfahrtunfällen (0,08 %) möglicherweise mit ADHS in Zusammenhang, zusammen mit ADD 9 (0,18 %). Luftfahrtbehörden sähen ADHS allgemein als ausschließend an, FAA und die australische CASA hätten aber eigene Begutachtungsprotokolle. (Datenbankanalyse, n = 4.894, Volltext für uns nicht einsehbar, E 3.)173 Ein Kommentar schlug vor, ADHS in der Flugmedizin nach dem Vorbild der Depression zu bewerten. (Kommentar, Volltext für uns nicht einsehbar, E 4.)174
Der BayVGH bestätigte das Ruhen der Approbation eines amphetaminabhängigen Arztes, obwohl dieser auf eine neu diagnostizierte und medikamentös behandelte ADHS als Ursache seiner Sucht verwies (Rn. 41 bis 45). Eine Stabilisierung durch die ADHS-Behandlung hätte durch qualifizierte amts- oder fachärztliche Feststellungen zur Berufseignung belegt werden müssen (Rn. 44). Die ADHS-Diagnose selbst stand der Approbation nicht entgegen, entscheidend war die Abhängigkeit. (Gerichtsentscheidung.)175
Für die ärztliche Approbation ist eine höchstens einen Monat alte ärztliche Bescheinigung erforderlich, dass keine gesundheitliche Ungeeignetheit besteht (§ 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ÄApprO). (Rechtsnorm.)176 Ein Ruhen der Approbation setzt den nachträglichen Wegfall der Eignung oder die Verweigerung einer angeordneten Untersuchung voraus und ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen entfallen (§ 6 BÄO). (Rechtsnorm.)177 ADHS wird in beiden Vorschriften nicht genannt.
4.8. Busfahrer
4.8.1. Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt. Ist ein Bewerber nur bedingt geeignet, kann die Behörde sie beschränken oder mit Auflagen erteilen (§ 23 Abs. 1, 2 FeV). (Rechtsnorm.)178 Verlängert wird sie, wenn der Inhaber seine Eignung nach Anlage 5 Nr. 1 FeV (ärztliche Untersuchung) und das Sehvermögen nachweist und keine Tatsachen vorliegen, die auf fehlende Voraussetzungen schließen lassen. Über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus ist zusätzlich der Nachweis der Leistungsanforderungen nach Anlage 5 Nr. 2 FeV nötig (§ 24 Abs. 1 FeV). (Rechtsnorm.)179 Diese Leistungstests zu Belastbarkeit, Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit verlangt Anlage 5 Nr. 2 FeV damit bei Busklassen nur bei der Ersterteilung und bei Verlängerungen ab 50 Jahren. Die Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein (Anlage 5 Nr. 3 FeV). (Rechtsnorm.)39 Das amtliche Muster der ärztlichen Bescheinigung besteht aus zwei Teilen. Teil I mit den Gesundheitsfragen, unter anderem Nr. 12 „Psychische Erkrankungen/Sucht (Alkohol, Drogen, Arzneimittel)“, „verbleibt beim Arzt“. Der Behörde wird Teil II vorgelegt, der bescheinigt, ob „Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen können“, und gegebenenfalls die erhobenen Befunde nennt. Für die Untersuchung reicht „in der Regel eine orientierende Untersuchung (sogenanntes ‚screening‘)“. (Rechtsnorm.)39 Ob ein Arzt eine diagnostizierte ADHS unter Nr. 12 einträgt und ob er sie als Anzeichen einer eignungsausschließenden Erkrankung wertet, regelt das Muster nicht. (Einschätzung ADxS.)
Linien- und Reisebusfahrer brauchen neben der Klasse D keine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 Abs. 2 Nr. 4 FeV). (Rechtsnorm.)40
Eine Pflicht, eine neue Diagnose oder eine neue Medikation der Fahrerlaubnisbehörde mitzuteilen, enthalten Straßenverkehrsgesetz und Fahrerlaubnis-Verordnung nicht. Die Behörde wird tätig, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung begründen (§ 46 Abs. 3 FeV). (Rechtsnorm.)18 Wer sich infolge geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist. Diese Pflicht obliegt „dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen“ (§ 2 Abs. 1 FeV). (Rechtsnorm.)19 Ein verkehrsmedizinischer Gutachter stellte fest, es bestehe „keine Meldepflicht“. Behandelnde Ärzte müssen den Betroffenen aber über die Situation aufklären. (Fachinformation, Vortragsfolien.)180
Für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln unterscheidet Anlage 4 FeV nicht zwischen Pkw und Bus. In beiden Gruppen fehlt die Eignung nur bei einer „Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß“ (Nr. 9.6.2). Strenger ist Anlage 4 bei anderen psychischen Erkrankungen. Nach Abklingen einer affektiven Psychose ist die Eignung für Gruppe 2 nur „bei Symptomfreiheit“ gegeben (Nr. 7.5.2). (Rechtsnorm.)21 Das VG Köln wandte diesen Maßstab auf sehr schwere Depressionen an (Rn. 25, Analogie). (Gerichtsentscheidung.)181 Die Begutachtungsleitlinien begründen strengere Anforderungen an Lkw- und Busfahrer mit längeren Lenkzeiten, der möglichen Unfallschwere und dem Gefährdungspotenzial der Fahrzeugnutzung, zu dem sie die Personenbeförderung zählen (Kapitel 3.5 und 3.9.6). Sie nennen weder Methylphenidat noch Lisdexamfetamin oder Atomoxetin und enthalten kein eigenes Kapitel zu Berufskraftfahrern. Für die Leistungstests gelten für Gruppe 2 höhere Prozentränge (siehe 2.1). Auch bei Leistungsmängeln ist eine bedingte Eignung möglich, etwa mit der Auflage, nur innerhalb festgelegter Lenkzeiten oder in einem begrenzten Umkreis zu fahren (Kapitel 2.5). (Behördeninformation.)24
Für die Einstellungsphase einer Medikation empfehlen die Begutachtungsleitlinien keinen generellen Fahrverzicht. Verlangt wird „in der Initialphase eine besonders sorgfältige ärztliche Überwachung“, später der Nachweis der ärztlichen Führung der Therapie in angemessenen Abständen. Bei höheren Dosen psychoaktiver Arzneimittel können Auswirkungen auf das sichere Fahren erwartet werden, „unabhängig davon, ob das Grundleiden sich noch auf die Anpassungs- und Leistungsfähigkeit eines Betroffenen auswirkt“ (Kapitel 3.14.2). (Behördeninformation.)24 Nach dem BayVGH ist nicht zwangsläufig davon auszugehen, dass alle Patienten nach einer medikamentösen Einstellungsphase fahrgeeignet sind. In Zweifelsfällen hielt er eine psychologische Leistungstestung für angezeigt (Rn. 24, Antidepressiva und Lithium, Analogie). (Gerichtsentscheidung.)182 Bei Inhabern der Gruppe 2 mit psychischer Erkrankung fragten Behörden typischerweise, ob die Anforderungen der Gruppe 2 „mit der erforderlichen Aufmerksamkeit, Belastbarkeit, Reaktions- sowie Konzentrationsfähigkeit“ erfüllt sind (Rn. 9, Panikstörung, Analogie). (Gerichtsentscheidung.)183
4.8.2. Busunternehmen und Personenbeförderungsrecht
Für Linien- und Reisebusunternehmen gilt die BOKraft. Der Unternehmer darf den Betrieb nicht anordnen oder zulassen, „wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß Mitglieder des Fahr- oder Betriebspersonals nicht befähigt und geeignet sind, eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten“ (§ 3 Abs. 1 S. 3 BOKraft). (Rechtsnorm.)184 Das Fahrpersonal hat „die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus ergibt, daß ihm Personen zur Beförderung anvertraut sind“ (§ 7 BOKraft). (Rechtsnorm.)185 Für Busfahrer gilt nach § 9 BOKraft: (Rechtsnorm.)186
- „Hat ein Fahrzeugführer eine Krankheit, die seine Eignung beeinträchtigt, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen, so darf er keine Fahrten ausführen“ (Abs. 2)
- solche Erkrankungen „sind dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen“ (Abs. 3)
Im Linienverkehr ist es dem Fahrpersonal untersagt, „während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl es unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht“ (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BOKraft). Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen gilt das entsprechend (§ 8 Abs. 4 BOKraft). (Rechtsnorm.)187 Verstöße gegen §§ 3, 8 und 9 sind Ordnungswidrigkeiten (§ 45 BOKraft) (Rechtsnorm.)188, die mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden können (§ 61 Abs. 2 PBefG). (Rechtsnorm.)189 Eine Ausnahme für ärztlich verordnete Arzneimittel enthält § 8 BOKraft nicht. Beide Vorschriften knüpfen aber an eine tatsächliche Beeinträchtigung an, nicht an eine Diagnose oder an die Einnahme als solche. Eine gut eingestellte ADHS ohne Beeinträchtigung der Fahrsicherheit fällt nach dem Wortlaut nicht unter die Anzeigepflicht. (Einschätzung ADxS.) Rechtsprechung zu § 9 BOKraft und psychischen Erkrankungen wurde nicht gefunden. Zum Pflichtstoff der Berufskraftfahrerqualifikation gehören die „Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann“ (Anlage 1 Nr. 3.4 BKrFQV). Gesundheitliche Anforderungen stellt das Berufskraftfahrerqualifikationsrecht nicht. (Rechtsnorm.)190
4.8.3. Untersuchung durch den Arbeitgeber
Nach der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge darf der Unternehmer mit dem Führen von Fahrzeugen nur Beschäftigte betrauen, „die körperlich und geistig geeignet sind“ (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 DGUV Vorschrift 70). (Regelwerk.)191 Der Arbeitgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben zu berücksichtigen, ob Beschäftigte befähigt sind, die Sicherheitsbestimmungen einzuhalten (§ 7 ArbSchG). (Rechtsnorm.)192 Beschäftigte haben auch für die Sicherheit der Personen zu sorgen, die von ihrem Handeln betroffen sind (§ 15 Abs. 1 ArbSchG). (Rechtsnorm.)193 Die DGUV-Empfehlung „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ (E FSÜ, früher G 25) ist ein Leitfaden für Betriebsärzte. Nach den DGUV-Empfehlungen setzen Eignungsbeurteilungen „generell einen Anlass und eine Rechtsgrundlage“ voraus. Unfallverhütungsvorschriften, die geeignete Versicherte fordern, bilden „für sich allein keine Rechtsgrundlage für Eignungsbeurteilungen, ebenso wenig wie das bloße Vorhandensein von DGUV Empfehlungen“ (Kapitel 1.2.4). Routinemäßig dürfen Eignungsbeurteilungen nur bei einer Rechtsgrundlage durchgeführt werden, unabhängig davon aber, „wenn tatsächliche Umstände im Einzelfall einen konkreten Anlass ergeben“ (E FSÜ, Abschnitt 1). (Expertenempfehlung.)109 In der Praxis wird die E FSÜ nach Auskunft der staatlichen Arbeitsschutzstelle NRW häufig durch Betriebsvereinbarung verpflichtend. (Behördeninformation.)194 Die E FSÜ gilt für das Führen von Fahrzeugen allgemein (Abschnitt 6.1). Einschlägige Rechtsvorschriften mit eigenen Vorgaben sind vorrangig zu beachten (Abschnitt 7.4, Fußnote 2). Für Busfahrer im Straßenverkehr sind das vor allem die Fahrerlaubnis-Verordnung und die Begutachtungsleitlinien. (Expertenempfehlung.)109 Inhaltlich sieht die E FSÜ vor: (Expertenempfehlung.)109
- In der Anamnese wird nach „bestehende[r] (Dauer-)Medikation“ und nach „neurologische[n] und psychische[n] Störungen“ gefragt (Abschnitt 7.1)
- Als relevant für die Beurteilung nennt sie unter anderem „erhebliche Auswirkungen einer Dauerbehandlung mit Medikamenten“, „chronischer Alkoholmissbrauch sowie Drogenabhängigkeit oder andere Suchtformen“ und „psychische Störungen/Erkrankungen, auch wenn diese abgeklungen sind, jedoch ein Rückfall nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Psychische Störung mit schwerer ausgeprägter Symptomatik und ungünstiger Prognose“. Das individuelle Ausmaß ist zu berücksichtigen, und es ist zu prüfen, „ob eine Ausübung der Tätigkeit im Einzelfall möglich ist“ (Abschnitt 7.4)
- Sind die Erkrankungen weniger ausgeprägt, soll der Arzt prüfen, ob eine Eignung unter Voraussetzungen besteht, etwa mit einer „Begrenzung der Tätigkeitsdauer oder Einsatz an Arbeitsplätzen mit geringerer Gefährdung Dritter“. Ist eine Änderung des Schweregrads zu erwarten, werden verkürzte Fristen empfohlen. Erst bei besonders gravierenden Erkrankungen, bei denen solche Maßnahmen keine Aussicht auf Erfolg haben, ist „i. d. R. eine Eignung nicht gegeben“ (Abschnitte 7.4.2 bis 7.4.4)
- Untersuchungen dürfen nicht gegen den Willen der Versicherten durchgeführt werden. Lehnen sie eine erforderliche Untersuchung ab, kann über die Eignung nicht entschieden werden, was „arbeitsrechtliche Konsequenzen haben“ kann (Abschnitte 7.1, 7.2)
- Anlass für eine erneute Beurteilung im laufenden Arbeitsverhältnis kann „ein begründeter, anlassbezogener Eignungszweifel“ sein (Abschnitt 7.3)
- Die versicherte Person erhält eine Bescheinigung über das festgestellte Ergebnis, die sie in der Regel an den Arbeitgeber weiterleitet (Abschnitt 5)
ADHS, Stimulanzien oder Atomoxetin nennen die DGUV-Empfehlungen an keiner Stelle (Wortsuche im gesamten Werk). Eine ADHS fällt nach diesen Kriterien nicht schon wegen der Diagnose unter die relevanten Erkrankungen, sondern erst bei schwer ausgeprägter Symptomatik mit ungünstiger Prognose oder wenn die Medikation erhebliche Auswirkungen hat. Auch dann ist zunächst eine Eignung mit Auflagen zu prüfen. (Einschätzung ADxS.) Ein Recht, eine Untersuchung zu verlangen, ergibt sich vor allem aus Tarifverträgen:
- TVöD: „bei begründeter Veranlassung“ Nachweis durch ärztliche Bescheinigung von Betriebs-, Personal- oder Amtsarzt, Kosten beim Arbeitgeber (§ 3 Abs. 4 TVöD) (Regelwerk.)195
- TV-N NW: „bei gegebener Veranlassung“ Untersuchung durch Betriebs- oder Vertrauensarzt, ob der Beschäftigte „zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist“ (§ 4 Abs. 3 TV-N NW) (Regelwerk.)196
- TV-N Hessen: bei begründeter Veranlassung, und wird eine dauerhafte Fahrdienstuntauglichkeit bescheinigt, „sollen weitere Gutachten herangezogen werden“ (§ 3 Abs. 2 TV-N Hessen) (Regelwerk.)197
Nach dem BAG kann die wiederholte Weigerung eines Linienbusfahrers, sich nach § 3 Abs. 4 TV-N Berlin betriebsärztlich untersuchen zu lassen, eine Kündigung rechtfertigen (Rn. 17). Die BOKraft selbst regelt keine Pflicht zur Mitwirkung an ärztlichen Untersuchungen (Rn. 19). Der Arbeitgeber kann die Mitwirkung „nur bei berechtigten Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters verlangen“. Das Untersuchungsergebnis muss der Beschäftigte nicht hinnehmen, es ist gerichtlich voll überprüfbar (Rn. 22). (Gerichtsentscheidung.)198 Eine „gegebene Veranlassung“ setzt objektive Umstände voraus, „die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der Arbeitnehmer sei nicht arbeitsfähig“ (Rn. 29). Das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten ist durch die ärztliche Schweigepflicht geschützt (Rn. 37). (Gerichtsentscheidung.)199 Eine ADHS-Diagnose allein dürfte nach dieser Formel noch keine Veranlassung sein, Ausfallerscheinungen im Dienst, Unfälle oder Hinweise des behandelnden Arztes dagegen schon. (Einschätzung ADxS.) Beschäftigte haben die Nebenpflicht, sich weder während noch außerhalb der Arbeitszeit in einen Zustand zu versetzen, in dem sie bei der Arbeit sich oder andere gefährden können (Rn. 18). (Gerichtsentscheidung.)114 Ob daraus eine Pflicht folgt, dem Arbeitgeber die Einnahme fahreignungsrelevanter Medikamente mitzuteilen, wurde in der frei zugänglichen Rechtsprechung nicht entschieden.
4.8.4. Einstellungsphase, Arbeitsunfähigkeit und Fahrdienstuntauglichkeit
Arbeitsunfähig ist, wer aufgrund von Krankheit seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Abzustellen ist darauf, „welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben“ (§ 2 Abs. 1 AU-Richtlinie). Ärztliche Behandlungen begründen keine Arbeitsunfähigkeit, „es sei denn, die ärztliche Behandlung selbst“ führt zur Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Abs. 2). (Verwaltungsvorschrift.)200 Ein Busfahrer, der wegen Nebenwirkungen in der Einstellungsphase vorübergehend keinen Bus führen darf, kann daher arbeitsunfähig sein, auch wenn er eine Bürotätigkeit ausüben könnte. Ausdrücklich regelt die Richtlinie diesen Fall nicht. (Einschätzung ADxS.) Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber das Entgelt bis zu sechs Wochen weiter (§ 3 Abs. 1 EFZG). (Rechtsnorm.)201 Ein hessisches Landesarbeitsgericht hielt es für möglich, dass ein Busfahrer wegen zentralnervös wirksamer Medikamente keinen Bus führen durfte, obwohl er privat Auto fuhr (Rn. 18, 19, Wiedergabe der LAG-Würdigung). (Gerichtsentscheidung.)202 Wer dagegen dauerhaft fahrdienstuntauglich ist und seine Arbeit anbietet, ist nach dem LAG Köln „zwar arbeitsbereit, aber bei objektiver Betrachtung nicht arbeitsfähig“ und hat keinen Lohnanspruch aus Annahmeverzug (Rn. 17, Diabetes, Analogie). (Gerichtsentscheidung.)203
In einer Befragung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft unter 1.419 aktiven und ehemaligen Fahrern im ÖPNV berichteten 26,6 % mindestens eine zeitweilige Fahrdienstuntauglichkeit. Hauptursachen dauerhafter Fahrdienstuntauglichkeit waren psychische Beeinträchtigungen, Muskel-Skelett- und Herz-Kreislauf-Erkrankungen. ADHS wurde nicht gesondert erfasst. (Befragung, n = 1.419, E 4.)204
4.8.5. Kündigung und Weiterbeschäftigung
Arbeitsgerichte verlangten vor einer Kündigung wegen Krankheit oder Fahrdienstuntauglichkeit:
- eine sichere negative Prognose. Bei einem Busfahrer mit psychischer Erkrankung bejahte ein Gutachten die Eignung für den Pkw, verneinte sie aber für Bus und Lkw. Der Testpsychologe hielt die Tests zur geteilten Aufmerksamkeit nicht für aussagekräftig und empfahl eine Fahrprobe mit einem Busfahrlehrer. Die Kündigung war mangels negativer Prognose unwirksam (Rn. 10, 11, 51, Analogie) (Gerichtsentscheidung.)205
- das Angebot einer anderen Beschäftigung, auch über einen Personalpool für fahrdienstuntaugliche Beschäftigte. Bei einem Stadtbahnfahrer hatte die Klinik wegen der „notwendigen medikamentösen Einnahme“ von einem weiteren Einsatz in der Personenbeförderung abgeraten (Leitsatz, Rn. 25, Analogie) (Gerichtsentscheidung.)206
- die Prüfung eines anderen Arbeitsplatzes auch statt einer Änderungskündigung, etwa im Straßenbahndienst bei Hörminderung (Leitsatz 1, Analogie) (Gerichtsentscheidung.)207
- die konkrete Darlegung fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten durch den Arbeitgeber (Leitsatz, Analogie) (Gerichtsentscheidung.)208
- die Möglichkeit, im betrieblichen Eingliederungsmanagement als zielführend erkannte Behandlungsmaßnahmen zu ergreifen (Rn. 13) (Gerichtsentscheidung.)209, angewandt auf einen Busfahrer mit psychischen Belastungen (Gerichtsentscheidung.)210
Für eine neu diagnostizierte ADHS könnte eine solche Maßnahme die Einstellung auf eine Medikation mit anschließender Eignungsprüfung sein. (Einschätzung ADxS.) Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte haben Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten möglichst voll verwerten können. Der Anspruch besteht nicht, soweit staatliche oder berufsgenossenschaftliche Arbeitsschutzvorschriften entgegenstehen (§ 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, S. 3 SGB IX). (Rechtsnorm.)93 Im betrieblichen Eingliederungsmanagement wird bei Bedarf der Betriebsarzt hinzugezogen (§ 167 Abs. 2 S. 3 SGB IX). (Rechtsnorm.)97
Tarifverträge im Nahverkehr schützen bei Fahrdienstuntauglichkeit unterschiedlich:
- TV-N NW: Nach mehr als 15 Jahren Betriebszugehörigkeit ist nur noch die Kündigung aus wichtigem Grund oder eine Kündigung zur Herabgruppierung um eine Entgeltgruppe möglich, wenn der Beschäftigte seine Tätigkeit dauerhaft nicht mehr leisten kann (§ 20 Abs. 6 TV-N NW) (Regelwerk.)196. Manche Betriebe haben dafür durch Betriebsvereinbarung Mitarbeiterpools für dauerhaft dienstuntaugliche Beschäftigte eingerichtet (Rn. 29, nicht rechtskräftig) (Gerichtsentscheidung.)211
- TV-N Hessen: Wer ohne Verschulden fahrdienstuntauglich wird, behält bei Umsetzung das bisherige Tabellenentgelt nur, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat und länger als 15 Jahre im Betrieb war (§ 22 Abs. 13 TV-N Hessen) (Regelwerk.)197
- TV-N Bayern: Entgeltsicherung bei Fahrdienstuntauglichkeit nur nach unverschuldetem Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (§ 5 Abs. 4 TV-N Bayern, nur über ein Abrufwerkzeug gelesen) (Regelwerk.)212
- TV-N Berlin: Entgeltausgleich für Altbeschäftigte, die ohne Verschulden untauglich werden, dynamisch berechnet (Rn. 6, 17) (Gerichtsentscheidung.)213, nur für Beschäftigte mit Arbeitsverhältnis zur BVG am 31.08.2005 (Leitsatz) (Gerichtsentscheidung.)214
Fahrdienstuntauglichkeit allein begründet keinen Rentenanspruch. Ein Berliner Busfahrer musste sich auf eine Tätigkeit als Pförtner verweisen lassen. (Gerichtsentscheidung.)215
4.8.6. Strafrecht, Haftung und Unfallversicherung
Wer ein Fahrzeug führt, obwohl er „infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen“, und dadurch andere Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, bei Fahrlässigkeit bis zu zwei Jahren (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 3 StGB). (Rechtsnorm.)63 Ein Kraftfahrer muss sich vergewissern, ob er nach seinen Fähigkeiten imstande ist, den Erfordernissen des Straßenverkehrs zu genügen. Es gibt aber keinen Erfahrungssatz, dass er seine eigene Fahruntüchtigkeit stets erkennen kann (Leitsatz 1). (Gerichtsentscheidung.)216 Die bloße Einnahme psychoaktiver Medikamente belegt keine Fahruntüchtigkeit. Erforderlich sind Beweisanzeichen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit so weit herabgesetzt war, dass das Fahrzeug nicht mehr sicher gesteuert werden konnte (Rn. 7, 10, Methadon und Benzodiazepine). (Gerichtsentscheidung.)217 Ärztlich angezeigte Psychopharmaka wertete das SG Detmold in der Unfallversicherung nicht wie Alkohol, weil sie Versicherte oft erst arbeitsfähig machen. Eine medikamentenbedingte Fahruntüchtigkeit müsse der Unfallversicherungsträger voll beweisen (Rn. 22, 23, 34). Das BSG hatte 1985 bei Benzodiazepinen anders entschieden (siehe 3.4). (Gerichtsentscheidung.)218 Entscheidungen zur Arbeitnehmerhaftung oder zum Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Unfällen unter verordneten Medikamenten wurden nicht gefunden.
5. Verbeamtung
Bedeutung für Betroffene
Beamte werden nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ernannt. Zur Eignung gehört die gesundheitliche Eignung, ausdrücklich auch die psychische. Seit 2013 darf eine Verbeamtung aus gesundheitlichen Gründen nur abgelehnt werden, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, also zu mehr als 50 %, dass die Person vor Erreichen der Altersgrenze dienstunfähig wird oder über Jahre regelmäßig lange krankheitsbedingt ausfällt. Ein bloß statistisch erhöhtes Risiko einer Diagnosegruppe reicht nicht. Der Amtsarzt muss seine Prognose mit konkreten Befunden begründen. Für den Polizeidienst gilt kein strengerer Maßstab.
Zu ADHS entschieden Gerichte unterschiedlich. Eine ADHS aus Kindheit und Jugend ohne heutige Symptome stand der Einstellung in den Polizeidienst nicht entgegen. Ein Ruhestandsbeamter wurde reaktiviert, weil die ihm entgegengehaltene ADHS-Diagnose nicht nachvollziehbar gestellt worden war. Bei einem Polizeianwärter mit ADHS im Erwachsenenalter wurde die Entlassung dagegen bestätigt (siehe Abschnitt 4.1). Eine Psychotherapie steht nach dem Kultusministerium Baden-Württemberg einer Verbeamtung nicht grundsätzlich entgegen.
Bei der amtsärztlichen Untersuchung wird ausdrücklich nach psychischen Erkrankungen, psychotherapeutischer Behandlung, regelmäßigen Medikamenten und früheren Psychopharmaka gefragt. Diese Fragen müssen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden. Wer eine ADHS oder eine Stimulanzienbehandlung verschweigt, riskiert, dass die Ernennung auch noch Jahre später zurückgenommen wird. Ein Polizeibewerber, der eine früher behandelte ADS verschwieg, wurde wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung abgelehnt. Ein Justizvollzugsanwärter, der Ritalin ohne Verordnung nahm und weitergab, wurde entlassen. Wer die Diagnose angibt und trotzdem verbeamtet wird, ist später geschützt, weil der Dienstherr eine bekannte Erkrankung bei der Lebenszeiternennung nur berücksichtigen darf, wenn sich die Sachlage geändert hat.
Für schwerbehinderte und gleichgestellte Bewerber gelten erleichterte Anforderungen. Verlangt wird nur ein Mindestmaß an Eignung, und in mehreren Ländern genügt die Prognose, dass in den nächsten fünf Jahren keine Dienstunfähigkeit eintritt. Bei einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 ohne Gleichstellung gibt es diese Erleichterung nicht. Eine Gleichstellung kann daher vor der Verbeamtung sinnvoll sein.
Neu verbeamtete Personen können sich innerhalb von sechs Monaten bei teilnehmenden privaten Krankenversicherungen auch mit Vorerkrankungen versichern, mit einem Risikozuschlag von höchstens 30 % und ohne Leistungsausschlüsse. Die Beihilfe des Bundes zahlt bei ADHS keine ambulante neuropsychologische Therapie.
5.1. Gesundheitliche Eignung und Prognosemaßstab
Bedeutung für Betroffene
Für Beamtenbewerber mit ADHS ist der Prognosemaßstab des Bundesverwaltungsgerichts entscheidend. Gesundheitlich ungeeignet ist nur, bei wem eine Dienstunfähigkeit vor der Altersgrenze oder jahrelange regelmäßige krankheitsbedingte Ausfälle überwiegend wahrscheinlich sind, also mit mehr als 50 %. Früher musste eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nahezu sicher ausgeschlossen sein. Ein gegenüber der Normalbevölkerung erhöhtes Risiko reicht für eine Ablehnung nicht. Bleibt die Langzeitprognose nach Ausschöpfung aller Beweismittel offen, geht das zulasten des Dienstherrn. Die aktuelle gesundheitliche Eignung muss der Bewerber dagegen nachweisen.
Amtsärztliche Gutachten müssen ihre Grundlagen nachvollziehbar darlegen, statistische Daten sind nur auf belastbarer Basis verwertbar. Für den Polizeidienst gilt kein strengerer Maßstab. Eine schon vor der Probezeit bekannte Erkrankung darf bei der Lebenszeiternennung nur berücksichtigt werden, wenn sich die Grundlagen ihrer Bewertung geändert haben. Ein Ruhestandsbeamter wurde reaktiviert, weil die ihm entgegengehaltene ADHS-Diagnose nicht nachvollziehbar gestellt worden war.
Jeder Deutsche hat „nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte“ (Art. 33 Abs. 2 GG). (Rechtsnorm.)219 Ernennungen sind ohne Rücksicht auf eine Behinderung vorzunehmen (§ 9 BeamtStG). (Rechtsnorm.)220 Die Lebenszeiternennung setzt eine Bewährung in der Probezeit voraus (§ 10 BeamtStG). (Rechtsnorm.)221 Beamte auf Probe können entlassen werden, wenn sie sich nicht bewährt haben. Bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung ist vorher eine anderweitige Verwendung zu prüfen (§ 23 Abs. 3 BeamtStG). (Rechtsnorm.)222 Das AGG gilt entsprechend für Beamte (§ 24 AGG). (Rechtsnorm.)223
Nach dem BVerwG ist geeignet, „wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist“ (Rn. 10). Ein Bewerber ist gesundheitlich nicht geeignet, „wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist“ (Leitsatz 2). Der frühere Maßstab, wonach eine vorzeitige Dienstunfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein musste, wurde aufgegeben (Rn. 16). Dem Dienstherrn steht kein Beurteilungsspielraum zu. Das ärztliche Gutachten muss „Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen“ (Rn. 23). (Gerichtsentscheidung.)224 Weitere Grundsätze:
- Die gesundheitliche Eignung fehlt auch, wenn der Bewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über Jahre regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen wird. Lässt sich das nach Ausschöpfung der Beweismittel weder feststellen noch ausschließen, geht dies zulasten des Dienstherrn (Leitsatz, Rn. 28) (Gerichtsentscheidung.)225
- Statistische Erkenntnisse sind nur verwertbar, wenn sie „auf einer belastbaren Basis beruhen“. Besonderheiten des individuellen Verlaufs sind zu berücksichtigen (Rn. 32) (Gerichtsentscheidung.)225
- War eine Erkrankung schon vor der Ernennung auf Probe bekannt, darf der Dienstherr sie bei der Lebenszeiternennung nur berücksichtigen, „wenn sich die Grundlagen ihrer Bewertung inzwischen geändert haben“ (Rn. 15) (Gerichtsentscheidung.)225
- Die aktuelle gesundheitliche Eignung muss der Bewerber nachweisen. Erst die Langzeitprognose geht zulasten des Dienstherrn (Rn. 13 f., rezidivierende psychische Störung) (Gerichtsentscheidung.)226
- Überwiegende Wahrscheinlichkeit bedeutet „mehr als 50 v. H.“. Für den Polizeidienst gilt kein strengerer Maßstab. Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit gegenüber der Normalbevölkerung rechtfertigt für sich noch keine Ablehnung (Leitsätze, Rn. 25, 30, 32) (Gerichtsentscheidung.)129
Das Bundesinnenministerium setzte den Maßstab „überwiegend (also zu mehr als 50 Prozent) wahrscheinlich“ mit sofortiger Wirkung um. (Behördeninformation.)227 Der Nationale Ethikrat hatte die Schwelle von mehr als 50 % bereits 2005 vorgeschlagen. Psychische Krankheiten und Verhaltensstörungen waren danach mit 32 % die häufigste Ursache vorzeitiger Dienstunfähigkeit. (Expertenempfehlung.)228
Das OVG NRW verpflichtete den Dienstherrn zur Reaktivierung eines Ruhestandsbeamten, dem unter anderem eine ADHS mit reduzierter Belastbarkeit entgegengehalten worden war, weil diese Diagnose nicht nachvollziehbar gestellt worden war und der Tätigkeit nicht entgegenstand (Rn. 67 f.). (Gerichtsentscheidung.)229
5.2. Psychische Erkrankungen, Psychotherapie und ADHS
Nach dem Kultusministerium Baden-Württemberg gehört zur gesundheitlichen Eignung „auch die gesundheitliche Eignung (physisch und psychisch)“. „Eine psychotherapeutische Behandlung steht einer Verbeamtung folglich nicht grundsätzlich entgegen.“ Wird eine Psychotherapie angegeben, prüft der Arzt, ob eine ausreichende psychische Stabilität besteht. Vorerkrankungen und Behandlungen sind anzugeben. (Behördeninformation.)230 In Berlin wurden bis März 2024 von rund 1.600 verbeamteten Bestandslehrkräften vier wegen fehlender gesundheitlicher Eignung nicht verbeamtet. Die Gutachter orientierten sich an den AWMF-Leitlinien. (Behördeninformation.)231
Zur Verbeamtung bei ADHS wurde außerhalb des Polizeidienstes (Abschnitt 4.1) keine veröffentlichte Entscheidung gefunden. Eine Norm oder Entscheidung zur Dienstfähigkeit unter Stimulanzien wurde ebenfalls nicht gefunden. Nach den Maßstäben des BVerwG ist eine Stimulanzienbehandlung ohne aktuelle Leistungseinschränkung keine Frage der aktuellen Eignung, sondern der Prognose, für die der Dienstherr konkrete Anhaltspunkte braucht. (Einschätzung ADxS.)
5.3. Amtsärztliche Untersuchung und Wahrheitspflicht
Bedeutung für Betroffene
Amtliche Gesundheitsfragebögen fragen nach psychischen Erkrankungen, psychotherapeutischer oder psychiatrischer Behandlung, regelmäßiger Medikation und früherer Einnahme von Psychopharmaka. Eine behandelte ADHS fällt darunter. Wer solche Fragen unrichtig beantwortet oder eignungsrelevante Erkrankungen verschweigt, riskiert die Rücknahme der Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit. Gerichte bestätigten Rücknahmen auch bei Erkrankungen, nach denen nicht ausdrücklich gefragt worden war, und hielten die Bedeutung psychischer Vorerkrankungen für offensichtlich. Die Behörde muss die Arglist beweisen, bedingter Vorsatz genügt aber. Ein Justizvollzugsanwärter, der Ritalin ohne Verordnung zum Lernen nahm und an Mitanwärter weitergab, wurde wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung entlassen.
Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie „durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde“ (§ 12 Abs. 1 BeamtStG, ebenso § 14 Abs. 1 BBG mit einer Frist von sechs Monaten ab Kenntnis). (Rechtsnorm.)232 (Rechtsnorm.)233 Amtliche Erhebungsbögen fragen nach: (Behördeninformation.)234
- „Psychischen Erkrankungen“
- psychotherapeutischer oder psychiatrischer Beratung oder Behandlung
- „Regelmäßige Einnahme von Medikamenten“
- „Haben sie früher Psychopharmaka eingenommen?“
- Schwerbehinderung oder Gleichstellung
- einer Bestätigung, den Bogen „wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt“ zu haben
Der Anamnesebogen nach PDV 300 fragt zusätzlich nach Krankheiten, „nach denen nicht ausdrücklich gefragt ist“, und nach nervenärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung oder Beratung. (Behördeninformation.)235
Verschweigen ist eine Täuschung, wenn danach gefragt wurde oder der Bewerber weiß, dass die Tatsache für die Entscheidung erheblich ist. Für die Arglist trägt die Behörde die Beweislast. Bedingter Vorsatz genügt (SächsOVG, Rn. 14). (Gerichtsentscheidung.)236 (Gerichtsentscheidung.)237 Die Rücknahme der Ernennung wurde bestätigt bei:
- einem verschwiegenen epileptischen Anfall, auch wenn der Anamnesebogen nicht ausdrücklich danach fragte, weil auch nicht ausdrücklich genannte eignungsrelevante Erkrankungen anzugeben sind (BayVGH, Rn. 17) (Gerichtsentscheidung.)238
- verschwiegenen Erkrankungen im Anamnesebogen, wobei die Täuschung „auch gegenüber dem Amtsarzt erfolgen“ kann (VG Bayreuth, Rn. 49) (Gerichtsentscheidung.)239
- einer seit dem Jugendalter bestehenden, verschwiegenen Zwangserkrankung. Die Bedeutung psychischer Vorerkrankungen für die Eignung „drängt sich … geradezu auf“ (Gerichtsentscheidung, Sekundärzitat über RAe Bertling.)240
Das ärztliche Zeugnis für die Ernennung auf Probe oder Lebenszeit in Baden-Württemberg enthält die Formel, dass „nicht die Feststellung getroffen werden“ kann, dass „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ mit erheblichen Fehlzeiten oder vorzeitiger Dienstunfähigkeit zu rechnen ist. (Behördeninformation.)241
Das OVG NRW bestätigte die Entlassung eines Justizvollzugsanwärters, der Ritalin ohne Verordnung zur Leistungssteigerung beim Lernen eingenommen und an Mitanwärter weitergegeben hatte, wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung (Rn. 19 f.). (Gerichtsentscheidung.)242 Die Vorinstanz hatte darauf hingewiesen, dass Methylphenidat zwar bei ADHS verschrieben, missbräuchlich aber zum Hirndoping eingesetzt werde (Rn. 22, 24). Ein negativer Drogentest entlastete den Anwärter nicht, weil auf Methylphenidat nicht untersucht worden war (Rn. 35). (Gerichtsentscheidung.)243 Im parallelen Disziplinarverfahren setzte das VG Düsseldorf die vorläufige Dienstenthebung aus, weil der Dienstherr nicht dargelegt hatte, welches Dienstvergehen welcher Schwere vorlag (Rn. 53). (Gerichtsentscheidung.)244
5.4. Schwerbehinderte und gleichgestellte Bewerber
Erleichterungen gelten nur für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen. Für sie wird „nur das Mindestmaß körperlicher Eignung vorausgesetzt“. Für Bewerber mit einem GdB unter 50 ohne Gleichstellung sind entsprechende Privilegierungen „auch nicht geboten“ (Rn. 35 f., 40). (Gerichtsentscheidung.)224 Die Besetzung der Beamtenstellen ist so zu gestalten, dass die Einstellung schwerbehinderter Menschen gefördert wird (§ 211 SGB IX). (Rechtsnorm.)245 Für Schwerbehinderte gilt nach:
- § 5 BLV (Bund): Von schwerbehinderten Menschen „darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden“. In Auswahl- und Prüfungsverfahren sind angemessene Erleichterungen vorzusehen (Rechtsnorm.)246
- § 13 LVO NRW: nur das „für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung“, auch für Gleichgestellte (Rechtsnorm.)247
- der Richtlinie SGB IX NRW: Einstellung auch, „wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist“, mit Hinweis auf die versorgungsrechtliche Wartezeit von fünf Jahren (Verwaltungsvorschrift.)248
- der Verwaltungsvorschrift Sachsen: Eignung, wenn „vor Ablauf von fünf Jahren voraussichtlich keine dauernde Dienstunfähigkeit eintreten wird“, auch für Gleichgestellte (Verwaltungsvorschrift.)249
- den Bayerischen Inklusionsrichtlinien: voraussichtlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch wenigstens fünf Jahre dienstfähig (zitiert vom VG München, das einem Bewerber mit GdB 40 und Gleichstellung recht gab) (Gerichtsentscheidung.)250
- dem ärztlichen Zeugnis in Baden-Württemberg: „Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung“ und Prognose für fünf Jahre (Behördeninformation.)241
5.5. Beihilfe und private Krankenversicherung
Bedeutung für Betroffene
Beamte erhalten für ADHS-Medikamente grundsätzlich Beihilfe, Stimulanzien sind nicht ausgeschlossen. Eine ambulante neuropsychologische Therapie ist bei ADHS dagegen nach der Bundesbeihilfeverordnung ausdrücklich nicht beihilfefähig. In Niedersachsen ist Melatonin bei Schlafstörungen von Kindern und Jugendlichen mit ADHS ausnahmsweise beihilfefähig. Private Krankenversicherer dürfen einen Antrag nicht allein wegen einer Behinderung ablehnen. Über die Öffnungsaktion werden Beamte auch mit Vorerkrankungen innerhalb von sechs Monaten nach der Verbeamtung aufgenommen, mit Risikozuschlägen von höchstens 30 % und ohne Leistungsausschlüsse. Nicht alle Versicherer nehmen teil. Studien aus Bayern fanden psychische Störungen als häufigste Ursache vorzeitiger Dienstunfähigkeit, ADHS wurde dabei nicht gesondert erfasst.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn „ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS oder ADS)“ (§ 30a Abs. 2 Nr. 1 BBhV). (Rechtsnorm.)251 Ärztlich verordnete apothekenpflichtige Arzneimittel sind grundsätzlich beihilfefähig, außer sie stehen in Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie (§ 22 BBhV). Stimulanzien sind in der BBhV nicht ausdrücklich ausgeschlossen. (Rechtsnorm.)252
Kein Unternehmen der privaten Krankenversicherung darf einen Antragsteller „allein aufgrund einer Behinderung ablehnen“. Im Rahmen der Öffnungsaktion für Beamte werden alle Beamtinnen und Beamte, „auch mit Vorerkrankungen“, „innerhalb von sechs Monaten nach Verbeamtung aufgenommen“. Risikozuschläge sind auf 30 % begrenzt, Leistungsausschlüsse gibt es nicht. Die Aktion gilt seit 2019 auch für Beamte auf Widerruf. Nicht alle Unternehmen nehmen teil. (Behördeninformation.)253
Wissenschaftlich: Studien zu psychischen Störungen und vorzeitiger Dienstunfähigkeit
(E 2b): Psychische Störungen waren die häufigste Ursache vorzeitiger Dienstunfähigkeit bei:
- Berufsschullehrern in Bayern 1996 bis 1999, 53 % psychische oder psychosomatische Erkrankungen bei 70 % Dienstunfähigen (Prospektive Totalerhebung, n = 451, Volltext für uns nicht einsehbar, E 2b.)254
- Beamten in Bayern, 46,2 % psychische Störungen (Männer 42,6 %, Frauen 53,4 %) unter 7.033 als dienstunfähig Eingestuften (Prospektive Erhebung, n = 9.348, Volltext für uns nicht einsehbar, E 2b.)255
- Schulleitern in Bayern 1997 bis 1999, 45 % psychiatrische oder psychosomatische Störungen bei 84 % Dienstunfähigen (Prospektive Totalerhebung, n = 408, Volltext für uns nicht einsehbar, E 2b.)256
ADHS wurde in keiner der drei Studien gesondert ausgewiesen.
In der niedersächsischen Beihilfe ist Melatonin als Lifestyle-Arzneimittel nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 NBhVO grundsätzlich nicht beihilfefähig. Ausgenommen ist ausdrücklich die Behandlung von Schlafstörungen bei Kindern und Jugendlichen mit ADHS. (Verwaltungsvorschrift.)257 Datum und Aktenzeichen des Erlasses wurden nicht ermittelt.
6. Schule, Ausbildung, Hochschule und Prüfungen
Bedeutung für Betroffene
Im Prüfungsrecht wird zwischen Nachteilsausgleich und Notenschutz unterschieden. Ein Nachteilsausgleich verändert die äußeren Bedingungen einer Prüfung, etwa durch mehr Zeit, Pausen, einen eigenen Raum oder Hilfsmittel. Die Anforderungen bleiben gleich, und der Ausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt. Notenschutz bedeutet, dass bestimmte Leistungen nicht bewertet werden. Er wird im Zeugnis vermerkt. Einen Anspruch auf Notenschutz bei ADHS gibt es nicht. Einige Länder wie Sachsen-Anhalt, Thüringen, Hamburg und Berlin nennen ADHS ausdrücklich als möglichen Grund für einen Nachteilsausgleich. Bayern schließt ADHS nach Auffassung des Kultusministeriums davon aus.
Einen Nachteilsausgleich gibt es nur, wenn eine Beeinträchtigung die Darstellung des vorhandenen Könnens erschwert, nicht aber, wenn sie das geprüfte Können selbst betrifft. Bei ADHS ordnen die Gerichte die Konzentration unter Zeitdruck bislang meist dem geprüften Können zu. In allen gefundenen veröffentlichten Entscheidungen zu Hochschule, Referendariat und Abitur wurde eine Verlängerung der Schreibzeit wegen ADHS abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob bei ADHS ein Nachteilsausgleich überhaupt ausgeschlossen ist. Leichter durchsetzbar sind nach Handreichungen einzelner Länder Maßnahmen wie ein reizarmer Einzelplatz, Pausen oder Bewegungsmöglichkeiten. Das Handbuch des Bundesinstituts für Berufsbildung empfiehlt für Abschlussprüfungen in der Berufsausbildung bei ADHS unter anderem Einzelprüfung, Zeitzugabe und zusätzliche Pausen.
Ein Nachteilsausgleich muss rechtzeitig vor der Prüfung beantragt und meist mit einem fachärztlichen Attest begründet werden. Das Attest sollte erklären, warum die ADHS die Darstellung, nicht das Können betrifft. Eine Diagnose allein genügt nicht, und die bloße Mitteilung der Diagnose an die Schule ersetzt keinen Antrag. ADHS ist prüfungsrechtlich ein Dauerleiden. Ein nachträglicher Rücktritt von einer Prüfung wegen ADHS ist daher in der Regel ausgeschlossen, auch wenn die ADHS erst später erkannt wurde.
Schulische Ordnungsmaßnahmen sind trotz ADHS möglich. Die Schule muss die ADHS aber bei ihrer Entscheidung berücksichtigen.
Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung können beim Jugendamt Eingliederungshilfe beantragen, etwa eine Schulbegleitung. Ob eine einfache ADHS dafür genügt, ist umstritten. Das Oberverwaltungsgericht NRW verlangt zusätzliche seelische Folgestörungen, das Verwaltungsgericht Hannover hält ADHS selbst für ausreichend.
Lehrkräfte sind nicht verpflichtet, Medikamente zu geben. Sie können es freiwillig übernehmen, am besten mit schriftlicher Vereinbarung. Kinder sind dabei gesetzlich unfallversichert, und Lehrkräfte haften auch bei Fehlern in der Regel nicht persönlich. Eltern entscheiden selbst, ob sie der Schule eine ADHS-Diagnose mitteilen. Öffentliche Schulen dürfen nach dem Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz die Angabe der Art einer Erkrankung nicht verlangen.
6.1. Nachteilsausgleich und Notenschutz: Grundlagen
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG). (Rechtsnorm.)258 Eine Behinderung im verfassungsrechtlichen Sinn ist eine längerfristige, gewichtige Beeinträchtigung. „Geschützt sind auch chronisch oder psychisch Kranke, wenn sie entsprechend längerfristig und gewichtig beeinträchtigt sind“ (Rn. 36). Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG schützt auch vor Benachteiligung einer Behinderungsart gegenüber einer anderen (Leitsatz 2). Zeugnisbemerkungen über Notenschutz sind gerechtfertigt, wenn sie so umfassend erfolgen, dass die Zeugnisse insgesamt transparent sind (Leitsatz 5). Die UN-Behindertenrechtskonvention verlangt chancengleiche Prüfungsbedingungen, aber keine Nichtbewertung von Leistungen (Rn. 119). (Gerichtsentscheidung.)259 Nach dem BVerwG folgt der Anspruch auf Nachteilsausgleich unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG für Prüflinge, „deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist“. Der Ausgleich darf nicht überkompensieren und nicht im Zeugnis vermerkt werden. Ein Anspruch auf Notenschutz besteht nicht (Rn. 16 f., 20). (Gerichtsentscheidung.)260
Nach der Kultusministerkonferenz ist ein Nachteilsausgleich „stets auf den Einzelfall abzustimmen“, für alle Lehrkräfte verbindlich und in Prüfungen zu gewähren, „wenn durch die Behinderung allein der Nachweis des Leistungstands … erschwert ist“. Bemerkungen über einen Nachteilsausgleich gehören nicht in ein Abschlusszeugnis. (Behördeninformation.)261 Die Empfehlungen zum Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung beschreiben Schüler, die „nicht in der Lage“ sind, „eine durchschnittliche altersgemäße Aufmerksamkeit zu zeigen“, und sehen „erforderlichenfalls“ Hilfen oder eine Zeitzugabe vor. (Behördeninformation.)262 Die Neufassung von 2024 nennt als Beispiel eines Nachteilsausgleichs einen separaten Prüfungsraum. (Behördeninformation.)263 ADHS nennen diese Beschlüsse nicht. Die Richtlinie für den abschlussbezogenen Nachteilsausgleich an Deutschen Auslandsschulen nennt ADHS ausdrücklich bei „Pausen und Unterbrechungen“ und „Aufmerksamkeitsstörung“ bei technischen Hilfsmitteln wie Kopfhörern. Notenschutz ist dort „grundsätzlich ausgeschlossen“. (Behördeninformation.)264
6.2. Landesrecht
Bedeutung für Betroffene
Ob Schüler mit ADHS einen Nachteilsausgleich erhalten, regeln die Länder sehr unterschiedlich. Sachsen-Anhalt, Thüringen, Hamburg und Berlin nennen ADHS ausdrücklich und schlagen Maßnahmen wie Zeitverlängerung, zusätzliche Pausen oder einen ablenkungsarmen Arbeitsplatz vor. Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen beschreiben ADHS-typische Merkmale wie Ablenkbarkeit, Unruhe und Impulsivität. Die meisten Länder nennen ADHS nicht, stellen aber auf die Auswirkungen im Einzelfall ab. Überall gilt, dass eine Diagnose allein nicht automatisch zu einem Nachteilsausgleich führt.
Bayern schließt ADHS nach Auffassung des Kultusministeriums vom Nachteilsausgleich aus, weil Konzentration zum Kern der Leistungsanforderungen gehöre. Möglich bleiben dort nur individuelle Unterstützungen, die die Leistungsfeststellung nicht berühren. Notenschutz, also der Verzicht auf die Bewertung bestimmter Leistungen, ist in den Ländern mit ausdrücklicher Regelung auf andere Beeinträchtigungen wie Lese-Rechtschreib-Störung, Autismus oder Sinnesschädigungen beschränkt. In einigen Ländern wird ein Nachteilsausgleich nicht im Zeugnis vermerkt. Als Nachweis wird teils ein fachärztliches Zeugnis, teils eine pädagogische Diagnostik verlangt.
Die Länder regeln Nachteilsausgleich und Notenschutz in Schulgesetzen, Schulordnungen und Verwaltungsvorschriften. ADHS wird
- namentlich genannt in:
- den Handreichungen von Sachsen-Anhalt, unter den Anspruchsberechtigten mit „diagnostizierten psychischen oder seelischen Erkrankungen (z. B. … ADHS …)“ und mit eigenem Kapitel zu ADHS/ADS. ADHS werde „ausschließlich medizinisch diagnostiziert“. Vorgeschlagen werden Minimierung von Störreizen, Lernkabine oder Einzelarbeitsplatz, Visualisierung von Zeitvorgaben und Bewegungsphasen (Behördeninformation.)265
- der Handreichung Thüringens zu § 59 Abs. 5 ThürSchulO mit eigenem Kapitel zu ADHS/ADS und denselben Maßnahmen. Eine Diagnose allein führe „nicht automatisch zur Gewährung von Nachteilsausgleich“, Grundlage sei die pädagogische Diagnostik (Behördeninformation.)266
- Thüringen nach Angaben der Landesregierung zusätzlich über § 59 ThürSchulO mit Formen des Nachteilsausgleichs und zeitweisem Notenverzicht für Schüler mit ADHS (Behördeninformation.)267
- der Handreichung Hamburgs: Nachteilsausgleich „kann ferner infrage kommen“ bei psychischen Erkrankungen, darunter ADHS. Diese lösen ihn aber „nicht automatisch“ aus (Behördeninformation.)268
- Berlin: Die Senatsverwaltung für Bildung stellte im September 2025 klar, dass eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung im Kontext einer psychischen Erkrankung, ausdrücklich auch AD(H)S, einen Nachteilsausgleich nach § 58 Abs. 8 SchulG Berlin begründen kann. Notenschutz ist dagegen nur bei Autismus oder gravierenden Sprechstörungen vorgesehen. Eine notwendige ambulante Psychotherapie in der Unterrichtszeit gilt als wichtiger Grund für eine Beurlaubung. (Behördeninformation, veröffentlicht von der Psychotherapeutenkammer Berlin.)269
- Berlin: Die Vorgaben der Berliner Schulaufsicht nennen ADHS als Beispiel einer vergleichbaren lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung. Als Nachteilsausgleich kommen nach § 39 Abs. 1 SopädVO insbesondere Zeitverlängerung, zusätzliche Pausen und eine ablenkungsarme Umgebung in Betracht. Das Arbeits- und Sozialverhalten bleibt nach § 38 Abs. 5 SopädVO davon ausgenommen (S. 19, 183). (Verwaltungsvorschrift.)270
- über ADHS-typische Merkmale beschrieben in:
- Mecklenburg-Vorpommern: Ablenkbarkeit, Hyperaktivität und Impulsivität gelten als Kriterien des Förderschwerpunkts emotionale und soziale Entwicklung. Als Nachteilsausgleich im Bereich Aufmerksamkeit und Konzentration nennt das Bildungsministerium unter anderem eine verlängerte Arbeitszeit bei schriftlichen Leistungsermittlungen und eine Reduktion der Aufgabenzahl bei gleicher Wertigkeit (Nr. 3.3.3) (Behördeninformation.)271
- Niedersachsen: Der Erlass „Sonderpädagogische Förderung“ vom 01.02.2005 (Nr. I.17) erlaubt Nachteilsausgleich bei umfänglichen physisch-psychischen und sozialen Belastungen, etwa durch zusätzliche Bearbeitungszeit und Pausen. Motorische Unruhe und Impulsivität werden als Merkmale des Förderschwerpunkts emotionale und soziale Entwicklung beschrieben. (Behördeninformation, Sekundärzitat über Landtagsdrucksache.)272
- vom Nachteilsausgleich ausgeschlossen in Bayern:
- Bayern: Nachteilsausgleich erhalten Schüler „mit einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit“, „ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen“. Notenschutz ist nur bei körperlich-motorischer Beeinträchtigung, Beeinträchtigung beim Sprechen, Sinnesschädigung, Autismus oder Lese-Rechtschreib-Störung möglich und wird im Zeugnis vermerkt (Art. 52 Abs. 5 BayEUG) (Rechtsnorm.)273. Als Nachteilsausgleich kommen unter anderem eine Verlängerung der Arbeitszeit „um bis zu ein Viertel, in Ausnahmefällen bis zur Hälfte“, gesonderte Räume und zusätzliche Pausen in Betracht (§ 33 BaySchO) (Rechtsnorm.)274. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und ein fachärztliches Zeugnis. Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis aufgeführt (§ 36 BaySchO) (Rechtsnorm.)275
- Das Kultusministerium vertrat im Schuljahr 2020/21 unter Berufung auf das ISB-Handbuch die Auffassung, dass Konzentrationsvermögen zum Kern der Leistungsanforderungen gehöre und AD(H)S daher nicht über §§ 33, 34 BaySchO nachteilsausgleichsfähig sei. Es verwies dazu auf einen Beschluss des VG Augsburg vom 07.09.2005 (Au 3 E 05.00854), der nicht geöffnet wurde. Zulässig blieben nur Maßnahmen der individuellen Unterstützung nach § 32 BaySchO außerhalb von Leistungserhebungen. (Behördeninformation, veröffentlicht von SMV Bayern.)276
- Notenschutz ist nach § 34 Abs. 1 BaySchO nur für die dort abschließend genannten Beeinträchtigungen vorgesehen, ADHS gehört nicht dazu. Bei chronischer Erkrankung ist nach § 32 BaySchO nur individuelle Unterstützung möglich, etwa eine individuelle Pausenregelung, soweit sie die Leistungsfeststellung nicht berührt. (Rechtsnorm.)277278
- nicht genannt in:
- Nordrhein-Westfalen: Die Schulleitung kann Prüfungszeiten verlängern, soweit es die Behinderung erfordert. Nach der Bezirksregierung Münster ist der Nachteilsausgleich an eine „fachärztliche Diagnose“ gekoppelt, nicht an sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf, und darf nicht im Zeugnis vermerkt werden (Behördeninformation.)279
- Baden-Württemberg: Der Nachteilsausgleich „lässt daher das Anforderungsprofil unberührt“ und erfolgt insbesondere durch Anpassung der Arbeitszeit oder besondere Hilfen (Verwaltungsvorschrift.)280
- Hessen: Art und Umfang werden in der Schülerakte dokumentiert, aber nicht im Zeugnis vermerkt (Behördeninformation.)281
- Sachsen: „Die festgestellte Behinderung oder Beeinträchtigung allein stellt keinen hinreichenden Grund für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs dar.“ (Behördeninformation.)282
- Schleswig-Holstein: Nach § 2 Abs. 1 NuNVO besteht ein Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn die Fähigkeit, das vorhandene Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Der Nachweis erfolgt durch ein fachärztliches Zeugnis. Notenschutz ist auf LRS, körperlich-motorische, Sprech-, Sinnes- und autistische Beeinträchtigungen beschränkt. Die bis Juli 2026 befristete Verordnung wurde im Juni 2026 entfristet. (Rechtsnorm.)283
- Rheinland-Pfalz: Die Schulordnung für den inklusiven Unterricht gilt nach § 5 Abs. 2 auch für Lernstörungen und chronische Erkrankungen und stellt nach § 18 Abs. 1 auf die Auswirkungen im Einzelfall ab, nicht auf die Diagnose. (Rechtsnorm.)284
- Saarland: Die saarländische Inklusionsverordnung lässt Nachteilsausgleich nach § 16 Abs. 1 ausdrücklich auch bei Beeinträchtigungen der emotional-sozialen Entwicklung und bei psychischen Erkrankungen zu. Als Maßnahmen nennt § 15 unter anderem verlängerte Bearbeitungszeit, zusätzliche Pausen und einen separaten Prüfungsraum. (Rechtsnorm, Sekundärzitat über lexaris.de.)285
- Bremen: Nachteilsausgleich ist nach § 16 Abs. 2 BremInBilV unter anderem bei Beeinträchtigungen der emotional-sozialen Entwicklung und bei chronischen Erkrankungen möglich. Für Abschlussprüfungen ist nach § 16 Abs. 6 eine höchstens 18 Monate alte Empfehlung des Mobilen Dienstes oder des ReBUZ erforderlich, ärztliche Atteste wirken nur ergänzend. (Rechtsnorm.)286
- Brandenburg: § 11 Abs. 3 SopV erlaubt bei sonderpädagogischem Förderbedarf, etwa im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, individuelle Bewertungsmaßstäbe bei gleichem Anforderungsniveau ohne Zeugnisvermerk. Das Rundschreiben 11/19, das Nachteilsausgleich ausdrücklich auch bei psychischen Erkrankungen vorsah, trat am 31.07.2024 außer Kraft. Eine Nachfolgeregelung wurde nicht gefunden. (Verwaltungsvorschrift.)287
Die Beschränkung des Notenschutzes in Bayern auf bestimmte Beeinträchtigungen könnte im Licht des Verbots der Benachteiligung einer Behinderungsart gegenüber einer anderen (BVerfG 2023, Leitsatz 2) diskutiert werden. Eine Entscheidung dazu mit ADHS-Bezug wurde nicht gefunden. (Einschätzung ADxS.)
6.3. Rechtsprechung zum Nachteilsausgleich bei ADHS
Bedeutung für Betroffene
Vor Gericht hatten Prüflinge mit ADHS mit einem Nachteilsausgleich bisher kaum Erfolg. Gerichte sahen ADHS überwiegend als Dauerleiden, das die mit der Prüfung festzustellende Leistungsfähigkeit selbst prägt, etwa die Fähigkeit, sich über die Prüfungsdauer zu konzentrieren und eine Aufgabe in begrenzter Zeit zu lösen. Eine Zeitverlängerung wurde deshalb an Hochschulen, im Referendariat und beim Abitur abgelehnt. Eine veröffentlichte Entscheidung, die einen Nachteilsausgleich wegen ADHS zusprach und Bestand hatte, wurde nicht gefunden. Das Bundesverwaltungsgericht ließ offen, ob ein Nachteilsausgleich bei ADHS in berufsbezogenen Prüfungen grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Ein nachträglicher Rücktritt von einer Prüfung wegen ADHS scheiterte regelmäßig, auch wenn die ADHS zum Prüfungszeitpunkt noch unerkannt war. Wer die eigene Diagnose kennt, muss einen Nachteilsausgleich vor der Prüfung beantragen. Die bloße Mitteilung der Diagnose an die Schule genügte nicht. Atteste sollten konkret darlegen, ob die Leistungsfähigkeit selbst oder nur ihre Darstellung beeinträchtigt ist. Studien fanden für eine Zeitverlängerung bei ADHS meist keinen spezifischen Nutzen, weil Personen ohne ADHS gleichermaßen davon profitierten.
ADHS ist prüfungsrechtlich ein Dauerleiden. Eine Krankheit, die „auf unabsehbare Zeit - dauerhaft - den Zustand des Prüflings beeinträchtigt, prägt die individuelle Leistungsfähigkeit des Prüflings und berechtigt nicht zum Rücktritt“, es sei denn, die Behandlung führt in absehbarer Zeit zur Symptomfreiheit (Leitsatz 2). Einen Nachteilsausgleich wegen eines Dauerleidens muss der Prüfling unverzüglich geltend machen (Leitsatz 3). Das Berufungsgericht hatte festgestellt, die Medikation bewirke „nur eine zeitlich auf wenige Stunden beschränkte Symptomunterdrückung“ (Rn. 25). Offen ließ das BVerwG, „ob im Falle einer Erkrankung an ADHS die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei berufsbezogenen Prüfungen ausgeschlossen ist, weil sich die Beeinträchtigungen auf eine Fähigkeit beziehen, die mit der Prüfung nachzuweisen ist“ (Rn. 28). (Gerichtsentscheidung.)288
Vorinstanz zum BVerwG war das OVG NRW, das ADHS im Erwachsenenalter prüfungsrechtlich als Dauerleiden einstufte (Leitsatz, Rn. 59 bis 63). Weil eine Behandlung mit Methylphenidat die Symptome nur bessere und keinen sicheren Normalzustand herstelle, berechtigte die Erkrankung nicht zum nachträglichen Rücktritt von abgelegten Prüfungen, auch wenn die ADHS zum Prüfungszeitpunkt noch unerkannt war. (Gerichtsentscheidung.)289 Zuvor hatte das BVerwG in demselben Verfahren ein OVG-Urteil aufgehoben, weil ohne Sachverständigen nicht beurteilt werden könne, ob ein Prüfling seine ADS-bedingte Leistungsminderung als Laie früher hätte erkennen müssen (Rn. 23, 26). (Gerichtsentscheidung.)290
Einen Nachteilsausgleich, eine Zeitverlängerung oder einen nachträglichen Rücktritt wegen ADHS oder ADS lehnten Gerichte ab
- weil ADHS als Dauerleiden die mit der Prüfung festzustellende Leistungsfähigkeit selbst präge, bei:
- einer Hochschulklausur (Bachelor Öffentliche Verwaltung). ADS beeinträchtige die Fähigkeit, Sachverhalt, Problem und Lösung „innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums“ zu erfassen (Leitsatz) (Gerichtsentscheidung.)291
- derselben Prüfung im Hauptsacheverfahren (GdB 30, ärztlich empfohlene Verlängerung um 25 bis 50 %). Ob eine Erkrankung die Leistungsfähigkeit mindert oder nur die Darstellung erschwert, ist im Einzelfall anhand der Prüfungsanforderungen und des späteren Berufs zu klären. Die Parallele zur Legasthenie verfange nicht (Gerichtsentscheidung.)292
- Klausuren im juristischen Vorbereitungsdienst (ADHS und Migräne, Schwerbehinderung), wobei ADHS nach eigenen Angaben keine relevanten Symptome mehr verursachte. Welche Leistung geprüft wird, sei „eine rechtliche, nicht aber medizinische Frage“ (Rn. 16, 22) (Gerichtsentscheidung.)293
- dem bayerischen Abitur 2026 (ADHS und depressive Episode, empfohlene Verlängerung um mindestens 30 %). Eine Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit, „wozu auch eine ADHS gehört“, begründe keinen Nachteilsausgleich. Das Abitur prüfe auch die Fähigkeit, sich über die Prüfungsdauer zu konzentrieren (Rn. 20 f.) (Gerichtsentscheidung.)294
- einem Masterstudium (ADHS F90.0 mit autistischen Zügen, 25 % Verlängerung), wobei eine Anmerkung die Rechtsprechung zum Dauerleiden als mit Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG unvereinbar kritisierte (Gerichtsentscheidung, Sekundärzitat über reha-recht.de.)295
- Klausuren eines Studenten mit ADHS im Erwachsenenalter, der ihre Umwandlung in Hausarbeiten oder mündliche Prüfungen beantragt hatte. Die Störung präge als Dauerleiden die geistige Leistungsfähigkeit, die gerade Gegenstand der Prüfung sei (Rn. 37) (Gerichtsentscheidung.)296
- einer Gesellenprüfung, weil ADHS-typische Symptome innerhalb der bekannten Schwankungsbreite keine unvorhersehbare Prüfungsunfähigkeit begründeten (Rn. 61) (Gerichtsentscheidung.)297
- weil Nachteilsausgleich oder Rücktritt nicht rechtzeitig verlangt wurden, bei:
- einem Prüfling, der die eigene ADHS-Diagnose kannte, dennoch an der Klausur teilnahm und sich später auf Prüfungsunfähigkeit berief (Rn. 66) (Gerichtsentscheidung.)298
- einer erst nach der Abschlussprüfung geltend gemachten ADS, zu der der Schule kein Attest vorlag und bei der eine Prüfungsunfähigkeit nicht offensichtlich war (Rn. 47) (Gerichtsentscheidung.)299
- einem Schüler, der die Diagnose ADS nur mitgeteilt, aber keine konkreten Maßnahmen verlangt und das Unterlassen nicht gerügt hatte (Gerichtsentscheidung.)300
- einem bloßen Verdacht auf ADHS in einer ärztlichen Stellungnahme, der die Schule nicht verpflichtete, von sich aus einen Nachteilsausgleich zu prüfen (Rn. 9) (Gerichtsentscheidung.)301
- einem Studenten mit ADS, den die Hochschule nicht von sich aus auf den in der Studienordnung geregelten Nachteilsausgleich hinweisen musste (Gerichtsentscheidung.)302
- weil das Attest die Abgrenzung von Leistungs- und Darstellungsfähigkeit nicht erlaubte, bei:
- der Externenprüfung zum mittleren Schulabschluss (Asperger-Syndrom und Aufmerksamkeitsstörung F90.0). Diagnosen allein gäben darüber „keinen zuverlässigen Aufschluss“ (Rn. 20) (Gerichtsentscheidung.)303
Ebenso begründen krankheitsbedingte Beeinträchtigungen „beim Denken“ (Depression mit Konzentrationsstörungen) keinen Anspruch auf Schreibzeitverlängerung. (Gerichtsentscheidung.)304 Das gilt auch, wenn eine Erkrankung (Long Covid) schon die kognitive Leistungsfähigkeit betrifft. (Gerichtsentscheidung.)305 Eine veröffentlichte Entscheidung, die einen Nachteilsausgleich wegen ADHS zusprach und Bestand hatte, wurde nicht gefunden.
Eine ärztlich bestätigte ADHS allein verpflichtete eine Versetzungskonferenz nicht zu einer ausnahmsweisen Versetzung (Rn. 21). (Gerichtsentscheidung.)306 Die Vorinstanz berücksichtigte, dass die Grundschule bereits faktisch Nachteilsausgleich wie Zeitverlängerung und Lärmschutzkopfhörer gewährt hatte (Rn. 23). (Gerichtsentscheidung.)307
Wissenschaftlich: Studien zum Nutzen von Zeitverlängerung und Prüfungsanpassungen bei ADHS
(E 1b): Zum Nutzen von Zeitverlängerung und anderen Prüfungsanpassungen bei ADHS fanden Studien:
- in einem systematischen Review von 68 Dokumenten gemischter Art, darunter 31 empirische Zeitschriftenartikel, für die meisten schulischen Anpassungen keinen ADHS-spezifischen Nutzen. Zur Zeitverlängerung lagen weniger als zehn empirische Studien vor, und sie verbesserte die Leistung nicht betroffener Schüler ebenso. Nur das Vorlesen von Aufgaben zeigte in zwei randomisierten Experimenten (n = 45 und n = 36) bei Kindern bis 14 Jahre einen ADHS-spezifischen Vorteil (Systematischer Review mit qualitativer Synthese, k = 68, E 3.)308 Ein begleitendes Editorial wertete den Befund als Hinweis, dass ein etwaiger Nutzen von Anpassungen nicht ADHS-spezifisch sei (Editorial, Volltext für uns nicht einsehbar, E 4.)309
- bei 38 Studierenden mit ADHS und 38 gematchten Kontrollen keinen Gruppenunterschied in einem Leseverständnistest bei Standardzeit, 1,5-facher und doppelter Zeit. Beide Gruppen profitierten gleich stark. Mit doppelter Zeit beantwortete die ADHS-Gruppe 108 % mehr Aufgaben richtig als die Kontrollen unter Standardzeit, was die Autoren als unspezifischen Vorteil statt als Ausgleich eines Nachteils werteten. Die Diagnosen wurden nicht im Studienrahmen geprüft, knapp die Hälfte der ADHS-Gruppe nahm Stimulanzien (Fall-Kontroll-Vergleich mit Messwiederholung, n = 38, Kontrollen n = 38, E 3.)310
- in einer nicht-klinischen Stichprobe von Studierenden ohne ADHS-Diagnose, dass Teilnehmer mit mehr selbstberichteten ADHS-Symptomen und exekutiven Problemen geringfügig weniger von 50 % zusätzlicher Zeit profitierten (r = −0,19 und r = −0,20). Die eigene Einschätzung des Zeitbedarfs sagte den Nutzen nicht vorher (r = 0,03) (Korrelationsstudie, n = 141, E 3.)311
- bei Oberstufenschülern mit ADHS, die alle bereits Prüfungsanpassungen erhielten, keine Unterschiede zu Mitschülern in Lesegeschwindigkeit und Zahl bearbeiteter Aufgaben, aber bei einigen Leseaufgaben etwas geringere Genauigkeit (d = 0,33 bis 0,49). Die Autoren rieten, eher die Fehlerquellen anzugehen als nur die Zeit zu verlängern, sofern die Zusatzzeit nicht zur Kontrolle genutzt wird. Zwei Autoren hatten das verwendete Testsystem selbst entwickelt und wollten es vermarkten (Querschnittstudie, n = 38, Kontrollen n = 746, E 3.)312
- in einer belgischen Prüfungssimulation, dass Studierende mit validierter ADHS-Diagnose und Kontrollen 33 % oder 50 % zusätzliche Zeit nutzten, ihre Leistung dadurch aber nicht stieg. Die Autoren warnten vor einer verfrühten Verallgemeinerung, weil eine Untergruppe profitieren könnte (Fall-Kontroll-Vergleich mit Messwiederholung, n = 30, Kontrollen n = 30, E 3.)313
- in den Schulakten von Kindern mit ADHS (Klassen 3 bis 8), dass keine der fünf häufigsten Anpassungen in den Förderplänen, darunter Zeitverlängerung (88 %), reizarme Umgebung (77 %) und häufigere Pausen (45 %), mit besseren Ergebnissen in Landesvergleichstests verbunden war. Die Prozentangaben beziehen sich auf die 63 % der Kinder mit Förderplan. Kinder mit Anpassungen hatten im Mittel einen niedrigeren IQ, und die Autoren werteten die Ergebnisse ausdrücklich nicht als Grundlage, Anpassungen im Einzelfall zu gewähren oder zu versagen (Retrospektive Aktenanalyse, n = 96, E 3.)314
- dass Trainingsinterventionen bei Jugendlichen mit ADHS häufiger zu geordneten Unterlagen und vollständigen Mitschriften führten als Anpassungen wie Zeitverlängerung (RCT, n = 64, Volltext für uns nicht einsehbar, E 1b.)315
- dass weniger als die Hälfte der Achtklässler mit ADHS eine bewilligte Zeitverlängerung in einem US-Mathematiktest tatsächlich nutzte (Sekundärdatenanalyse, Volltext für uns nicht einsehbar, E 3.)316
- in einer verdeckten Audit-Studie in Ontario, dass alle 23 antwortenden Entscheidungsträger von Hochschul-Beratungsstellen einer fiktiven Studentin 50 % Zusatzzeit gewährt hätten, obwohl das vorgelegte Gutachten keine formale ADHS-Diagnose und nur unauffällige Testwerte enthielt (Audit-Studie, n = 23, E 3.)317
Die Autoren des systematischen Reviews rieten Ärzten, die meisten Anpassungen nicht unmittelbar nach der Diagnose zu empfehlen, solange keine Behandlung eingeleitet ist und wirken konnte. (Systematischer Review mit qualitativer Synthese, k = 68, E 3.)308 Eine Metaanalyse zu Zeitverlängerung bei Jugendlichen mit Lernstörungen, nicht ADHS, fand, dass diese auch mit zusätzlicher Zeit schlechter abschnitten als Unbeeinträchtigte unter Standardzeit (d = −0,41, 95 % KI −0,61 bis −0,21), und sah darin keinen Beleg für einen unfairen Vorteil. Die Datenlage werfe mehr Fragen als Antworten auf. (Metaanalyse, k = 9, E 3.)318 Eine Metaanalyse speziell zu ADHS wurde nicht gefunden. In Brasilien prüft ein randomisiertes Crossover-Experiment, ob 25 oder 50 % Zeitverlängerung Studienbewerbern mit ADHS spezifisch helfen. Bis März 2026 waren 103 Personen eingeschlossen, davon 60 mit ADHS, Ergebnisse lagen noch nicht vor. Zwei Autoren hatten finanzielle Verbindungen zu Herstellern von ADHS-Medikamenten. (Studienprotokoll, RCT.)319
6.4. Schulische Ordnungsmaßnahmen
Bedeutung für Betroffene
ADHS schützt nicht vor schulischen Ordnungsmaßnahmen. Gerichte gingen davon aus, dass Kinder mit ADHS ihr Verhalten im Allgemeinen steuern können und daher durch Ordnungsmaßnahmen beeinflussbar sind. Eine anerkannte ADHS muss aber in die Ermessensentscheidung der Klassenkonferenz einfließen. Maßnahmen zum Schutz von Mitschülern, etwa ein vorläufiger Ausschluss vom Unterricht, blieben auch bei möglicherweise nicht vorwerfbarem Verhalten zulässig. Ein Schulbetretungsverbot in NRW setzte dagegen voraus, dass ein Schüler sein aggressives Verhalten medizinisch belegt tatsächlich nicht steuern konnte. Bei der Aufnahme an weiterführende Schulen in NRW wurde ADHS nicht als Härtefall anerkannt.
Grobe Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer anerkannten ADHS schließen eine Überweisung an eine andere Schule „auch bei einem in diesem Zusammenhang festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf grundsätzlich nicht aus“. Die Klassenkonferenz muss die ADHS in ihre Ermessensentscheidung einstellen (OVG Niedersachsen, Leitsatz). (Gerichtsentscheidung.)320 Ein vorläufiger Teilausschluss vom Unterricht bei hyperkinetischer Störung des Sozialverhaltens war nicht deshalb rechtswidrig, weil das Verhalten krankheitsbedingt nicht vorwerfbar sein mochte, da die Maßnahme dem Schutz Dritter dient. (Gerichtsentscheidung.)321 „Auch ein ärztlich attestiertes ADHS ist kein Freibrief für jedes Fehlverhalten in der Schule.“ (Gerichtsentscheidung, Sekundärzitat über lexika.de.)322
Das OVG NRW ging davon aus, dass Kinder mit ADHS ihr Verhalten bei Anwendung grundlegender Erziehungsregeln im Allgemeinen steuern können und deshalb auch durch Ordnungsmaßnahmen beeinflussbar sind (Rn. 22). (Gerichtsentscheidung.)323 ADHS stand daher weder einer Ordnungsmaßnahme noch der Entlassung von der Schule grundsätzlich entgegen (OVG NRW 2020, Rn. 9 (Gerichtsentscheidung.)324, VG Düsseldorf 2026, Rn. 36 (Gerichtsentscheidung.)325).
Ein Schulbetretungsverbot nach § 54 Abs. 4 SchulG NRW setzte nach dem VG Düsseldorf voraus, dass ein Schüler mit ADHS sein aggressives Verhalten tatsächlich nicht steuern konnte, was medizinisch belegt sein musste (Leitsatz 1, Rn. 18). Bloße Unterrichtsstörungen reichten dafür nicht (Rn. 17). (Gerichtsentscheidung.)326
Bei der Aufnahme an eine weiterführende Schule wurde ADHS in NRW nicht als Härtefall anerkannt, weil sie keine seltene Lernstörung sei (Rn. 20). (Gerichtsentscheidung.)327 Härtefallgründe mussten durch ärztliche Atteste glaubhaft gemacht werden (Rn. 6). (Gerichtsentscheidung.)328
6.5. Berufsausbildung und Hochschule
Bedeutung für Betroffene
In der Berufsausbildung sollen Prüfungsregeln die Belange behinderter Menschen berücksichtigen, etwa durch längere Prüfungszeiten, Hilfsmittel oder Hilfe Dritter. Das Handbuch des Bundesinstituts für Berufsbildung nennt für ADHS unter anderem Einzelprüfung, Zeitzugabe und zusätzliche Pausen. Der Bedarf ist spätestens mit der Prüfungsanmeldung glaubhaft zu machen, etwa durch ein ärztliches Attest. Auch Hochschulprüfungsordnungen müssen die Belange behinderter Studierender berücksichtigen. Die bayerische Juristenausbildungsordnung gewährt einen Nachteilsausgleich nur, soweit das abgeprüfte Leistungsbild nicht betroffen ist.
Für die Studienplatzvergabe und eine Verlängerung des BAföG genügte eine ADHS-Diagnose allein nicht. Verlangt wurde der Nachweis, wie sich die Erkrankung konkret auf Schulnoten, Studienverlauf oder Studierfähigkeit ausgewirkt hat. Für Medizin muss die Schule seit dem Wintersemester 2026/27 angeben, ob in der Schulzeit Nachteilsausgleich oder Notenschutz gewährt wurde.
Ausbildungs- und Prüfungsregelungen sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen, insbesondere „die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter“ (§ 65 BBiG, gleichlautend § 42q HwO). (Rechtsnorm.)329 (Rechtsnorm.)330 Das Handbuch des Bundesinstituts für Berufsbildung behandelt ADHS in einem eigenen Abschnitt und nennt für Abschlussprüfungen: (Behördeninformation.)331
- „Einzel- statt Gruppenprüfung, um Ablenkungen zu vermeiden“
- „Zeitzugabe nach Festsetzung durch die Prüfungskommission, vor allem bei unaufmerksamem Subtyp“
- „zusätzliche Pausen aufgrund herabgesetzter Konzentrationsleistung und motorischer Unruhe“
- selbsterarbeitete Hilfen wie Signalkarten oder eine eigene Formelsammlung
- als Fallbeispiel bei Lernbehinderung mit ADHS Einzelprüfung, Zeitverlängerung, separater Raum und Anwesenheit einer vertrauten Person
- die Glaubhaftmachung, etwa durch ärztliches Attest, spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung
„Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen“ (§ 16 S. 4 HRG). (Rechtsnorm.)332 Das Deutsche Studierendenwerk nennt als Nachteilsausgleiche unter anderem Schreibzeitverlängerung, Pausenzeiten und separate Räume, ohne ADHS zu nennen. (Fachinformation.)333 Bei der Hochschulzulassung können mit einem Sonderantrag nicht selbst zu vertretende Umstände geltend gemacht werden, die bessere Schulleistungen verhindert haben, mit Gutachten der Schule und zugrunde liegenden Unterlagen wie fachärztlichen Gutachten. (Behördeninformation.)334
Ein festgestellter GdB von 50 unter anderem wegen eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms reichte dem VG Gelsenkirchen nicht für eine BAföG-Verlängerung über die Förderungshöchstdauer, weil die konkrete Ursächlichkeit für die Studienverzögerung nicht dargelegt war (Rn. 60). Das Gericht verwies auf Beurlaubung und Nachteilsausgleich (Rn. 59, 61). (Gerichtsentscheidung.)335
In Härtefallanträgen auf einen Studienplatz reichte eine fachärztlich belegte ADHS nicht aus. Verlangt wurde der Nachweis, dass die Bewerberin wegen der Erkrankung künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Studium mehr bewältigen könne (Rn. 10 f.). (Gerichtsentscheidung.)336337338 Die Randnummern beziehen sich auf den Beschluss 6z L 968/11.
Für den Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote bei der Bewerbung für Medizin muss die Schulleitung seit dem Wintersemester 2026/27 auch angeben, ob in der Schulzeit Nachteilsausgleich oder Notenschutz gewährt wurde, oder begründen, warum nicht, etwa weil die Landesregelungen dies ausschließen. Zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass und wie sich die Beeinträchtigung auf die Durchschnittsnote ausgewirkt hat. Über die Härtefallquote werden bis zu ein Prozent der Plätze vergeben. Eine Schwerbehinderung allein rechtfertigt danach in der Regel keine sofortige Zulassung, ADHS wird als Härtefallgrund nicht genannt. (Behördeninformation.)339
In Bayern darf eine Hochschulprüfungsordnung nur genehmigt werden, wenn sie die besonderen Belange Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigt (Art. 84 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 BayHIG). (Rechtsnorm.)340 Die bayerische Juristenausbildungsordnung gewährt Nachteilsausgleich nur, soweit die Beeinträchtigung nicht das abgeprüfte Leistungsbild betrifft. Zeitverlängerung und Pausen sind bis zu einem Viertel, bei besonders weitgehender Beeinträchtigung bis zur Hälfte der Arbeitszeit möglich. Der Nachweis erfolgt durch ein amts- oder gerichtsärztliches Zeugnis (§ 13 Abs. 1 BayJAPO). (Rechtsnorm.)341
6.6. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
Bedeutung für Betroffene
Kinder und Jugendliche mit ADHS können Eingliederungshilfe vom Jugendamt erhalten, etwa einen Schulbegleiter, eine Integrationshilfe oder in Einzelfällen die Kosten einer Privatschule. Voraussetzung ist, dass die seelische Gesundheit länger als sechs Monate vom altersgemäßen Zustand abweicht und dadurch die Teilhabe beeinträchtigt ist. Ob eine einfache ADHS ohne Störung des Sozialverhaltens dafür ausreicht, beurteilten Gerichte unterschiedlich. Das Oberverwaltungsgericht NRW verlangte eine weitergehende seelische Folgestörung wie Schulphobie, Schulverweigerung oder sozialen Rückzug, bloße Schulprobleme genügten nicht. Andere Gerichte sahen ADHS ohne Weiteres als seelische Störung.
Das Jugendamt darf eine fachärztliche Diagnose nicht ohne eigene Fachkunde in Frage stellen. Eine ausreichend wirksame Medikation kann den Bedarf entfallen lassen. Die Schule muss vorrangig helfen, aber nur, wenn sie rechtzeitig und tatsächlich ausreichend leistet. Kurze Hospitationen des Jugendamts im Unterricht reichten Gerichten nicht, um übereinstimmende Stellungnahmen von Lehrkräften und Fachärzten zu widerlegen.
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit „mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht“ und daher ihre Teilhabe beeinträchtigt ist. Die Abweichung stellt ein Kinder- und Jugendpsychiater, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder entsprechend erfahrener Arzt oder Psychotherapeut auf Grundlage der ICD fest (§ 35a Abs. 1, 1a SGB VIII). (Rechtsnorm.)342 Hilfen zur Schulbildung umfassen Maßnahmen, die den Schulbesuch ermöglichen oder erleichtern. Anleitung und Begleitung können für mehrere Schüler gemeinsam erbracht werden (§ 112 SGB IX). (Rechtsnorm.)343 Pflichten der Schulen bleiben unberührt (§ 10 Abs. 1 SGB VIII). (Rechtsnorm.)344
Ob eine einfache ADHS (F90.0) eine seelische Störung im Sinne des § 35a SGB VIII ist, beurteilten Gerichte unterschiedlich:
- nur, wenn es „als Sekundärfolge von ADHS zu einer weitergehenden seelischen Störung kommt“ (OVG NRW, Rn. 13) (Gerichtsentscheidung.)345
- ebenso für einen Schulbegleiter. Eine Teilhabebeeinträchtigung sei etwa bei Schulphobie, totaler Schulverweigerung oder sozialem Rückzug anzunehmen, „nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen“ (OVG NRW, Rn. 16, 22) (Gerichtsentscheidung.)346
- ebenso im Steuerrecht für eine einfache ADHS (BFH, Rn. 31) (Gerichtsentscheidung.)347
- ja, „ADHS ist eine seelische Störung“, auch F90.0. Die Linie des OVG NRW sei nicht begründet. Das Jugendamt wurde zur Neubescheidung einer Schulassistenz verpflichtet (VG Hannover, Leitsatz, Berufung zugelassen) (Gerichtsentscheidung.)348
Der Nachrang der Jugendhilfe gegenüber der Schule greift nur, wenn die Schule rechtzeitig und tatsächlich bedarfsdeckend leistet. Ausschließlich Sache der Schule ist nur der „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“ (Rn. 37, 39, Integrationshelferin bei Aufmerksamkeitsstörung und weiteren Störungen). (Gerichtsentscheidung.)349 Die Kosten eines selbst beschafften Schulwechsels wegen ADS wurden nicht erstattet. (Gerichtsentscheidung.)350 Die Eingliederungshilfe umfasst keine ärztliche ambulante Krankenbehandlung. Ein Jugendamt, das bei einem Jugendlichen mit ADHS Psychotherapie bei nicht zugelassenen Therapeutinnen bezahlt hatte, erhielt die Kosten von der Krankenkasse nicht erstattet. (Gerichtsentscheidung.)351
Zur Frage, ob ADHS eine (drohende) seelische Behinderung nach § 35a SGB VIII begründet, entschieden Gerichte:
- Aus der bloßen Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung könne angesichts ihrer Häufigkeit nicht auf eine Teilhabebeeinträchtigung geschlossen werden (Rn. 60, 62). Die Prävalenzangabe stützte das Gericht auf einen Wikipedia-Artikel (Rn. 61). (Gerichtsentscheidung.)352
- Eine mit der ADHS zusammenhängende sekundäre seelische Störung reichte nur aus, wenn sie nach Breite, Tiefe und Dauer die Teilhabe beeinträchtigte, etwa bei Schulphobie oder sozialem Rückzug, nicht bei bloßen Schulproblemen (Rn. 9). (Gerichtsentscheidung.)353
- Das Jugendamt durfte eine fachärztlich gesicherte Diagnose einer hyperkinetischen Störung nicht ohne die in § 35a Abs. 1a SGB VIII vorausgesetzte Fachkunde in Frage stellen (Rn. 8). (Gerichtsentscheidung.)354
- War die ADHS durch Methylphenidat ausreichend behandelt, bestand aus diesem Grund kein Bedarf. Für spätere Schulangst war ein Zusammenhang mit der ADHS nachzuweisen (Rn. 8). (Gerichtsentscheidung.)355
- Eine ärztliche Stellungnahme, es liege trotz der Diagnose F90.0 keine seelische Störung vor, verkenne die Trennung zwischen Abweichung der seelischen Gesundheit und Teilhabebeeinträchtigung. Das Jugendamt wurde vorläufig zu einer Schulassistenz verpflichtet. (Gerichtsentscheidung.)356
- Das VG Cottbus bewertete F90.0 ohne Weiteres als seelische Störung und sprach einem Schüler vorläufig einen Einzelfallhelfer zu. (Gerichtsentscheidung.)357
- Stand die ADHS als seelische Behinderung im Vordergrund des Hilfebedarfs, war die Jugendhilfe und nicht die Sozialhilfe zuständig, auch bei zusätzlicher leichter Intelligenzminderung (Rn. 26). (Gerichtsentscheidung.)358
Zur Schulbegleitung bei ADHS entschieden Gerichte:
- Der BayVGH verpflichtete ein Jugendamt im Eilverfahren, einem Fünftklässler mit ADHS (F90.0) einen Schulbegleiter zu bewilligen. Eine einstündige Hospitation während eines Laufdiktats, das Kindern mit ADHS entgegenkomme, sei nur eine Momentaufnahme und könne übereinstimmende Stellungnahmen von Lehrkräften und Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht entkräften (Rn. 24 f.). (Gerichtsentscheidung.)359
- Das VG München verpflichtete ein Jugendamt, einem Grundschulkind mit ADHS und Entwicklungsstörungen vorläufig eine ganztägige Schulbegleitung zu bewilligen. Wutausbrüche und Übergriffe in den Pausen belegten eine fehlende soziale Integration, auch wenn das Kind in einer kurzen Hospitation im Unterricht integriert erschien (Rn. 37). (Gerichtsentscheidung.)360
- Das OVG Niedersachsen hob eine einstweilige Anordnung auf Schulbegleitung auf, weil grundsätzlich das kooperative Hilfeplanverfahren abzuwarten sei und der Facharzt eine Begleitung nicht für erforderlich gehalten hatte. (Gerichtsentscheidung.)361
- Das OVG Niedersachsen lehnte eine Schulbegleitung bei hyperkinetischer Störung des Sozialverhaltens ab, weil eine dauerhafte Teilhabebeeinträchtigung nicht festgestellt war und offen blieb, ob die Begleitung den Schüler nicht in eine Außenseiterrolle bringen würde. Über ein Abrufwerkzeug gelesen, Randnummern nicht verfügbar. (Gerichtsentscheidung.)362
Ob Eingliederungshilfe die Kosten einer Privatschule umfasst, entschieden Gerichte einzelfallbezogen:
- Das VG Köln hielt Regelschulen grundsätzlich für fähig, ADHS-spezifische Maßnahmen wie klare Ansprache und Verstärkung umzusetzen (Rn. 26). (Gerichtsentscheidung.)363
- Das VG Düsseldorf hielt Hauptschulen wegen großer Klassen ohne zusätzliche Unterstützung regelmäßig für ungeeignet (Rn. 47). (Gerichtsentscheidung.)364
- Das VG Cottbus verpflichtete ein Jugendamt, die Privatschulkosten eines Schülers mit ADS, Ticstörung und Wahrnehmungsstörung zu übernehmen. (Gerichtsentscheidung.)365
Eine Erhöhung des Pflegegeldes für Pflegeeltern nach § 39 Abs. 4 SGB VIII bei besonders stark ausgeprägter ADHS hielt das VG Aachen grundsätzlich für möglich, lehnte sie im Einzelfall aber ab, weil die Pflegekasse wegen der ADHS bereits Pflegegeld nach § 37 SGB XI zahlte (Rn. 29 f.). (Gerichtsentscheidung.)366
6.7. Medikamentengabe in Schule und Kita
Schüler sind während des Schulbesuchs, Kinder in Tageseinrichtungen und Studierende gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII). (Rechtsnorm.)367 Nach der Unfallversicherung besteht „eine generelle Pflicht zur Übernahme von notwendigen Medikamentengaben … grundsätzlich nicht“. Wird die Medikamentengabe von den Eltern auf die Schule übertragen, besteht Versicherungsschutz. Eine zivilrechtliche Haftung der Lehrkraft ist „grundsätzlich ausgeschlossen, auch dann, wenn die Medikamente fehlerhaft verabreicht wurden“, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Empfohlen wird eine schriftliche Absprache über Medikament, Zeitpunkt, Dosierung, Nebenwirkungen und Notfallmaßnahmen. (Behördeninformation.)368 In Brandenburg gehört die Medikamentengabe nicht zu den dienstlichen Pflichten der Lehrkräfte. Eine freiwillige Übernahme setzt eine schriftliche Vereinbarung mit den Eltern und die Zustimmung der Schulleitung voraus. Medikamente sind sicher, namentlich gekennzeichnet und vor Zugriff Unbefugter geschützt aufzubewahren. (Verwaltungsvorschrift.)369 Besondere Regeln für Betäubungsmittel wie Methylphenidat in Schulen wurden nicht gefunden.
6.8. Förderschule und Hausunterricht
Vor der Zuweisung an eine Förderschule muss geklärt werden, ob eine ADHS Ursache der schulischen Probleme ist und ob das Kind mit Therapie und Förderung in der allgemeinen Schule ausreichend gefördert werden kann (Rn. 8, 13). (Gerichtsentscheidung.)370 Das VG Gelsenkirchen hielt die Zuweisung eines Realschülers mit ADHS an eine Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung für offensichtlich rechtswidrig, weil diese nicht nach dem Bildungsgang der Realschule unterrichtete und die Behörde die Ursachen nicht ermittelt hatte (Rn. 18 ff.). (Gerichtsentscheidung.)371
Ein Hyperkinetisches Syndrom mit Störung des Sozialverhaltens begründete keinen Anspruch auf Hausunterricht, weil die Diagnose den Schulbesuch dem Grunde nach nicht verhinderte. (Gerichtsentscheidung.)372
6.9. Datenschutz in der Schule
Bedeutung für Betroffene
Eltern entscheiden selbst, ob sie der Schule eine ADHS-Diagnose mitteilen. Nach dem Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz dürfen öffentliche Schulen nicht verlangen, dass die Art einer Erkrankung angegeben wird, auch nicht in Attesten. Ärzte dürfen die Diagnose der Schule nur nach Entbindung von der Schweigepflicht mitteilen. In NRW darf eine Schule eine ADHS-Diagnose nur mit Einwilligung erheben und weitergeben, medizinische Unterlagen sind getrennt und verschlossen aufzubewahren. In Baden-Württemberg ist ab 16 Jahren in der Regel der Schüler selbst einsichtsfähig. Diagnosen stellen nicht die Schulen, sondern in der Regel Kinder- und Jugendpsychiater oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Ärzte dürfen einer Schule eine ADHS-Diagnose nur mitteilen, wenn sie von der Schweigepflicht entbunden wurden oder die Offenbarung zum Schutz eines höherwertigen Rechtsguts erforderlich ist (§ 9 Abs. 2 MBO-Ä). (Regelwerk.)373 Die Berufsordnungen der Landesärztekammern sind maßgeblich und können abweichen.
Nach Auffassung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz dürfen öffentliche Schulen die Angabe der Art einer Erkrankung nicht verlangen, auch nicht in ärztlichen Attesten (Frage 11). Ob Eltern der Schule eine ADHS-Diagnose mitteilen, bleibt danach ihre Entscheidung. (Behördeninformation.)374
Landesrecht regelt den Umgang mit Gesundheitsdaten in der Schule:
- In NRW dürfen Daten, die über das für schulische Aufgaben Erforderliche hinausgehen, etwa eine ADHS-Diagnose, nur mit Einwilligung erhoben und dem schulpsychologischen Dienst nur mit Einwilligung übermittelt werden (§ 120 Abs. 2, 7 SchulG NRW). Einsicht in die Schulunterlagen haben nur Eltern und Schüler (§ 120 Abs. 9). (Rechtsnorm.)375
- In NRW sind medizinische und psychologische Unterlagen getrennt vom Schülerstammblatt und verschlossen aufzubewahren, medizinische Gutachten und Atteste dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden. Bei einem Schulwechsel dürfen Angaben zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur übermittelt werden, soweit eine besondere schulische Betreuung in Betracht kommt. Die Zuordnung zu einzelnen Paragrafen wurde nicht geprüft. (Rechtsnorm.)376
- In Baden-Württemberg dürfen Schulen Gesundheitsdaten nur aufgrund einer Rechtsvorschrift oder mit ausdrücklicher Einwilligung verarbeiten, ab 16 Jahren ist in der Regel der Schüler selbst einsichtsfähig (Nr. 1.4, 2.1.2). Schülerakten und sonderpädagogische Gutachten sind zwei Jahre nach Verlassen der Schule zu vernichten (Nr. 2.5.3). Ob die Vorschrift 2026 noch gilt, wurde nicht geprüft. (Verwaltungsvorschrift.)377
Die Berliner Senatsverwaltung stellte 2012 klar, dass die Schulverwaltung keine ADHS-Diagnosen stellt, sondern diese in der Regel von Kinder- und Jugendpsychiatern oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gestellt werden. (Behördeninformation, Sekundärzitat über kleineanfragen.de.)378
7. Schwerbehinderung, Sozialleistungen und Steuern
Bedeutung für Betroffene
Für ADHS gibt es in der Versorgungsmedizin-Verordnung eine eigene Bewertung. Entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern wie stark die soziale Anpassung und die Eingliederung in Kindergarten, Schule, Arbeit, öffentliches und häusliches Leben beeinträchtigt sind. Ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten gibt es keinen Grad der Behinderung (GdB). Je nach Ausmaß reicht die Spanne von 10 bis 100. Ab 25 Jahren beträgt der GdB für ADHS in der Regel höchstens 50. Begleiterkrankungen wie Depressionen werden gesondert bewertet und fließen in einen Gesamt-GdB ein. Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor. Ein Gericht setzte bei einem Kind, das in mehreren Lebensbereichen eingeschränkt war und mehr Aufsicht brauchte als Gleichaltrige, einen GdB von 40 an.
Das Merkzeichen H (hilflos) ist bei Kindern mit schweren Verhaltensstörungen, die einem Autismus mit GdB 50 vergleichbar sind, bis zum 18. Lebensjahr regelhaft anzunehmen. Bei ADHS wurde es in einem gefundenen Fall verneint.
Ein GdB ab 20 ermöglicht einen steuerlichen Pauschbetrag, den Eltern auf sich übertragen lassen können. Für volljährige Kinder, die wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung sich nicht selbst unterhalten können, gibt es Kindergeld ohne Altersgrenze. Kosten für eine medizinisch angezeigte Unterbringung oder Schule können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn die verlangten Nachweise vorher eingeholt wurden.
Eine ADHS im Erwachsenenalter mindert nach der Leitlinie der Rentenversicherung die Erwerbsfähigkeit nicht per se. Eine Erwerbsminderungsrente wurde bei ADHS und Depression verneint, weil die Klägerin ihren Alltag und einen großen Haushalt organisieren konnte. Medizinische Rehabilitation ist bei erheblichen Teilhabebeeinträchtigungen trotz Behandlung möglich, auch für Kinder und Jugendliche.
Für Psychotherapie, Ergotherapie und Medikamente ist die Krankenkasse zuständig, für Hilfen zur Teilhabe bei Kindern das Jugendamt, bei Erwachsenen mit wesentlicher Behinderung der Träger der Eingliederungshilfe. Medizinisches Cannabis lehnten Landessozialgerichte bei ADHS ab, solange Standardtherapien nicht ausgeschöpft waren. Ein Pflegegrad ist bei Kindern möglich, wenn die Selbständigkeit im Vergleich zu Gleichaltrigen erheblich beeinträchtigt ist. Rechtsprechung zu Pflegegraden bei ADHS nach heutigem Recht wurde nicht gefunden. In der Grundsicherung führten ADHS-bedingte Mehrkosten nicht zu höheren Leistungen, Nachhilfe als Lernförderung wurde aber zugesprochen.
7.1. Grad der Behinderung
Bedeutung für Betroffene
Für ADHS kann auf Antrag ein Grad der Behinderung festgestellt werden. Maßstab ist nicht die Diagnose, sondern wie stark die soziale Anpassung beeinträchtigt ist. Ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten liegt keine Teilhabebeeinträchtigung vor. Bei Auswirkungen in mehreren Lebensbereichen, etwa in Schule, Beruf oder Familie, oder bei einem über das Altersübliche hinausgehenden Aufsichtsbedarf liegt der Wert bei 30 bis 40. Höhere Werte setzen voraus, dass die Eingliederung nur mit umfassender Unterstützung gelingt. Ab dem Alter von 25 Jahren beträgt der Wert in der Regel nicht mehr als 50. Begleitende psychische Störungen werden gesondert bewertet und mit der ADHS nach ihren Auswirkungen insgesamt zusammengefasst, nicht addiert. Ein Grad von 50 bedeutet Schwerbehinderung.
Gerichte setzten etwa 40 für ein Kind mit Auswirkungen in mehreren Lebensbereichen und 20 für Depression und ADHS bei einer Erwachsenen mit stabiler Arbeitssituation an. Die Werte werden auch außerhalb des Schwerbehindertenrechts herangezogen, etwa bei der Frage, ob ADHS für medizinisches Cannabis eine schwerwiegende Erkrankung ist.
Der GdB wird auf Antrag nach Zehnergraden festgestellt, erst ab einem GdB von 20 (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Bei mehreren Beeinträchtigungen wird er „nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit“ festgestellt (§ 152 Abs. 3 SGB IX). (Rechtsnorm.)379 Die Versorgungsmedizin-Verordnung bewertet „Hyperkinetische Störungen und Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hyperaktivität“ (Teil B Nr. 3.5.2). „Ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten liegt keine Teilhabebeeinträchtigung vor.“ Bei sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bei: (Rechtsnorm.)380
- Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht ermöglichen, 80 bis 100
- Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung oder umfassende Beaufsichtigung ermöglichen, 50 bis 70
- Auswirkungen auf die Integrationsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen (wie Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) oder Bedarf an einer über das Altersübliche hinausgehenden Beaufsichtigung 30 bis 40
- keiner Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit 10 bis 20
„Ab dem Alter von 25 Jahren beträgt der GdS regelhaft nicht mehr als 50.“ Die ICD-Kriterien müssen erfüllt sein, komorbide psychische Störungen sind gesondert zu berücksichtigen, und eine pauschale Festsetzung nach einem bestimmten Lebensalter ist nicht möglich (Vorbemerkung zu Nr. 3.5). GdB und GdS werden nach den gleichen Grundsätzen bemessen. Die Werte sind Anhaltswerte. Berechnungsmethoden wie Addition sind unzulässig. Aus dem GdB ist nicht auf die Leistungsfähigkeit zu schließen (Teil A Nr. 1.1, 1.2, 1.5, 3.2). (Rechtsnorm.)380
Gerichte setzten für ADHS an:
- einen Einzel-GdB von 40 bei einem Kind, weil beide Alternativen der Stufe 30 bis 40 erfüllt waren (Auswirkungen in mehreren Lebensbereichen und erhöhter Aufsichtsbedarf). Zusammen mit einem Herzleiden (Einzel-GdB 20), das die schulische Integration zusätzlich erschwerte, ergab sich ein Gesamt-GdB von 50. Das Merkzeichen H wurde verneint (Gerichtsentscheidung.)381
- einen Einzel-GdB von 20 für Depression und ADHS bei einer Erwachsenen mit abgeschlossener Ausbildung und stabiler Arbeitssituation (Gerichtsentscheidung, Sekundärzitat über versorgungsmedizinische-grundsaetze.de.)382
Das BSG übernahm Nr. 3.5.2 als Maßstab dafür, ob ADHS eine „schwerwiegende Erkrankung“ im Krankenversicherungsrecht ist. Ein Einzel-GdS von 50 werde in der Regel nur erreicht, wenn die Integration „nicht ohne umfassende Unterstützung möglich ist“ (Rn. 13, 19). (Gerichtsentscheidung.)383
Die eigene GdB-Ziffer für ADHS (Teil B Nr. 3.5.2 VersMedV) wurde 2011 auf Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats eingeführt. Laut Verordnungsbegründung nimmt die Ausprägung wegen der Hirnreifung in der Regel ab, und bei Persistenz sei ab dem Alter von 25 Jahren regelhaft keine höhere Teilhabebeeinträchtigung als GdS 50 zu erwarten (S. 4 f.). Maßstab sind vor allem Integrationsfähigkeit, soziale Anpassungsschwierigkeiten sowie Betreuungs- und Therapieaufwand. (Rechtsnorm, Verordnungsbegründung.)384
Die Sechste Änderungsverordnung zur VersMedV vom 29.09.2025 hat nur die Gemeinsamen Grundsätze in Teil A neu gefasst und die ADHS-Ziffer 3.5.2 in Teil B unverändert gelassen. Nach Teil A Nr. 1.3.4 sind typische Behandlungsfolgen im Tabellenwert bereits enthalten, außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung rechtfertigen dagegen einen höheren GdB. (Rechtsnorm.)385
7.2. Merkzeichen H
Bei Kindern und Jugendlichen zählen auch Anleitung, Förderung und Überwachung als Hilfe. Berücksichtigt wird nur der Teil, der über den Bedarf eines gesunden gleichaltrigen Kindes hinausgeht. Bei tiefgreifenden Entwicklungsstörungen mit einem GdS von mindestens 50 „und bei anderen gleich schweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit lang andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist regelhaft Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr anzunehmen“ (Teil A Nr. 5). ADHS wird dort nicht namentlich genannt. (Rechtsnorm.)380 Das Merkzeichen H wird eingetragen, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b EStG ist (§ 3 SchwbAwV). (Rechtsnorm.)386 Dem Merkzeichen H steht die Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 gleich (§ 65 Abs. 2 EStDV). (Rechtsnorm.)387 Erst ab Pflegegrad 4 sei Hilfebedürftigkeit generell zu bejahen (LSG Berlin-Brandenburg, Leitsatz 2). (Gerichtsentscheidung.)381
7.3. Steuern und Kindergeld
Bedeutung für Betroffene
Ab einem Grad der Behinderung von 20 steht ein steuerlicher Pauschbetrag zu, der bei Kindern auf die Eltern übertragen werden kann. Er reicht von 384 Euro bei einem Grad von 20 bis 1.140 Euro bei 50. Für ein volljähriges Kind gibt es ohne Altersgrenze Kindergeld, wenn es sich wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung nicht selbst unterhalten kann.
Weitere Kosten, etwa für eine auswärtige Unterbringung, werden als außergewöhnliche Belastung nur anerkannt, wenn die medizinische Notwendigkeit vor Beginn durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachgewiesen wurde. Andere Unterlagen ersetzen diesen Nachweis nicht. Privatschulkosten für Kinder mit ADHS erkannten Finanzgerichte nicht an, weil an der Schule keine Heilbehandlung stattfand. Eine einfache ADHS ist steuerlich nach dem Bundesfinanzhof nur dann eine Behinderung, wenn sie zu einer weitergehenden seelischen Störung geführt hat. Bei ADHS mit Schulverweigerung wurde das bejaht.
Menschen mit einem GdB von mindestens 20 erhalten einen Pauschbetrag. Er beträgt: (Rechtsnorm.)388
- 7.400 Euro bei Hilflosigkeit (Merkzeichen H)
- 2.840 Euro bei GdB 100
- 2.460 Euro bei GdB 90
- 2.120 Euro bei GdB 80
- 1.780 Euro bei GdB 70
- 1.440 Euro bei GdB 60
- 1.140 Euro bei GdB 50
- 860 Euro bei GdB 40
- 620 Euro bei GdB 30
- 384 Euro bei GdB 20
Der Pauschbetrag eines Kindes kann auf die Eltern übertragen werden (§ 33b Abs. 5 EStG). (Rechtsnorm.)388 Ein volljähriges Kind wird ohne Altersgrenze berücksichtigt, wenn es „wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten“ und die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG). (Rechtsnorm.)389 Die Behinderung muss dafür erheblich mitursächlich sein. Eine Erwerbstätigkeit schließt den Anspruch nicht allein aus. (Gerichtsentscheidung.)390 Eine Entscheidung des BFH zu diesem Kindergeld bei ADHS wurde nicht gefunden.
Zu außergewöhnlichen Belastungen bei ADHS entschied der BFH:
- Ob eine Behinderung vorliegt, richtet sich nach § 2 Abs. 1 SGB IX. Bei einfacher ADHS (F90.0) ist eine Abweichung der seelischen Gesundheit nur zu bejahen, wenn es zu einer weitergehenden seelischen Störung kommt (Leitsatz 1, Rn. 31) (Gerichtsentscheidung.)347
- Bei einem wegen ADHS mit Schulverweigerung auswärts untergebrachten Jugendlichen lag eine Behinderung vor. Der Abzug scheiterte, weil die vorgeschriebene vorherige amtsärztliche Bescheinigung fehlte. Diese Nachweise „können nicht durch andere Unterlagen ersetzt werden“ (Leitsatz 2, Rn. 14) (Gerichtsentscheidung.)391
- Aufwendungen für eine Schule für Hochbegabte können abziehbar sein, wenn der Schulbesuch medizinisch angezeigt war (Kind mit Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und Hochbegabung) (Gerichtsentscheidung.)392
Privatschulkosten für Kinder mit ADHS erkannten Finanzgerichte nicht als außergewöhnliche Belastung an, weil an den Schulen keine Heilbehandlung durch medizinisches Fachpersonal stattfand und es sich um Kosten der Lebensführung handelte (FG Düsseldorf, Rn. 37 (Gerichtsentscheidung.)393, FG Köln, Rn. 55 bis 57 (Gerichtsentscheidung.)394).
Das FG Niedersachsen ordnete ADHS mit Schulverweigerung als andere Behinderung im Sinne von § 64 EStDV ein. Für Kosten einer auswärtigen Unterbringung ist die medizinische Notwendigkeit daher grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme nachzuweisen (Rn. 17). (Gerichtsentscheidung.)395
Der BFH ließ offen, ob für ein Pflegekind mit ADHS eine kürzere Frist als zwei Jahre ohne ausreichenden Kontakt zu den leiblichen Eltern gilt, weil die Beschwerde die Frage nicht ausreichend dargelegt hatte. Es blieb bei der Regel von zwei Jahren für schulpflichtige Kinder (Rn. 11, 12). (Gerichtsentscheidung.)396
7.4. Eingliederungshilfe, Pflege, Rente und Krankenversicherung
Bedeutung für Betroffene
Eine ADHS im Erwachsenenalter mindert nach der Leitlinie der Rentenversicherung die Erwerbsfähigkeit nicht per se. Nur bei schwerer Ausprägung mit erheblicher Desorganisation, Ablenkbarkeit und Unzuverlässigkeit kann sie im Einzelfall aufgehoben sein, wobei Begleiterkrankungen oft mehr Gewicht haben. Das Landessozialgericht Bayern verneinte eine Erwerbsminderungsrente bei ADHS und Depression, weil die Klägerin einen großen Haushalt organisieren und sich ehrenamtlich engagieren konnte. In der Begutachtung ist nach Studien mit nicht glaubhaften Beschwerdeschilderungen und Testleistungen zu rechnen, Fragebögen allein reichen zu ihrer Prüfung nicht aus. Medizinische Rehabilitation erhalten Erwachsene, wenn trotz angemessener Behandlung erhebliche Teilhabebeeinträchtigungen bestehen, Kinder und Jugendliche, wenn die Behandlung am Wohnort nicht ausreicht.
Erwachsene mit wesentlicher Behinderung erhalten Eingliederungshilfe. Bei der Pflegebegutachtung von Kindern zählt, ob das Kind sein Verhalten ohne Unterstützung steuern kann. Die Krankenkasse bezahlt ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, Medikamente und Ergotherapie. Medizinisches Cannabis lehnten Landessozialgerichte bei ADHS ab, wenn Standardtherapien wie Stimulanzien oder Atomoxetin nicht ausgeschöpft oder ihr Ausscheiden nicht begründet war. In der Grundsicherung führten ADHS-bedingte Mehrkosten nicht zu höheren Leistungen, Nachhilfe als Lernförderung wurde aber zugesprochen.
7.4.1. Eingliederungshilfe für Erwachsene
Erwachsene erhalten Eingliederungshilfe, wenn sie „wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung)“. Bei anderen Beeinträchtigungen „können“ Leistungen erbracht werden (§ 99 SGB IX). (Rechtsnorm.)397
7.4.2. Erwerbsminderungsrente und Rehabilitation
Erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts weniger als sechs (teilweise) bzw. drei (voll) Stunden täglich arbeiten kann (§ 43 SGB VI). (Rechtsnorm.)398
Die Leitlinie der Deutschen Rentenversicherung zur sozialmedizinischen Beurteilung psychischer Störungen enthält einen eigenen Abschnitt zur ADHS des Erwachsenenalters: (Expertenempfehlung.)399
- Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass eine ADHS per se mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben verbunden ist. Bei schwerer Ausprägung mit erheblicher Desorganisiertheit, Ablenkbarkeit und mangelnder Zuverlässigkeit kann die Erwerbsfähigkeit im Einzelfall aber aufgehoben sein, wobei Komorbiditäten nicht selten mehr Gewicht haben als die ADHS selbst (Kap. 8.8.4.1, S. 175)
- Bei schweren Verläufen können insbesondere Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an Umstellungsvermögen, Konzentration und Reaktion, mit Verantwortung für Personen und Maschinen, mit Publikumsverkehr, Außendienst, besonderem Zeitdruck oder erhöhtem Gefährdungspotenzial beeinträchtigt sein (S. 175)
- Rehabilitationsbedürftigkeit besteht, wenn trotz adäquater medikamentöser und gegebenenfalls psychotherapeutischer Behandlung erhebliche Teilhabebeeinträchtigungen bestehen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kommen vor allem für weniger schwer Betroffene in Frage (S. 175 f.)
- 2010 waren hyperkinetische Störungen (F90) Erstdiagnose bei 234 abgeschlossenen stationären medizinischen Rehabilitationen und bei 63 Zugängen in Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Tab. 1 und 4, Seitenzahlen nicht sicher)
Das im September 2025 gestartete Begutachtungsportal der Rentenversicherung, das die Leitlinien ablösen soll, enthielt im Oktober 2026 noch kein ADHS-Kapitel. (Behördeninformation.)400 Die AWMF-Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen (Stand 2019) enthält ebenfalls keinen ADHS-Abschnitt. (Expertenempfehlung.)401
Auch die Rentenversicherung erbringt medizinische Rehabilitation für Kinder und Jugendliche mit ADHS. Reha-Bedürftigkeit besteht, wenn die Behandlung am Wohnort keine ausreichende Stabilisierung für eine positive Erwerbsprognose erreicht (Kap. 10.1.6). 2017 entfielen 1.418 der 8.158 Kinderrehabilitationen der Rentenversicherung wegen psychischer Störungen auf die Diagnose F90, davon 1.111 auf Jungen (Tabelle 13). (Expertenempfehlung.)402 Die DRV-Leitlinie zu Abhängigkeitserkrankungen führt Methylphenidat unter den Weck- und Aufputschmitteln mit Abhängigkeitspotenzial auf. (Expertenempfehlung.)403
Das LSG Bayern verneinte eine Erwerbsminderungsrente bei einer Klägerin mit ADHS im Erwachsenenalter und rezidivierender Depression. Mehrere Gutachten hatten trotz qualitativer Einschränkungen ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen bejaht, etwa unter Ausschluss extrem monotoner Tätigkeiten. Entscheidend war für den Senat, dass die Klägerin ihren Tagesablauf strukturieren, einen Sechs-Personen-Haushalt mit vier Kindern organisieren und sich ehrenamtlich engagieren konnte. Eine quantitative Leistungsminderung war erst Ende 2013 nachgewiesen, als die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt waren. (Gerichtsentscheidung.)404 Volltext über beck-online vom Nutzer bereitgestellt, ausgewertet wurden nur die Entscheidungsgründe, nicht die redaktionellen Leitsätze.
Wissenschaftlich: Nicht glaubhafte Beschwerden und Testleistungen in der ADHS-Diagnostik Erwachsener
In einer deutschen Universitätsambulanz zeigten von 464 Erwachsenen, die zur ADHS-Diagnostik kamen, je nach Kriterium etwa 10 % bis 30 % nicht glaubhafte Leistungen in eingebetteten Validitätsindikatoren einer neuropsychologischen Testbatterie. Auffällige Testleistung und übertriebene Beschwerdeschilderung fielen selten zusammen, und die spätere ADHS-Diagnose sagte die Auffälligkeiten nicht vorher. Die Grenzwerte waren noch nicht an klinischen Vergleichsgruppen validiert, und zwei Autoren standen in Vertragsbeziehungen zum Verlag der verwendeten Testbatterie. (Retrospektive Querschnittsanalyse, n = 464, E 3.)405 Ein neu entwickelter, in die Conners-Skalen für Erwachsene (CAARS) eingestreuter Index aus zwölf zusätzlichen Fragen erkannte 30 % instruierter Simulanten bei 98 % Spezifität. Patienten mit ADHS-Diagnose, die einen unabhängigen Leistungsvalidierungstest nicht bestanden hatten, erkannte er jedoch nicht. (Validierungsstudie im Simulationsdesign, n = 1.383, E 3.)406 Für Gutachten mit Leistungsbezug ist eine Beschwerden- und Leistungsvalidierung daher fachlich naheliegend, Fragebogen allein reichen dafür nicht. (Einschätzung ADxS.)
7.4.3. Pflegeversicherung
Pflegebedürftig ist, wer wegen gesundheitlich bedingter Beeinträchtigungen der Selbständigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate Hilfe braucht. Zu den Kriterien gehören „motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe“ und „sozial inadäquate Verhaltensweisen“ (§ 14 SGB XI). Bei Kindern wird mit altersentsprechend entwickelten Kindern verglichen (§ 15 Abs. 6 SGB XI). (Rechtsnorm.)407 (Rechtsnorm.)408 Nach dem früheren Recht (Pflegestufen) erhielt ein Mädchen mit ADHS und GdB 50 kein Pflegegeld, weil der Grundpflegebedarf unter 45 Minuten täglich lag und Beaufsichtigung nicht anerkannt wurde. Auf das heutige Recht der Pflegegrade ist das nicht übertragbar. (Gerichtsentscheidung.)409
Bei der Pflegebegutachtung von Kindern ist Modul 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen) altersunabhängig. Entscheidend ist, ob das Kind sein Verhalten, etwa die Impulssteuerung, ohne personelle Unterstützung steuern kann. Kinderpsychiatrische Behandlung und Medikation können Hinweise auf relevante Problemlagen sein, entwicklungstypisches Verhalten und Erziehungsprobleme werden nicht gewertet (KF 4.3). ADHS wird ausdrücklich als Beispiel für einen Schwerpunkt der medizinischen Rehabilitation von Kindern genannt, die der Medizinische Dienst empfehlen kann (KF 7.3.4). (Verwaltungsvorschrift.)410
7.4.4. Krankenversicherung
Die Krankenbehandlung umfasst ärztliche und psychotherapeutische Behandlung sowie Arznei- und Heilmittel. Den Bedürfnissen psychisch Kranker ist besonders Rechnung zu tragen (§ 27 SGB V). (Rechtsnorm.)411 Vor der Zulassung eines Methylphenidatpräparats für Erwachsene hatte das BSG einen Anspruch auf Versorgung Erwachsener im Off-Label-Use verneint (BSG, Urteil vom 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R). (Gerichtsentscheidung, Sekundärzitat über LSG Berlin-Brandenburg.)412 Medikinet adult kam zur Jahresmitte 2011 auf den deutschen Markt. (Gerichtsentscheidung.)413 Medizinisches Cannabis bei ADHS setzt eine schwerwiegende Erkrankung und eine begründete Einschätzung des Arztes voraus, warum Standardtherapien nicht in Betracht kommen. (Gerichtsentscheidung.)383 (Gerichtsentscheidung.)414 Einzelheiten stehen auf den Seiten Einschränkungen der Behandlungs- und Medikamentenwahl in Deutschland und Medizinisches Cannabis bei ADHS.
Zum Anspruch auf Cannabis bei ADHS zulasten der Krankenkasse nach § 31 Abs. 6 SGB V entschieden Landessozialgerichte:
- Ein für die ADHS festgestellter GdB von 30 spreche gegen eine schwerwiegende Erkrankung (Rn. 68), und es sei nicht glaubhaft gemacht, dass keine anerkannte Standardbehandlung zur Verfügung stehe (Rn. 71). (Gerichtsentscheidung.)415
- Bei ADHS mit komorbider Autismus-Spektrum-Störung und langjährigem Cannabiskonsum war eine multimodale Behandlung in einer Spezialambulanz nach stationärer Entgiftung verfügbare Standardtherapie (Rn. 27 bis 29). (Gerichtsentscheidung.)416
- Mit Stimulanzien, Atomoxetin und psychosozialen Verfahren standen Standardtherapien zur Verfügung, und die ärztliche Begründung legte nicht dar, warum diese ausscheiden (Rn. 29 bis 31). Das Konsumcannabisgesetz 2024 änderte an diesen Anforderungen nichts (Rn. 32). (Gerichtsentscheidung.)417
- Weder Diagnosesicherung noch Verlauf waren belegt, und in drei Jahren waren nur zwei Methylphenidat-Verordnungen ausgestellt worden. (Gerichtsentscheidung.)418
Vor der Zulassung von Methylphenidat für Erwachsene verpflichtete das SG Braunschweig eine Krankenkasse im Eilverfahren, einen 18-Jährigen in Ausbildung nahtlos weiter zu versorgen, weil der Zulassungsbegriff „Jugendliche“ keine starre Altersgrenze enthalte (Rn. 25, 29, 31). (Gerichtsentscheidung.)419
Ergotherapie kann bei ADHS zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden, in der Diagnosegruppe PS1 als psychisch-funktionelle Behandlung, Hirnleistungstraining oder sensomotorisch-perzeptive Behandlung. Seit der Reform der Psychotherapeutenausbildung dürfen dies auch Vertragspsychotherapeuten. (Behördeninformation.)420
Das BSG entschied im Fall eines Studenten mit ADHS und Asperger-Syndrom, dass krankheitsbedingte Verzögerungen die studentische Pflichtversicherung höchstens bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres verlängern können (Rn. 2, 24). (Gerichtsentscheidung.)421
7.4.5. Grundsicherung und soziales Entschädigungsrecht
In der Grundsicherung führten ADHS-bedingte Mehraufwendungen wie Beiträge zur Offenen Ganztagsschule und Fahrtkosten zur Therapie nicht zu einer Bedarfserhöhung (Rn. 95). (Gerichtsentscheidung.)422 Eine größere als die angemessene Wohnung rechtfertigte eine zweifelhafte kindliche ADHS nach einem Sachverständigengutachten nicht, weil der Bewegungsdrang nicht in der Wohnung ausgelebt werden müsse (Rn. 48). (Gerichtsentscheidung.)423 Nachhilfe für einen Schüler mit ADHS und Legasthenie sprach das SG Braunschweig dagegen als Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II zu, ein schulischer Nachteilsausgleich schloss den Anspruch nicht aus. (Gerichtsentscheidung.)424
Im sozialen Entschädigungsrecht wertete das LSG NRW eine ADHS nicht als Schädigungsfolge von Gewalttaten in der Kindheit, weil sie nicht kausal auf die Taten zurückzuführen sei (Rn. 72). (Gerichtsentscheidung.)425
Im sozialen Entschädigungsrecht wurde ein Zusammenhang zwischen frühkindlicher Vernachlässigung und einer später diagnostizierten Aufmerksamkeitsstörung als nicht wahrscheinlich bewertet. (Gerichtsentscheidung.)426
8. Strafrecht
Bedeutung für Betroffene
ADHS kann im Strafverfahren eine Rolle spielen, wenn es um die Schuldfähigkeit geht. Ohne Schuld handelt, wer wegen einer schweren seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder danach zu handeln. Ist diese Fähigkeit erheblich vermindert, kann die Strafe gemildert werden. Nach dem Bundesgerichtshof reicht eine ADHS-Diagnose dafür allein nicht aus. Entscheidend ist, wie stark die ADHS das Leben auch außerhalb der Tat einschränkt, etwa im Beruf und in Beziehungen. Impulsivität und geringe Frustrationstoleranz kommen auch bei voll schuldfähigen Menschen vor. Wer Schulabschluss, Beruf und langjährige Beziehungen hat, wird kaum als erheblich vermindert schuldfähig gelten. In Fällen schwerer ADHS, oft zusammen mit Störungen des Sozialverhaltens oder Persönlichkeitsstörungen, haben Gerichte eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit angenommen. Wer seine ADHS-Medikamente vor der Tat eigenmächtig abgesetzt hatte, dem wurde ein Kontrollverlust nicht ohne weitere Feststellungen als selbst verschuldet zugerechnet.
Auf Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) wendeten Gerichte wegen einer ADHS-bedingten Reifeverzögerung mehrfach Jugendstrafrecht an. Eine Weisung zu einer heilerzieherischen Behandlung setzt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten voraus.
Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt einen länger dauernden Zustand voraus. Fällt die ADHS-Diagnose später weg, müssen die Gerichte das bei der Frage berücksichtigen, ob die Unterbringung fortdauern darf. Drogenkonsum als Selbstbehandlung einer ADHS kann bei der Frage einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und bei der Strafzumessung eine Rolle spielen. In der Sicherungsverwahrung wurde eine ADHS als Risikofaktor gewertet und ihre Behandlung als gefahrmindernd empfohlen. Eine gerichtliche Weisung, Medikamente einzunehmen, ist nur mit Einwilligung zulässig.
Gefangene haben Anspruch auf notwendige Krankenbehandlung einschließlich Arzneimitteln und können Maßnahmen des Anstaltsarztes gerichtlich überprüfen lassen. Rechtsprechung zur Behandlung mit Methylphenidat in Haft wurde nicht gefunden. Studien fanden in deutschen Gefängnissen deutlich mehr ADHS als in der Allgemeinbevölkerung.
Zur Strafbarkeit der Weitergabe von Stimulanzien siehe Abschnitt 1, zum Fahren unter Medikamenten Abschnitt 2.
8.1. Schuldfähigkeit
Bedeutung für Betroffene
Eine ADHS-Diagnose allein führt nicht zu verminderter Schuldfähigkeit. Der Bundesgerichtshof ließ offen, unter welches Merkmal des § 20 StGB eine ADHS fällt, und stellte darauf ab, ob es auch außerhalb der Taten im Alltag zu Einschränkungen im beruflichen und sozialen Leben gekommen ist. Schulabschluss, Berufstätigkeit und langjährige Beziehungen sprachen dagegen. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit nahmen Gerichte vor allem bei Kombinationen an, etwa mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, einer Autismus-Spektrum-Störung oder einer Depression. Bei geplanten Taten wurde eine verminderte Steuerungsfähigkeit eher verneint, bei sehr impulsiven Taten hielten Sachverständige ADHS für bedeutsamer.
Bei einer unbehandelten ADHS mit Kontrollverlusten muss das Gericht die Schuldfähigkeit erörtern. Wer seine Medikamente vor der Tat eigenmächtig abgesetzt hatte, dem wurde der Kontrollverlust nicht ohne weitere Feststellungen als selbst verschuldet zugerechnet. Ob ein Zeuge mit ADHS aussagetüchtig ist, darf nicht allein anhand verlesener Arztberichte beurteilt werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, einer Intelligenzminderung „oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“ (§ 20 StGB). (Rechtsnorm.)427 Ist diese Fähigkeit erheblich vermindert, kann die Strafe gemildert werden (§ 21 StGB). (Rechtsnorm.)428 Jugendliche sind strafrechtlich verantwortlich, wenn sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind (§ 3 JGG). Auf Heranwachsende wird Jugendstrafrecht angewandt, wenn sie zur Tatzeit nach ihrer Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstanden (§ 105 JGG). (Rechtsnorm.)429 (Rechtsnorm.)430 ADHS wird in diesen Normen nicht genannt.
Ob ADHS als krankhafte seelische Störung oder als schwere andere seelische Störung einzuordnen ist, ließ der BGH offen. „Allein eine psychiatrische Diagnose ist nicht mit einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB gleichzusetzen.“ Eigenschaften wie „Stimmungsschwankungen, geringe Frustrationstoleranz, Tendenz zu Streitereien und Impulsivität“ sind nicht ohne weiteres geeignet, eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zu begründen. Maßgeblich ist, „ob es im Alltag außerhalb der beschuldigten Delikte zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist“ (Rn. 19 bis 21). (Gerichtsentscheidung.)431 Weitere Grundsätze:
- Schulabschluss, Berufstätigkeit und langjährige Paarbeziehungen belegen bei ADHS und Asperger-Syndrom keine schwerwiegende Beeinträchtigung der sozialen Anpassungsfähigkeit. Eingangsmerkmal und Steuerungsfähigkeit sind Rechtsfragen, die das Gericht selbst prüfen muss (Rn. 11, 16) (Gerichtsentscheidung.)432
- Wird wegen Persönlichkeitsstörung und ADHS eine schwere andere seelische Störung bejaht, liegt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nahe. Planvolles Vorgehen hat dann nur geringe Aussagekraft (Rn. 8, 10) (Gerichtsentscheidung.)433
- Die Behauptung, ein Angeklagter habe wegen ADHS-bedingten „Gedankengedränges“ den Zweck einer Kurierfahrt nicht wahrgenommen, muss tatsachenfundiert belegt sein (Rn. 13, 21) (Gerichtsentscheidung.)434
- Eine dissoziale Entwicklung ausgehend von einer hyperkinetischen Störung (F90.1) schließt den bedingten Tötungsvorsatz nicht ohne nähere Darlegung aus (Rn. 8) (Gerichtsentscheidung.)435
Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nahmen Tatgerichte an bei:
- einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens mit daraus entwickelter dissozialer Persönlichkeitsstörung (Rn. 3) (Gerichtsentscheidung.)436
- einer Autismus-Spektrum-Störung in Kombination mit einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens bei einem Jugendlichen (Rn. 10) (Gerichtsentscheidung.)437
- einer rezidivierenden depressiven Störung in Verbindung mit fortbestehender ADHS (Disziplinarrecht) (Gerichtsentscheidung.)120
Das OLG Hamm hob ein Urteil auf, weil das Landgericht bei einem Angeklagten mit unbehandelter ADHS die Schuldfähigkeit nicht erörtert hatte (Leitsatz). Die Diagnose allein verpflichte nicht dazu. ADHS könne aber eine schwere andere seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB sein, und zusammen mit Umständen wie einem aufbrausenden Wesen oder Kontrollverlusten sei eine Erörterung geboten (Rn. 17 bis 19). Dass der Angeklagte seine ADHS-Medikamente vor der Tat eigenmächtig abgesetzt hatte, reichte ohne weitere Feststellungen nicht aus, um ihm den Kontrollverlust als selbst verschuldet zuzurechnen (Rn. 15, 21). (Gerichtsentscheidung.)438
In der Praxis der Landgerichte führte eine ADHS allein selten zu verminderter Schuldfähigkeit:
- Bei geplanten Taten und unauffälliger Biografie verneinte das LG Essen das vierte Eingangsmerkmal des § 20 StGB (Rn. 971 ff.) (Gerichtsentscheidung.)439
- Das LG Münster gab einen Sachverständigen wieder, wonach eine überdauernde ADHS vor allem bei sehr impulsiv begangenen Delikten forensisch bedeutsam sein könne, was bei den geplanten Taten nicht der Fall war (Rn. 142) (Gerichtsentscheidung.)440
- Ein Sachverständiger konnte eine ADHS im Kindesalter rückblickend weder bestätigen noch ausschließen, schloss eine aktuelle ADHS aber aus, sodass das Eingangsmerkmal entfiel (Rn. 84) (Gerichtsentscheidung.)441
- Das LG Düsseldorf konnte eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei hyperkinetischer Störung zusammen mit Alkohol, Cannabis, Affekt und Grenzbegabung nicht ausschließen (Rn. 197) (Gerichtsentscheidung.)442
Das LG Bochum wertete regelmäßigen missbräuchlichen Ritalin-Konsum als psychische Abhängigkeit, verneinte aber eine Persönlichkeitsveränderung im Sinne des § 20 StGB und eine Unterbringung nach § 64 StGB mangels Symptomzusammenhangs mit der Tat (Rn. 284, 326). (Gerichtsentscheidung.)9 Der BGH hob eine Unterbringung auf, bei der ein Angeklagter vor der Tat Ritalin in großen Mengen eingenommen hatte, weil das Eingangsmerkmal des § 20 StGB unklar blieb (Rn. 3, 10). (Gerichtsentscheidung.)443
Der BGH hob ein Urteil auf, weil das Landgericht die Aussagetüchtigkeit eines Zeugen mit ADHS-Diagnosen allein anhand verlesener Arztberichte bejaht hatte, statt die behandelnden Ärzte zu vernehmen (Rn. 5, 6). (Gerichtsentscheidung.)444
8.2. Maßregeln, Strafzumessung und Strafvollzug
Bedeutung für Betroffene
Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen ADHS setzt einen dauerhaften Zustand verminderter Schuldfähigkeit voraus. Wer nur in bestimmten Belastungssituationen die Steuerung verliert, erfüllt das nicht. Stellen Sachverständige fest, dass die zugrunde liegende Störung nicht mehr besteht, müssen sich Gerichte damit auseinandersetzen. Bei einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt spielte eine Rolle, ob Drogen zur Selbstbehandlung der ADHS genommen wurden. In einem Fall hielt ein Sachverständiger vorrangig die Behandlung der ADHS für nötig. Cannabis als Ersatz für verordnetes Ritalin kann bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
In der Sicherungsverwahrung wurde eine ADHS als Risikofaktor gewertet und ihre Behandlung als gefahrmindernd empfohlen. Eine gerichtliche Weisung, Medikamente einzunehmen, ist nur mit Einwilligung zulässig. In Haft besteht Anspruch auf notwendige Krankenbehandlung einschließlich Medikamenten. Maßnahmen des Anstaltsarztes, etwa eine Dosisreduzierung, können gerichtlich überprüft werden. Studien fanden ADHS bei Gefangenen deutlich häufiger als in der Bevölkerung, kontrollierte Studien zur medikamentösen Behandlung im deutschen Justizvollzug fehlen.
8.2.1. Unterbringung nach §§ 63 und 64 StGB
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt eine Tat im Zustand der §§ 20 oder 21 StGB und die Erwartung erheblicher weiterer Taten voraus (§ 63 StGB). (Rechtsnorm.)445 Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verlangt eine Substanzkonsumstörung mit „dauernde[r] und schwerwiegende[r] Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit“ und Aussicht auf Behandlungserfolg (§ 64 StGB). (Rechtsnorm.)446 Gerichte entschieden:
- Wer nur in bestimmten Belastungssituationen (ADHS, Alkohol, Überforderung) in einen Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gerät, befindet sich nicht in einem dauerhaften Zustand im Sinne des § 63 StGB (Rn. 15) (Gerichtsentscheidung.)431
- Stellen Sachverständige fest, dass die der Unterbringung zugrunde liegende ADHS bzw. hyperkinetische Störung nicht mehr vorliegt, müssen sich die Gerichte damit bei der Fortdauer der Unterbringung eigenständig auseinandersetzen (Gerichtsentscheidung.)447 (Gerichtsentscheidung.)448
- Diente Amfetamin- und Cannabiskonsum seit über 15 Jahren neben verordneter Medikation der „Selbstmedikation“, ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung im Sinne des § 64 StGB fraglich. Nach dem Sachverständigen bedurfte es „vorrangig einer Behandlung seiner ADHS-Erkrankung“ (Rn. 12, 14) (Gerichtsentscheidung.)449
- Bei einem jungen Mann mit ADHS, der Ritalin mit 16 oder 17 Jahren abgesetzt und sich mit Betäubungsmitteln „selbst“ behandelt hatte, durfte ein Hang nicht allein deshalb verneint werden, weil er den Konsum kurz vor der Inhaftierung eingestellt hatte (Rn. 5) (Gerichtsentscheidung.)450
- Ein Angeklagter konsumierte Methamphetamin, „weil er ADHS hat, sich durch den Konsum beruhigte und klarer und konzentrierter im Kopf war“. Der BGH befasste sich mit der Pflicht, dazu einen Sachverständigen zu § 64 StGB zu hören (Rn. 4) (Gerichtsentscheidung.)451
- Eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens ist bei der Erfolgsaussicht einer Behandlung nach § 64 StGB zu bewerten (Rn. 13) (Gerichtsentscheidung.)452
Ein Jugendlicher war wegen einer schweren hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens mit verminderter Schuldfähigkeit nach § 63 StGB untergebracht. Das BVerfG stellte fest, dass die Beschlüsse über die Fortdauer der Unterbringung sein Freiheitsgrundrecht verletzten, unter anderem weil der Gutachter beim Träger der Klinik beschäftigt und damit nicht extern war (Rn. 3, 49, Tenor). (Gerichtsentscheidung.)453
8.2.2. Strafzumessung
Nahm ein Angeklagter Cannabis als „Ersatzmedikament“ für verordnetes Ritalin, begründet das „einen konkreten Bezug seiner Erkrankung zu seiner Tat“, der bei der Prüfung eines minder schweren Falls nicht außer Betracht bleiben darf (Rn. 8). (Gerichtsentscheidung.)454
8.2.3. Sicherungsverwahrung und Strafvollstreckung
In Verfahren über die Sicherungsverwahrung wurde eine ADHS im Erwachsenenalter als Faktor der Gefährlichkeitsprognose berücksichtigt und ihre medikamentöse Behandlung als gefahrmindernde Maßnahme nach der Entlassung empfohlen (Rn. 108). (Gerichtsentscheidung.)455 Ein Sachverständiger hielt Methylphenidat wegen des Suchtverhaltens des Verurteilten für ungeeignet und empfahl Atomoxetin oder Guanfacin (Rn. 33). Der Senat wertete die ADHS als zusätzlichen Risikofaktor (Rn. 79, 90). (Gerichtsentscheidung.)456
Oberlandesgerichte gingen in Vollstreckungsverfahren davon aus, dass Verurteilte Alkohol oder Cannabis konsumierten, um ADHS-Symptome abzumildern (Rn. 5 (Gerichtsentscheidung.)457, Rn. 34 (Gerichtsentscheidung.)458).
Eine gerichtliche Weisung, verordnete Medikamente regelmäßig einzunehmen, ist eine Weisung zu einer Heilbehandlung mit körperlichem Eingriff und daher nur mit Einwilligung der verurteilten Person zulässig (Rn. 26). (Gerichtsentscheidung.)459 Das OLG Brandenburg hob eine Abstinenz- und Kontrollweisung auf, die einem Verurteilten trotz bekannter ADHS-Medikation mit möglichem Einfluss auf Drogentests erteilt worden war. Die Strafvollstreckungskammer muss Art, Stelle und Häufigkeit der Kontrollen selbst bestimmen und die Zumutbarkeit nach § 68b Abs. 3 StGB prüfen. (Gerichtsentscheidung.)460
8.2.4. Strafvollzug
Gefangene haben Anspruch auf notwendige Krankenbehandlung einschließlich der „Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln“ (§ 58 StVollzG). (Rechtsnorm.)461 Gefangene haben nach den Landesstrafvollzugsgesetzen Anspruch auf notwendige Krankenbehandlung einschließlich Arzneimitteln nach dem Maßstab der gesetzlichen Krankenversicherung. Regelungen speziell zu ADHS oder Stimulanzien enthalten die Gesetze nicht. Beispiele:
- Bayern, Art. 60 und 63 Abs. 1 BayStVollzG (Rechtsnorm.)462
- Nordrhein-Westfalen, § 45 Abs. 1 StVollzG NRW, soweit Besonderheiten des Vollzugs nicht entgegenstehen (nur die Ursprungsfassung gelesen) (Rechtsnorm.)463
Gefangene können die Behandlung durch den Anstaltsarzt gerichtlich überprüfen lassen. Strafgefangene sind mangels freier Arztwahl in besonderem Maße auf diese Kontrolle angewiesen, und Gerichte dürfen sich ihr nicht wegen fehlender medizinischer Fachkunde entziehen (Rn. 18). Die Entscheidung betraf Diabetes. (Gerichtsentscheidung.)464 Angreifbar ist jede ärztliche Maßnahme des Anstaltsarztes, auch eine Dosisreduzierung, wobei das Gericht nur prüft, ob die Grenzen des ärztlichen Ermessens eingehalten wurden. Der Fall betraf ein Schmerzmittel. (Gerichtsentscheidung.)465 Das BVerfG äußerte Bedenken, als eine Strafvollstreckungskammer die Verlegung eines Gefangenen auf eine Sicherheitsstation nachträglich mit dessen ADHS begründete, obwohl sich die Anstalt darauf nicht gestützt hatte (Rn. 5). (Gerichtsentscheidung.)466 Rechtsprechung zu Methylphenidat in Haft wurde nicht gefunden.
Wissenschaftlich: Studien zu ADHS bei Gefangenen und in der Begutachtung
(E 3): Eine ADHS fand sich in deutschen Haftanstalten bei:
- 27,6 % von 127 Sexualstraftätern retrospektiv nach der Wender Utah Rating Scale, Kontrollgruppe 7,8 % (Fall-Kontroll-Studie, n = 127, Volltext für uns nicht einsehbar, E 3.)467
- 24,5 % von 110 inhaftierten Frauen (Lebenszeitprävalenz nach DSM-IV), persistierend 10 % (Querschnittstudie, n = 110, Volltext für uns nicht einsehbar, E 3.)468
- 45 % von 129 jungen männlichen Gefangenen der Jugendstrafanstalt Ottweiler (Saarland) nach DSM-IV, nach den ICD-10-Forschungskriterien bei 21,7 %, in einer nicht straffälligen Vergleichsgruppe bei 7,5 % beziehungsweise 3,8 %. 84,5 % der Gefangenen hatten eine Alkohol- oder Drogenproblematik (Querschnittstudie, n = 129, Kontrollen n = 54, E 3.)469
- 28 von 129 jungen Gefangenen der Jugendstrafanstalt Ottweiler mit persistierender ADHS, weitere 64 mit ADHS-Symptomen nur in der Kindheit (Querschnittstudie, n = 129, Volltext für uns nicht einsehbar, E 3.)470
In der Nachverfolgung der Ottweiler-Kohorte über im Mittel 13 Jahre wurden Männer mit ADHS-Symptomen in der Kindheit im Median nach 6 bis 7 Monaten erneut rückfällig, Männer ohne solche Symptome nach 25 Monaten, auch nach Berücksichtigung einer antisozialen Persönlichkeitsstörung. Die ADHS-Gruppe war überwiegend über eine retrospektive Selbstbeurteilung definiert, eine aktuelle ADHS hatten 34 Männer. (Kohortenstudie, n = 106, E 2b.)471 ADHS sagte bei 283 jungen erwachsenen männlichen Gefangenen über bis zu fünf Jahre keinen Rückfall voraus. Rückfällige mit ADHS wurden aber schneller rückfällig. Die Prävalenz adulter ADHS war sechsmal höher als in der Allgemeinbevölkerung. (Prospektive Kohortenstudie, n = 283, Volltext für uns nicht einsehbar, E 2b.)472 Ein Übersichtsartikel behandelte rechtliche Aspekte der ADHS einschließlich Schuldfähigkeit, Fahreignung, Wehrdienst und Behandlung in Haft. (Narrativer Review, Volltext für uns nicht einsehbar, E 4.)473 Eine deutsche empirische Studie speziell zur Schuldfähigkeitsbegutachtung bei ADHS wurde nicht gefunden.
(E 4): Zur Behandlung von ADHS in Haft fanden sich:
- eine britische Konsensempfehlung, Gefangene auf ADHS zu screenen und retardierte Methylphenidat-Präparate oder Lisdexamfetamin zu bevorzugen, weil diese schwer missbräuchlich einzunehmen sind (Expertenkonsens, E 4.)474
- in einem Scoping Review nur 32 Arbeiten zur ADHS-Behandlung Erwachsener in Haft. Von drei randomisierten Studien mit Methylphenidat fanden zwei kleinere schwedische Studien Verbesserungen, die größte britische Studie mit 200 jungen Gefangenen keinen Unterschied zu Placebo. Von vier Expertenempfehlungen nannten zwei Stimulanzien als erste Wahl, zwei als letzte Option, Daten zum Verlauf nach der Entlassung fehlten (Scoping Review, k = 32, E 4.)475
Kontrollierte Studien zur medikamentösen ADHS-Behandlung im deutschen Justizvollzug wurden in PubMed nicht gefunden.
8.3. Jugendstrafrecht
Eine Weisung, sich einer heilerzieherischen Behandlung zu unterziehen, darf das Jugendgericht nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten erteilen, ab 16 Jahren soll auch der Jugendliche einverstanden sein (§ 10 Abs. 2 JGG). (Rechtsnorm.)476 Die Jugendgerichtshilfe ist vor jeder Weisung zu hören (§ 38 Abs. 6 JGG). (Rechtsnorm.)477 Zur Klärung des Entwicklungsstandes kann eine Untersuchung durch einen jugendpsychiatrisch erfahrenen Sachverständigen angeordnet werden (§ 43 Abs. 2 JGG). (Rechtsnorm.)478
Strafgerichte zogen eine diagnostizierte ADHS als Grund für Reifeverzögerungen heran und wendeten deshalb auf Heranwachsende Jugendstrafrecht nach § 105 JGG an:
- LG Aachen (Rn. 290) (Gerichtsentscheidung.)479
- AG Aachen, wortgleich (Rn. 116) (Gerichtsentscheidung.)480
- AG Arnsberg auf Vorschlag der Jugendgerichtshilfe bei einem fast 21-Jährigen (Rn. 59). Eine ADHS minderte dort nicht ohne Weiteres den Beweiswert eines Geständnisses in der Vernehmung (Rn. 44) (Gerichtsentscheidung.)481
9. Versicherungsrecht
Bedeutung für Betroffene
Bei privaten Versicherungen wie Berufsunfähigkeits-, Lebens-, privater Kranken- oder Unfallversicherung müssen bekannte Gesundheitsumstände angegeben werden, nach denen der Versicherer in Textform fragt. Fragt der Antrag nach psychischen Erkrankungen, Behandlungen oder Medikamenten, gehört eine ADHS-Diagnose oder Stimulanzienbehandlung dazu. Wer sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verschweigt, riskiert, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktritt. Bei Arglist kann er den Vertrag auch noch nach bis zu zehn Jahren anfechten und muss dann keine Leistungen erbringen. Eine Gerichtsentscheidung speziell zu verschwiegener ADHS wurde nicht gefunden. Versicherer dürfen keine pauschale Schweigepflichtentbindung verlangen.
Eine Berufsunfähigkeitsrente wegen ADHS setzt voraus, dass die Auswirkungen im zuletzt ausgeübten Beruf konkret dargelegt werden. Eine Kinder-Invaliditätsversicherung durfte ADHS als Verhaltensstörung von der Leistung ausschließen, wenn die Bedingungen solche Störungen ausnahmen. Ein privates Pflegetagegeld war dagegen zu zahlen, weil die Bedingungen an den von der Pflegekasse festgestellten Pflegegrad anknüpften.
Der Versicherungsnehmer hat bekannte Gefahrumstände anzuzeigen, „nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat“. Bei weder vorsätzlicher noch grob fahrlässiger Verletzung ist der Rücktritt ausgeschlossen. Hätte der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis zu anderen Bedingungen geschlossen, ist ein Rücktritt wegen grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, dann wird der Vertrag angepasst. Die Rechte bestehen nur nach gesonderter Belehrung in Textform (§ 19 VVG). (Rechtsnorm.)482 Sie erlöschen nach fünf Jahren, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren (§ 21 VVG). (Rechtsnorm.)483 Das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bleibt unberührt (§ 22 VVG). (Rechtsnorm.)484 Die Anfechtung setzt voraus, dass die Täuschung für Irrtum und Vertragsschluss ursächlich war (Rn. 23, Gesundheitsfragen vom Vertreter falsch angekreuzt). (Gerichtsentscheidung.)485 Der Versicherer darf eine allgemeine Schweigepflichtentbindung regelmäßig nicht verlangen. Hat er Daten ohne ausreichende Rechtsgrundlage erhoben, kann er gehindert sein, darauf eine Arglistanfechtung zu stützen (Leitsätze). (Gerichtsentscheidung.)486 Angehörige privater Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen unterliegen der Schweigepflicht nach § 203 StGB. (Rechtsnorm.)41
Das OLG Brandenburg wies eine auf ADHS gestützte Klage aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Der Versicherte hatte die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht konkret beschrieben, und maßgeblich sei die Auswirkung der Erkrankung im konkreten Beruf, nicht die allgemeine Leistungsfähigkeit. (Gerichtsentscheidung.)487
Das Thüringer OLG ordnete ADHS als psychische Störung ein, die unter den Leistungsausschluss einer Kinder-Invaliditätszusatzversicherung für Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen fiel. ADHS könne zwar auch durch eine Erkrankung mit hirnorganischem Schaden verursacht sein, im entschiedenen Fall lagen die Ursachen nach dem Klinikbericht aber in psychosozialen Belastungen, und der bloße Vortrag einer genetischen Disposition genügte nicht für den Wiedereinschluss. (Gerichtsentscheidung.)488 Volltext über beck-online vom Nutzer bereitgestellt, ausgewertet wurden nur die Entscheidungsgründe. Das Gericht stützte seine Ausführungen zu den Ursachen der ADHS auf einen Wikipedia-Artikel.
Das LG Krefeld verurteilte einen privaten Pflegetagegeldversicherer zur Zahlung für ein Kind mit ADHS und Pflegegrad 3, weil die Bedingungen an die Feststellung der Pflegekasse anknüpften und der Versicherer deshalb nicht mehr einwenden konnte, ADHS begründe keinen Pflegebedarf. (Gerichtsentscheidung, Sekundärzitat über versicherungsrechtsiegen.de.)489
10. Sport und Doping
Bedeutung für Betroffene
Stimulanzien zur ADHS-Behandlung stehen auf der Verbotsliste der Welt-Anti-Doping-Agentur, aber nur für den Wettkampf. Methylphenidat, Amfetamin und Lisdexamfetamin sind betroffen, Atomoxetin und Guanfacin nicht. Wer im Wettkampf ein Stimulans braucht, benötigt eine medizinische Ausnahmegenehmigung der Nationalen Anti Doping Agentur. Sportler im Testpool und Spieler bestimmter Profiligen müssen sie vorher beantragen, alle anderen erst nach einer Kontrolle. Die Genehmigung verlangt eine fachärztliche Diagnostik und gilt in der Regel zunächst ein Jahr und nur national. Die Pflicht, sie rechtzeitig zu beantragen, liegt beim Sportler selbst. Ein Eishockeyprofi, der wegen einer verspäteten Ausnahmegenehmigung gesperrt wurde, konnte dafür keinen Schadensersatz von seinem Club verlangen. Strafbar ist Selbstdoping nur ohne medizinische Indikation, nur im organisierten Wettbewerb und nur für Spitzensportler oder Sportler mit erheblichen Einnahmen.
Stimulanzien (Klasse S6) sind „innerhalb des Wettkampfs verboten“. Amfetamin und Lisdexamfetamin gehören zu den nicht spezifischen Substanzen (S6.A), Methylphenidat zu den spezifischen Substanzen (S6.B). Alle optischen Isomere sind erfasst. Die Liste nennt ADHS ausdrücklich als Anwendungsgebiet solcher Substanzen. Atomoxetin und Guanfacin stehen nicht auf der Liste. (Regelwerk.)490 Für eine Ausnahmegenehmigung für Methylphenidat oder Amfetamine bei „ADS und ADHS“ verlangt die NADA: (Behördeninformation.)491
- bei Kindern Diagnostik durch Kinder- und Jugendpsychiatrie, Neuropädiatrie, eine auf ADHS spezialisierte Kinderarztpraxis oder ein sozialpädiatrisches Zentrum mit ärztlichem Bericht, neurologischer Untersuchung, Leistungstest, Verhaltensfragebögen und einem höchstens drei Monate alten Bericht zu Behandlungsverlauf und Auslassversuchen
- bei Erwachsenen Diagnostik durch Psychiatrie aus Kindes- und Erwachsenenalter
- einen Genehmigungszeitraum von „in der Regel zuerst ein Jahr“
Athleten in einem Testpool der NADA und Spieler bestimmter Ligen (z. B. 1. bis 3. Fußball-Bundesliga der Herren, 1. Bundesliga der Damen) müssen die Ausnahmegenehmigung vor der Anwendung beantragen. Alle anderen müssen sie erst nach einer Dopingkontrolle rückwirkend beantragen. NADA-Genehmigungen gelten zunächst nur bei nationalen Wettkämpfen. Erforderlich ist eine ärztliche Begründung, warum keine erlaubten Alternativen angewendet werden können. (Behördeninformation.)492
Verboten ist, ein Dopingmittel „ohne medizinische Indikation“ in der Absicht anzuwenden, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen. Das Verbot gilt nicht für Stoffe, die nur im Wettbewerb verboten sind, wenn sie außerhalb des Wettbewerbs angewendet werden (§ 3 Abs. 1 AntiDopG). (Rechtsnorm.)493 Strafbar ist das Selbstdoping nur für Spitzensportler im Testpool und für Sportler mit erheblichen Einnahmen aus dem Sport (§ 4 Abs. 7 AntiDopG). (Rechtsnorm.)494 Das Abgeben und Verschreiben von Dopingmitteln „zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport“ ist für jedermann verboten (§ 2 Abs. 1 AntiDopG). (Rechtsnorm.)495
Ein Eishockeyprofi, der wegen ADHS Lisdexamfetamin einnahm und wegen einer verspäteten medizinischen Ausnahmegenehmigung gesperrt wurde, scheiterte mit seiner Schadensersatzklage gegen seinen Club. Das ArbG Düsseldorf sah die Beantragung der Ausnahmegenehmigung als Pflicht des Spielers und die Teamärzte insoweit nicht als Erfüllungsgehilfen des Clubs an (Leitsatz, Rn. 65). (Gerichtsentscheidung.)496
11. Familienrecht, rechtliche Betreuung und Haftung
Bedeutung für Betroffene
ADHS spielt im Familienrecht vor allem bei Streit über Diagnostik und Medikation eines Kindes eine Rolle. Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern müssen darüber auch nach einer Trennung gemeinsam entscheiden. Können sie sich nicht einigen, überträgt das Familiengericht die Entscheidung dem Elternteil, dessen Konzept dem Kindeswohl besser entspricht. Eine Pflicht zur Medikation gibt es nicht.
Im Unterhaltsrecht kann ein erhöhter Betreuungsbedarf eines Kindes mit ADHS die Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils einschränken, er muss aber konkret dargelegt werden. Eine wöchentliche Ergotherapie lag noch im üblichen Rahmen. Planbare Anschaffungen sind kein Sonderbedarf. Regelmäßige oder längere freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern in Einrichtungen, etwa Fixierungen oder ruhigstellende Medikamente, bedürfen heute der Genehmigung des Familiengerichts.
Für junge Erwachsene mit ADHS kann eine rechtliche Betreuung in Betracht kommen, wenn sie ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können. Gegen ihren freien Willen darf sie nicht angeordnet werden. Eine ambulante Zwangsmedikation, etwa mit Stimulanzien, sieht das Gesetz nicht vor. Eltern haften für Schäden durch ihr Kind, wenn sie die Aufsichtspflicht verletzt haben. Bei einem sehr impulsiven Kind kann eine engere Aufsicht geboten sein.
11.1. Sorgerecht und Medikation
Bedeutung für Betroffene
Ob ein Kind auf ADHS untersucht und mit Medikamenten behandelt wird, ist eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung, vergleichbar einer Impfung. Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern müssen sie auch nach einer Trennung gemeinsam treffen. Können sie sich nicht einigen, überträgt das Familiengericht die Entscheidung dem Elternteil, dessen Konzept dem Kindeswohl besser entspricht. Über die Medikation selbst entscheidet das Gericht nicht. Gerichte übertrugen die Entscheidung etwa auf die Mutter, wenn der Vater eine ärztlich empfohlene Behandlung verzögert oder blockiert hatte. Bei dauerhaftem Streit kam auch die alleinige Gesundheitssorge eines Elternteils in Betracht.
Einem Vater, der dem Kind die Medikamente als verbotene Drogen darstellte und sie an Umgangstagen nicht gab, wurde der Umgang untersagt. Eine Pflicht zur Medikation gibt es nicht. Gefährdet aber die Verweigerung oder das Erzwingen einer Behandlung das Kindeswohl, kann das Familiengericht eingreifen. Mit zunehmendem Alter gewinnt der Wille des Kindes an Gewicht. Fragen der Behandlung sollen mit dem Kind entsprechend seinem Entwicklungsstand besprochen werden.
Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht über eine ADHS-Diagnostik oder Medikation einigen, kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil die Entscheidung übertragen, auch mit Beschränkungen oder Auflagen (§ 1628 BGB). (Rechtsnorm.)497 Leben die Eltern getrennt, ist für Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Alltagsentscheidungen sind solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben (§ 1687 Abs. 1 BGB). (Rechtsnorm.)498 Maßstab ist die Lösung, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a Abs. 1 BGB). (Rechtsnorm.)499 Eltern besprechen Fragen der elterlichen Sorge mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, und streben Einvernehmen an (§ 1626 Abs. 2 BGB). (Rechtsnorm.)500
Das Ob und Wie einer kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung mit Methylphenidat ist keine Angelegenheit des täglichen Lebens, sondern eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Bereich der Gesundheitssorge, vergleichbar der Entscheidung über eine Impfung (Leitsatz, Rn. 42). Das OLG Karlsruhe bestätigte die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Mutter, weil der Vater die Behandlung über Monate verzögert und ihren Abbruch mitverursacht hatte (Rn. 43). Das Familiengericht darf die Entscheidung nicht selbst treffen, sondern überträgt sie dem Elternteil, dessen Konzept dem Kindeswohl besser entspricht (Rn. 39, 40). Über Medikation und Dosis entscheidet dieser Elternteil in Abstimmung mit der Fachärztin (Rn. 45). (Gerichtsentscheidung.)501 Volltext vom Nutzer bereitgestellt. Der Link auf landesrecht-bw.de konnte wegen einer Abrufsperre nicht per Werkzeug geprüft werden.
Zum Streit getrennter Eltern über die ADHS-Behandlung entschieden Familiengerichte:
- Das OLG Brandenburg übertrug bei anhaltendem Streit über die ärztlich empfohlene und bereits eingeleitete Medikation eines Kindes die Gesundheitssorge allein der Mutter nach § 1671 Abs. 1 BGB, nachdem andere Therapien nicht ausgereicht hatten. Der Vater behielt seinen Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB. (Gerichtsentscheidung.)502503504
- Dasselbe Gericht hatte 2016 an der gemeinsamen Sorge festgehalten, obwohl die Mutter einwandte, der Vater lehne die medikamentöse Behandlung ab. Auch unüberbrückbare Meinungsunterschiede in einzelnen wichtigen Angelegenheiten seien über § 1628 BGB zu lösen (Leitsatz 2). (Gerichtsentscheidung.)505
- Das OLG Braunschweig hielt eine umfassende Sorgerechtsvollmacht des Vaters für ausreichend, auch wenn ADHS diagnostiziert war und Behandlungsentscheidungen anstanden, solange Ärzte die Vollmacht nicht konkret zurückgewiesen hatten. (Gerichtsentscheidung.)506
- Das AG Wolfenbüttel lehnte die gemeinsame Sorge unter anderem ab, weil die Eltern nicht einmal über eine ADHS-Diagnostik sachlich einig werden konnten. (Gerichtsentscheidung.)507
- Das AG Düsseldorf schloss den Umgang eines Vaters aus, der seiner Tochter wiederholt sagte, ihre ADS-Medikamente seien verbotene, süchtig machende Drogen, und ihr an Umgangstagen keine Medikamente gab (Rn. 8 f.). Die Entscheidung über die Medikation lag bei der allein sorgeberechtigten Mutter. (Gerichtsentscheidung.)508
Gefährdet die Verweigerung oder das Erzwingen einer Behandlung das Kindeswohl, kann das Familiengericht Erklärungen des Sorgeberechtigten ersetzen oder die Gesundheitssorge ganz oder teilweise entziehen (§ 1666 Abs. 3 Nr. 5 und 6 BGB). (Rechtsnorm.)509 Eine Pflicht zur ADHS-Medikation folgt daraus nicht. Gerichte berücksichtigten:
- die vehemente Weigerung einer Mutter, ein nur noch unwirksam niedrig dosiertes ADHS-Medikament auf Vorschlag des Kinderarztes abzusetzen, bei der Übertragung der Gesundheitssorge auf den Vater (Rn. 13) (Gerichtsentscheidung.)510 Das OLG Hamm bestätigte den Entzug der Gesundheitsfürsorge (Rn. 51, 66). (Gerichtsentscheidung.)511
- dass eine Mutter nicht auf die Einnahme des ADHS-Medikaments ihres Sohnes geachtet hatte, beim Teilentzug der Sorge (Gerichtsentscheidung.)512
- dass eine Mutter nicht aktiv nach Diagnostik und Behandlung ihrer Kinder mit ADHS fragte, gegen die Rückübertragung der Sorge (Rn. 23) (Gerichtsentscheidung.)513
- dass eine ADHS-Medikation allein den Förderbedarf eines Kindes mit zusätzlicher Bindungsstörung und Störung des Sozialverhaltens nicht deckte, weil sie nur die Konzentration fördere (Rn. 33) (Gerichtsentscheidung.)514
- dass ein Jugendlicher mit ADHS die Einnahme von Medikamenten verweigerte, wobei der Kindeswille mit zunehmendem Alter an Gewicht gewinnt (Rn. 28, 43, Zitate nur sinngemäß geprüft) (Gerichtsentscheidung.)515
11.2. Unterhalt
Der Kindesunterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Erziehungskosten (§ 1610 Abs. 2 BGB). (Rechtsnorm.)516 Unregelmäßige, außergewöhnlich hohe Kosten können als Sonderbedarf auch für die Vergangenheit verlangt werden, nach einem Jahr nur bei Verzug oder Rechtshängigkeit (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB). (Rechtsnorm.)517 Gerichte entschieden:
- Ein Kind mit ADHS konnte nicht lange unbeaufsichtigt bleiben, die geschätzten Betreuungskosten wurden vom fiktiven Einkommen des betreuenden Elternteils abgezogen (Rn. 35) (Gerichtsentscheidung.)518
- Betreuungsunterhalt für eine Mutter, die ihren 13-jährigen Sohn mit hyperkinetischer Störung des Sozialverhaltens nach der Schule beaufsichtigen musste. Ab dem 15. Lebensjahr sei eine Vollzeittätigkeit zumutbar, weil die Medikation bis dahin optimiert werden könne (Rn. 52, 55) (Gerichtsentscheidung.)519
- ADHS mit wöchentlicher Ergotherapie lag noch im üblichen Betreuungsrahmen und schränkte die vollschichtige Erwerbsobliegenheit nicht ein. Ein erhöhter Betreuungsaufwand musste konkret dargelegt werden (Rn. 92) (Gerichtsentscheidung.)520
- Ein Lerncomputer wegen einer seit Jahren bekannten ADS war kein Sonderbedarf, weil die Anschaffung planbar war (Rn. 27) (Gerichtsentscheidung.)521
11.3. Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern
Der BGH sah die nächtliche Fixierung eines Kindes mit frühkindlichem Autismus und ADHS in einer offenen heilpädagogischen Einrichtung nach damaligem Recht nicht als genehmigungsbedürftig nach § 1631b BGB an (Leitsatz 1, Rn. 11, 14). (Gerichtsentscheidung.)522 Nach dem heute geltenden § 1631b Abs. 2 BGB bedarf ein regelmäßiger oder längerer Freiheitsentzug in Einrichtungen durch mechanische Vorrichtungen oder Medikamente der Genehmigung des Familiengerichts. (Rechtsnorm.)523 Mit der geschlossenen Unterbringung eines Kindes, bei dem unter anderem eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens diagnostiziert war, befasste sich der BGH 2012 (Rn. 6). (Gerichtsentscheidung.)524
11.4. Rechtliche Betreuung
Eine rechtliche Betreuung setzt voraus, dass ein Volljähriger seine Angelegenheiten wegen einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann. Gegen seinen freien Willen darf sie nicht angeordnet werden, und sie ist nachrangig gegenüber Vollmachten und anderen Hilfen (§ 1814 BGB). (Rechtsnorm.)525 Der BGH beanstandete zweimal, dass Landgerichte die Bedeutung einer ADHS für die Betreuungsbedürftigkeit ohne eigene Sachkunde bewertet hatten:
- Ein Landgericht hatte die Betreuung eines 20-Jährigen mit ADHS aufgehoben, weil ADHS gut therapierbar sei, und sich ohne dargelegte Sachkunde über zwei Gutachten hinweggesetzt (Rn. 7, 12). Der Sachverständige hatte ADHS mit Entwicklungsverzögerung betreuungsrechtlich als geistige Behinderung bewertet (Rn. 14). Der Betroffene durfte nicht gegen seinen Willen auf Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII verwiesen werden (Rn. 16). (Gerichtsentscheidung.)526
- Ein Landgericht hatte angenommen, eine von Klinikärzten diagnostizierte ADHS habe keine nennenswerten Auswirkungen (Rn. 5, 15). Ein Gutachten muss aktuell sein, bei Hinweisen auf eine veränderte Lage ist mindestens eine ergänzende Stellungnahme einzuholen (Rn. 12). (Gerichtsentscheidung.)527
Beide Entscheidungen ergingen zum alten Betreuungsrecht. Eine ärztliche Zwangsmaßnahme bei Betreuten ist nur unter engen Voraussetzungen, nur stationär im Krankenhaus und nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig (§ 1832 BGB). Eine ambulante Zwangsmedikation, etwa mit Stimulanzien, sieht das Gesetz nicht vor. (Rechtsnorm.)528
11.5. Haftung und Aufsichtspflicht
Kinder unter sieben Jahren haften nicht für Schäden, im Straßen- und Bahnverkehr gilt dies bis zum zehnten Geburtstag außer bei Vorsatz. Ältere Minderjährige haften nicht, wenn ihnen die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht fehlte (§ 828 BGB). (Rechtsnorm.)529 Eltern haften für Schäden, die ihr minderjähriges Kind Dritten widerrechtlich zufügt, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Das Verschulden wird vermutet, die Eltern können sich entlasten (§ 832 Abs. 1 BGB). (Rechtsnorm.)530 Der Umfang der Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes und danach, was verständige Eltern in der konkreten Situation tun müssen, um Schäden zu verhindern (Rn. 11). (Gerichtsentscheidung.)531 Bei einem Kind mit ausgeprägter Impulsivität kann daher eine engere Aufsicht geboten sein als bei Gleichaltrigen. Eine ADHS-spezifische höchstrichterliche Entscheidung dazu wurde nicht gefunden. (Einschätzung ADxS.)
12. Arzt- und Arzneimittelrecht
Bedeutung für Betroffene
Ist ein Kind noch nicht einwilligungsfähig, entscheiden die Sorgeberechtigten über eine ADHS-Medikation. Der Arzt muss vorher mündlich über Art, Risiken, Erfolgsaussichten und Alternativen aufklären, ein unterschriebenes Merkblatt genügt nicht. Dem Kind selbst sind die wesentlichen Umstände entsprechend seinem Entwicklungsstand zu erklären. In einer Studie verstanden Jugendliche nach strukturierter Aufklärung ähnlich viel wie ihre Eltern.
Eine ADHS dürfen Ärzte und approbierte Psychotherapeuten diagnostizieren, Medikamente verordnen dürfen nur Ärzte. Heilpraktiker dürfen keine ADHS-Medikamente verordnen. Eine ausschließliche Fernbehandlung ist nur im Einzelfall erlaubt. Eine Betäubungsmittelverschreibung setzt nach der Bundesopiumstelle eine eigene Untersuchung durch den Arzt voraus. Für Betäubungsmittel schreibt die Verordnung trotz der allgemeinen E-Rezept-Pflicht weiterhin das amtliche Formblatt vor, der Stand im Oktober 2026 ist unklar. Kinderärzte dürfen fachärztliche ADHS-Leistungen nur mit der dafür erforderlichen Qualifikation abrechnen.
12.1. Aufklärung, Einwilligung und Arzthaftung
Bedeutung für Betroffene
Vor einer Stimulanzienbehandlung muss der Arzt mündlich aufklären, ein unterschriebenes Merkblatt reicht nicht. Bei Kindern, die noch nicht einwilligungsfähig sind, willigen die Sorgeberechtigten ein, das Kind selbst ist aber altersgerecht zu informieren. Haftungsfälle mit ADHS-Bezug betrafen etwa eine mögliche Fehldiagnose, bei der ein fetales Alkoholsyndrom übersehen worden sein soll. Ein Zusammenhang zwischen einer verspäteten Kaiserschnittentbindung und einer späteren ADHS ließ sich nicht nachweisen.
Ist ein Kind nicht einwilligungsfähig, willigen die Sorgeberechtigten in die ADHS-Medikation ein (§ 630d Abs. 1 S. 2 BGB). (Rechtsnorm.)532 Vor einer Stimulanzienverordnung muss der Arzt über Art, Risiken, Erfolgsaussichten und gleichwertige Alternativen mit unterschiedlichen Risiken aufklären. Dem Kind selbst sind die wesentlichen Umstände entsprechend seinem Entwicklungsstand zu erläutern (§ 630e Abs. 1, 5 BGB). (Rechtsnorm.)533 Die Aufklärung muss mündlich erfolgen, ein Verweis auf unterschriebene Merkblätter reicht nicht (Rn. 13). (Gerichtsentscheidung.)534
In einem Arzthaftungsfall warfen Adoptiveltern einer Kinderärztin vor, sich vorschnell auf die Diagnose ADHS festgelegt und ein fetales Alkoholsyndrom übersehen zu haben. Der BGH hob die klageabweisende Entscheidung des OLG Frankfurt auf, weil dieses den medizinischen Standard ohne Sachverständigen bestimmt hatte (Rn. 3, 14). Über einen Behandlungsfehler entschied der BGH nicht. (Gerichtsentscheidung.)535 Einen Zusammenhang zwischen einer verspäteten Kaiserschnittentbindung und einem später diagnostizierten hyperkinetischen Syndrom konnte das OLG Köln auch nach dem erleichterten Beweismaß des § 287 ZPO nicht feststellen (Rn. 64). (Gerichtsentscheidung.)536
Wissenschaftlich: Studien zum Verständnis Jugendlicher und zum Off-Label-Einsatz bei Kindern
In einer kanadischen Studie erreichten 78 % der 12- bis 16-Jährigen mit ADHS nach einer strukturierten Aufklärung über Stimulanzien ein Verständnis innerhalb von zwei Standardabweichungen des Elternmittelwerts. Unbereinigt verstanden sie weniger als ihre Eltern, nach Berücksichtigung von Vorwissen und Schulleistungen bestand kein Unterschied mehr, und das Alter sagte das Verständnis nicht vorher. Die Autoren empfahlen, Jugendliche so weit wie möglich in die Einwilligung einzubeziehen. (Querschnittstudie mit Prä-Post-Messung, n = 58, Kontrollen n = 64, E 3.)537
Außer Methylphenidat und Atomoxetin bei ADHS wurden 2009 die meisten Psychopharmaka bei Kindern off-label eingesetzt, was bei Nebenwirkungen Haftungsfragen aufwarf. (Narrativer Review, Volltext für uns nicht einsehbar, E 4.)538
12.2. Fernbehandlung, Verschreibung und E-Rezept
Eine ausschließliche Fernbehandlung ist nur im Einzelfall erlaubt, wenn sie ärztlich vertretbar ist und die erforderliche Sorgfalt bei Befunderhebung, Beratung, Behandlung und Dokumentation gewahrt wird (§ 7 Abs. 4 MBO-Ä). (Regelwerk.)373 Die Bundesärztekammer betonte, dass jede Verschreibung im Rahmen ausschließlicher Fernbehandlung eine Einzelfallprüfung der ärztlichen Vertretbarkeit voraussetzt. (Fachinformation.)539 Nach Auffassung der Bundesopiumstelle ist eine Betäubungsmittelverschreibung nur begründet, wenn der Arzt aufgrund eigener Untersuchung von ihrer Notwendigkeit überzeugt ist. BtM-Rezepte sollen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen per Post versandt werden (Frage 27). (Behördeninformation.)540 Das frühere arzneimittelrechtliche Abgabeverbot bei offenkundig fehlendem direktem Kontakt zwischen Arzt und Patient ist in § 48 Abs. 1 AMG nicht mehr enthalten. (Rechtsnorm.)541 Ob eine ADHS-Diagnostik mit anschließender Stimulanzienverordnung ausschließlich per Video diesen Anforderungen genügt, regeln die Vorschriften nicht ausdrücklich.
In den USA setzte die Drug Enforcement Administration während der COVID-19-Pandemie die Pflicht zur persönlichen Untersuchung vor der Verschreibung kontrollierter Substanzen vorübergehend aus, was rein telemedizinische ADHS-Anbieter begünstigte. (Rechtswissenschaftliche Übersicht, Volltext für uns nicht einsehbar, E 4.)542 Der BGH entschied, dass eine Internetplattform, die mit durch medizinisches Cannabis behandelbaren Beschwerden wie ADHS wirbt und Behandlungsanfragen an kooperierende Ärzte vermittelt, gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 10 Abs. 1 HWG verstößt. (Gerichtsentscheidung.)543
§ 360 Abs. 2 S. 2 SGB V verpflichtet Vertragsärzte seit dem 01.07.2025 grundsätzlich zur elektronischen Verordnung auch von Betäubungsmitteln. (Rechtsnorm.)544 Die BtMVV schreibt in § 8 Abs. 1 aber weiterhin das amtliche Formblatt vor. (Rechtsnorm.)545 Das BfArM nannte im Juni 2025 noch keinen Termin für die Digitalisierung des BtM-Rezepts. (Behördeninformation.)540 Der Stand im Oktober 2026 ist unklar.
12.3. Diagnostik durch Ärzte, Psychotherapeuten und Heilpraktiker
Wer eine ADHS feststellen und behandeln darf:
- Approbierte Psychotherapeuten sind zur Feststellung von Störungen mit Krankheitswert befugt und können damit auch eine ADHS diagnostizieren, müssen im Rahmen einer Behandlung aber eine somatische Abklärung herbeiführen (§ 1 Abs. 2 PsychThG). Medikamente dürfen sie nicht verordnen (Rechtsnorm.)546
- Heilpraktiker dürfen Heilkunde ausüben (§ 1 HeilprG), ADHS-Medikamente aber nicht verordnen, weil verschreibungspflichtige Arzneimittel und Betäubungsmittel eine ärztliche Verschreibung voraussetzen (Rechtsnorm.)5472
- Standardisierte psychometrische Tests dürfen an qualifizierte Mitarbeiter delegiert werden. Anamnese, Indikationsstellung, Bewertung der Testergebnisse, Diagnose und Therapieentscheidung bleiben höchstpersönliche ärztliche Leistungen (Expertenempfehlung.)548
12.4. Vertragsarztrecht
Ein hausärztlich tätiger Kinderarzt darf fachärztliche Leistungen zur Diagnostik und Therapie von ADS/ADHS nur mit der dafür erforderlichen formalen Qualifikation abrechnen, auch wenn er geltend machte, die Versorgung in seiner Region sei sonst nicht sichergestellt (Rn. 42, 45). (Gerichtsentscheidung.)549 Der Zulassungsausschuss kann Kinder- und Jugendärzten befristet fachärztliche Tätigkeiten erlauben, wenn die bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist (§ 73 Abs. 1a S. 3 SGB V). (Rechtsnorm.)550 Das LSG Berlin-Brandenburg bestätigte eine Honorarrückforderung gegen eine Kinderärztin, weil ADHS keine metabolische Systemerkrankung im Sinne der damaligen EBM-Ziffer 04001 sei. (Gerichtsentscheidung.)551
12.5. Patent- und Wettbewerbsrecht
Das Bundespatentgericht erklärte das deutsche ergänzende Schutzzertifikat für Lisdexamfetamin für nichtig, weil der Wirkstoff gegenüber dem bereits zugelassenen Dexamfetamin kein neues Erzeugnis sei (Rn. 14). (Gerichtsentscheidung.)552 Die Rechtskraft wurde nicht geprüft. Das LG Düsseldorf lehnte daraufhin eine einstweilige Verfügung der Zertifikatsinhaberin gegen einen Generikaanbieter ab (Rn. 3 bis 6). (Gerichtsentscheidung.)553 Das OLG Düsseldorf lehnte es im Eilverfahren ab, den Vertrieb einer ergänzenden bilanzierten Diät mit Omega-3- und Omega-6-Fettsäuren für Kinder mit ADHS zu untersagen, ohne über die Wirksamkeit abschließend zu entscheiden (Rn. 18 f., 30). (Gerichtsentscheidung.)554
13. Aufenthaltsrecht
Bedeutung für Betroffene
Eine ADHS begründet in der Regel kein Abschiebungsverbot. Ein solches setzt eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung voraus, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Die Versorgung im Herkunftsland muss nicht der deutschen entsprechen. Wer auf Methylphenidat angewiesen ist, muss konkret darlegen, dass das Medikament im Herkunftsland nicht erreichbar ist. Beschwerden beim Absetzen reichten nicht aus. Die Erkrankung muss unverzüglich durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung belegt werden, die unter anderem Diagnose, Schweregrad und Medikamente mit Wirkstoff nennt. Ohne ärztlichen Nachweis blieb eine behauptete ADHS unbeachtet. Auch die ADHS eines Kindes hinderte die Abschiebung eines Elternteils nicht.
Ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot besteht nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Die Versorgung im Zielstaat muss nicht der deutschen gleichwertig sein (§ 60 Abs. 7 AufenthG). (Rechtsnorm.)555 Eine Erkrankung ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen, die unter anderem Diagnose nach ICD-10, Schweregrad und Medikamente mit Wirkstoff und internationaler Bezeichnung enthält. Wird sie nicht unverzüglich vorgelegt, darf die Behörde das Vorbringen grundsätzlich unberücksichtigt lassen (§ 60a Abs. 2c, 2d AufenthG). (Rechtsnorm.)556
In Verfahren um Abschiebungen entschieden Gerichte:
- Wer auf Methylphenidat angewiesen ist, muss auch dessen fehlende Erreichbarkeit im Herkunftsland substantiiert darlegen (Rn. 6). Unwohlsein oder Konzentrationsschwierigkeiten beim Absetzen waren keine erhebliche konkrete Gefahr (Rn. 7). (Gerichtsentscheidung.)557
- Bei zwei Kindern mit hyperkinetischer Störung (F90.0 und F90.1) unter Medikinet erreichte die Erkrankung nicht die Schwelle des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (Rn. 127). (Gerichtsentscheidung.)558
- Ein zehnjähriges Kind mit ADHS war trotz eines Attests über Reiseunfähigkeit reisefähig. Die befürchtete schlechtere Versorgung im Herkunftsland betreffe zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, nicht die Reisefähigkeit (Rn. 52 bis 54). (Gerichtsentscheidung.)559
- Die ADHS eines zehnjährigen Kindes und eine fachärztlich befürchtete Dekompensation hinderten die Abschiebung des Vaters nicht, weil die Prognose nicht begründet war und frühere Trennungsphasen nicht berücksichtigte. (Gerichtsentscheidung.)560
- Ohne ärztlichen Nachweis blieb der Vortrag, ein Kind leide an ADHS, unbeachtlich (Rn. 18). (Gerichtsentscheidung.)561
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DGUV, Ausschuss Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung: DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, 2. Auflage September 2024, Kapitel 1.2.4 (S. 20 f.) und Empfehlung Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (E FSÜ), Fassung Januar 2022 (S. 1081 bis 1100) (abgerufen 09.10.2026) ↥ ↥ ↥ ↥
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Bundespolizei: Informationsblatt Polizeiärztliche Untersuchung (ohne Datum, abgerufen 08.10.2026) ↥
Polizei Berlin: Hinweise zur gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst (Stand 12/2023) ↥
VG Berlin, Urteil vom 06.06.2016 - VG 26 K 29.15, Sekundärzitat der Pressemitteilung über RAe Bertling ↥
VG Berlin, Urteil vom 06.06.2016 - VG 26 K 29.15, Sekundärzitat über Haufe (20.06.2016) ↥
VG Berlin, Urteil vom 06.06.2016 - VG 26 K 29.15, Sekundärzitat über Rechtslupe (26.07.2016) ↥
VG Berlin: Bericht zur Geschäftslage 2015 / Ausblick 2016 (17.02.2016), S. 15 ↥
Polizei Hessen: Bewerbungsbogen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst, Stand 06.11.2024, S. 9 und 10 (abgerufen 08.10.2026) ↥
Deutscher Bundestag, Drucksache 19/6631 vom 19.12.2018, Antwort der Bundesregierung, Vorabfassung, Kopie auf FragDenStaat (abgerufen 08.10.2026) ↥
Bundeswehr: Zentralvorschrift A1-831/0-4000 Wehrmedizinische Begutachtung (Stand Juli 2021), Anlage 7.3.13, veröffentlicht über FragDenStaat ↥
Bundeswehr: Zentralvorschrift A1-831/0-4000 Wehrmedizinische Begutachtung, Version 4.1 (Stand März 2024), veröffentlicht über FragDenStaat ↥
Bundeswehr, Team Bürgerdialog: Antwortschreiben zu ADHS und Wehrdienst (Stand 2019), veröffentlicht vom ADHS-Infoportal ↥
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Bundesamt für Justiz: Wehrpflichtgesetz (WPflG), § 17 (abgerufen 08.10.2026) ↥
Bundesamt für Justiz: Wehrpflichtgesetz (WPflG), § 8a (abgerufen 08.10.2026) ↥
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, PIZ Personal: E-Mail vom 22.01.2020 an ADHS Deutschland e. V. (abgerufen 08.10.2026) ↥
EASA: Easy Access Rules for Aircrew (Regulation (EU) No 1178/2011), Annex IV Part-MED (Published November 2025) ↥
EASA: Easy Access Rules for Air Traffic Controllers’ Licensing and Certification (Regulation (EU) 2015/340), Revision March 2024 ↥
EASA: FAQ 19090, Part-66 und Lernschwierigkeiten (abgerufen 08.10.2026) ↥
MESAFE - Mental health for aviation safety, EASA.2022.C07, D5.1/D6.1 Review Report and Impact Assessment (keine EASA-Position) ↥
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Abgeordnetenhaus Berlin: Drucksache 19/18330, Antwort vom 06.03.2024 ↥
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BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15, 1 BvR 2579/15 ↥
KMK: Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen, Beschluss vom 20.10.2011 ↥
KMK: Empfehlungen zum Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, Beschluss vom 10.03.2000 ↥
KMK: Empfehlungen zur schulischen Bildung, Beratung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen im sonderpädagogischen Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, Beschluss vom 13.12.2024 ↥
Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland (KMK): Richtlinie für den abschlussbezogenen Nachteilsausgleich, Beschluss vom 11.12.2024 ↥
Ministerium für Bildung Sachsen-Anhalt: Leistung fordern, fördern und bewerten. Nachteilsausgleich richtig anwenden, 2. Aufl. (Dezember 2020) ↥
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport: Nachteilsausgleich. Vorbeugen - Erkennen - Anwenden, 2. Aufl. 2022 (Kopie auf dem Server des Universitätsklinikums Jena) ↥
Thüringer Landtag, Drucksache 8/643 vom 06.03.2025, Antwort des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur: Betreuung von Kindern mit einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) in Schulen (abgerufen 08.10.2026) ↥
Behörde für Schule und Berufsbildung Hamburg: Handreichung Nachteilsausgleich (März 2013) ↥
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Berlin: Schreiben an alle Schulleitungen vom 02.09.2025, Nachteilsausgleich bei psychischen Erkrankungen und Befreiung vom Unterricht für ambulante psychotherapeutische Behandlung (abgerufen 08.10.2026) ↥
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Berlin: Individuelle Förderung, Nachteilsausgleich und Notenschutz für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und vergleichbaren langandauernden erheblichen Beeinträchtigungen, Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde, ohne Datum (abgerufen 08.10.2026) ↥
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern: Standards der Diagnostik für die Schulen in Mecklenburg-Vorpommern (Handbuch ZDS), Stand August 2026 (abgerufen 08.10.2026) ↥
Niedersächsischer Landtag, Drucksache 19/6529 vom 18.02.2025, Entschließungsantrag (abgerufen 08.10.2026) ↥
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), Art. 52 (Fassung ab 01.07.2024) ↥
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus: Stellungnahme zu den Beschlüssen der 4. Landesschülerkonferenz 2020/2021, Beschluss I.1 ADS und ADHS im schulischen Alltag (abgerufen 08.10.2026) ↥
Bayerische Staatskanzlei: Bayerische Schulordnung (BaySchO), § 32, Text gilt ab 01.08.2026 (abgerufen 08.10.2026) ↥
Bayerische Staatskanzlei: Bayerische Schulordnung (BaySchO), § 34, Text gilt ab 01.08.2026 (abgerufen 08.10.2026) ↥
Bezirksregierung Münster: Nachteilsausgleiche für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung und Erkrankungen sowie mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (Dezember 2025) ↥
Baden-Württemberg: VwV Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen vom 08.03.1999, zuletzt geändert 22.08.2008, Abschnitt 2.3 (Auszug Lehrerfortbildung BW) ↥
Staatliches Schulamt Gießen/Vogelsberg: Hinweise zur Anwendung des Nachteilsausgleichs (Stand 08/25) ↥
Landesamt für Schule und Bildung Sachsen: Nachteilsausgleich im Rahmen der (sonder-)pädagogischen Förderung, Grundlagen (Stand 24.06.2026) ↥
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Bremen: Verordnung über unterstützende Pädagogik, Nachteilsausgleich und Notenschutz (BremInBilV) vom 12.06.2025, Brem.GBl. 2025 Nr. 70, S. 518 ff., Abdruck der Senatorin für Kinder und Bildung (abgerufen 08.10.2026) ↥
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Bundesamt für Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG), § 33b (abgerufen 08.10.2026) ↥ ↥
Bundesamt für Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG), § 32 (abgerufen 08.10.2026) ↥
Bundesamt für Justiz: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), § 99 (abgerufen 08.10.2026) ↥
Bundesamt für Justiz: Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), § 43 (abgerufen 08.10.2026) ↥
Deutsche Rentenversicherung Bund: Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung. Sozialmedizinische Beurteilung bei psychischen und Verhaltensstörungen, August 2012, Update 2018, Kap. 8.8 (abgerufen 08.10.2026) ↥
Deutsche Rentenversicherung: Sozialmedizinische Begutachtung, Übersichtsseite (abgerufen 08.10.2026) ↥
AWMF-Register Nr. 051-029: S2k-Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen, Stand 01.12.2019 (abgerufen 08.10.2026) ↥
Deutsche Rentenversicherung: Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung. Beurteilung der Rehabilitationsbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen, Juli 2019, Kap. 10.1 (abgerufen 08.10.2026) ↥
Deutsche Rentenversicherung: Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung. Sozialmedizinische Beurteilung bei Abhängigkeitserkrankungen, Dezember 2018 (abgerufen 08.10.2026) ↥
LSG Bayern, Urteil vom 30.03.2017 - L 19 R 1118/14, BeckRS 2017, 112290 ↥
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.06.2013 - L 27 P 8/12 ↥
Medizinischer Dienst Bund: Begutachtungs-Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 17 Abs. 1 SGB XI (BRi), Fassung 2023, Abdruck AOK (abgerufen 08.10.2026) ↥
Bundesamt für Justiz: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 27 (abgerufen 08.10.2026) ↥
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.10.2010 - L 1 KR 17/09 ↥
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2022 - L 9 KR 233/20 ↥
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.11.2018 - L 16 KR 504/18 B ER ↥
SG Braunschweig, Beschluss vom 15.04.2010 - S 6 KR 90/10 ER ↥
Kassenärztliche Bundesvereinigung: PraxisInfo Psychotherapeuten können Ergotherapie verordnen, Stand Juli 2025 (abgerufen 08.10.2026) ↥
Bundesamt für Justiz: Strafgesetzbuch (StGB), § 20 (abgerufen 08.10.2026) ↥
Bundesamt für Justiz: Strafgesetzbuch (StGB), § 21 (abgerufen 08.10.2026) ↥
Bundesamt für Justiz: Jugendgerichtsgesetz (JGG), § 3 (abgerufen 08.10.2026) ↥
Bundesamt für Justiz: Jugendgerichtsgesetz (JGG), § 105 (abgerufen 08.10.2026) ↥
LG Essen, Urteil vom 20.05.2025 - 21 KLs-307 Js 65/21-10/24 ↥
LG Münster, Urteil vom 22.06.2015 - 2 Ks-30 Js 371/14-3/15 ↥
LG Dortmund, Urteil vom 18.02.2022 - 31 KLs-400 Js 137-21-19-21 ↥
LG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2011 - 007 Ks-10 Js 287/10-11/11 ↥
Bundesamt für Justiz: Strafgesetzbuch (StGB), § 63 (abgerufen 08.10.2026) ↥
Bundesamt für Justiz: Strafgesetzbuch (StGB), § 64 (abgerufen 08.10.2026) ↥
LG Bielefeld (StVK), Beschluss vom 19.12.2025 - 15 StVK 2548/24 ↥
Bundesamt für Justiz: Strafvollzugsgesetz (StVollzG), § 58 (abgerufen 08.10.2026) ↥
Bayerische Staatskanzlei: Bayerisches Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG), Art. 60, Text gilt ab 15.09.2026 (abgerufen 08.10.2026) ↥
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.10.2023 - 13 ME 184/23 ↥